22.10 Was wird bei der Akkreditierung dualer Studiengänge überprüft?
Auf Basis von § 12 Abs. 7 MRVO erwartet der Akkreditierungsrat, dass die Hochschule im Akkreditierungsverfahren evidenzbasiert darlegt, wie im Rahmen des konkreten Studiengangskonzepts eine systematische inhaltliche, organisatorische und vertragliche Verzahnung der unterschiedlichen Lernorte gewährleistet wird. Die nachfolgenden FAQ geben basierend auf der Verwaltungspraxis des Akkreditierungsrats Hinweise, was unter diesen drei Verzahnungsdimensionen zu verstehen ist; zur konkreten Ausgestaltung der Verzahnung in diesen drei Dimensionen macht die Akkreditierung keine Vorgaben. Dies liegt in der alleinigen Verantwortung der Hochschule. Zur Systematik eines dualen Studiengangs insbesondere auch in Abgrenzung zu anderen, u.a. zu begleitenden Formaten liefern die Empfehlungen des Wissenschaftsrats aus dem Jahre 2013 wichtige Hinweise.
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