22.16 Ein Studiengang ist praxisnah konzipiert, erfüllt die Anforderungen der Definition „dual“ gemäß § 12 Abs. 7 MRVO aber nicht oder nicht vollständig. Darf dieser Studiengang trotzdem als „dual“ beworben werden?
Nein. Das ist nicht möglich. § 12 Abs. 7 MRVO legt ausdrücklich fest, dass ein Studiengang nur dann als „‘dual‘ bezeichnet und beworben“ werden darf, wenn dieser die in der MRVO festgelegte Definition „dual“ vollständig erfüllt. Wenn dies nicht der Fall ist, darf in Studiengangsunterlagen und Außendarstellung weder direkt noch indirekt der Eindruck erweckt werden, der fragliche Studiengang werde (auch) dual bzw. in einer dualen Variante angeboten. Auch Umschreibungen wie „dual organisiert“, „nach Art des dualen Studiums“, „duale Studienform“ o.dgl. sind in diesem Fall unzulässig.
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