22.08 Was ist zu beachten, wenn ein Studiengang komplett in einer Fremdsprache unterrichtet wird?

Bei rein fremdsprachigen Studiengängen, die keine fortgeschrittenen Deutschkenntnisse als Zugangsvoraussetzung vorsehen, müssen mindestens die relevanten Ordnungsmittel und die Modulbeschreibungen in einer Lesefassung in der Unterrichtssprache zugänglich sein. Dies gilt auch, wenn der Studiengang in einer rein deutsch- und einer rein fremdsprachigen Variante angeboten wird.

Kriteriengrundlage für diese Anforderung ist neben § 12 Abs. 6 außerdem § 12 Abs. 5 Satz 2 Ziffer 1 MRVO, wonach ein „planbarer und verlässlicher Studienbetrieb“ gemäß der Begründung zu diesem Paragrafen „insbesondere die rechtzeitige und umfassende Information der Studierenden über alle den Studiengang betreffenden organisatorischen Aspekte und die transparente und verlässliche Planung und Durchführung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen“ beinhaltet. Für eine solche „umfassende Information der Studierenden über alle den Studiengang betreffenden organisatorischen Aspekte“ ist es nach Auffassung des Akkreditierungsrats erforderlich, dass die für das Studium relevanten Studiengangsunterlagen (mindestens die Modulbeschreibungen und die relevanten Ordnungsmittel) in der Unterrichtssprache und damit in der Sprache, die die gesamte Zielgruppe versteht, vorliegen.