Die Stiftung Akkreditierungsrat hat die zentrale Aufgabe, Studiengänge und hochschulinterne Qualitätssicherungssysteme zu akkreditieren.
Die Stiftung Akkreditierungsrat hat die zentrale Aufgabe, Studiengänge und hochschulinterne Qualitätssicherungssysteme zu akkreditieren.
(Beschluss des Akkreditierungsrates vom 23.09.2025)
Die Stiftung Akkreditierungsrat hat die zentrale Aufgabe, Studiengänge und hochschulinterne Qualitätssicherungssysteme zu akkreditieren.
Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben beachten die Mitglieder des Akkreditierungsrates[1] die folgenden Prinzipien:
Mitglieder des Akkreditierungsrates handeln und entscheiden als Expertinnen und Experten auf dem Gebiet der Qualitätssicherung an Hochschulen ausschließlich nach Qualitätsgesichtspunkten und sind an Weisungen Dritter nicht gebunden. Sie sind zur gewissenhaften und unparteiischen Tätigkeit und zur Vertraulichkeit verpflichtet. Die Weitergabe von Sitzungsunterlagen an Dritte zum Austausch über Akkreditierungsfragen ist unter der Maßgabe gestattet, dass der bzw. die Dritte ebenfalls die Vertraulichkeit wahrt.
Mitglieder des Akkreditierungsrates nutzen ihre Mitgliedschaft nicht zur Durchsetzung eigener Interessen oder Interessen Dritter und schließen einen Missbrauch der im Rahmen ihrer Tätigkeit gewonnenen Informationen aus.
Mitglieder des Akkreditierungsrates erklären einen Interessenkonflikt oder ihre Befangenheit bezüglich eines zu behandelnden Tagesordnungspunktes unverzüglich gegenüber der Geschäftsstelle des Akkreditierungsrates. In einem solchen Fall nehmen sie nicht an Beratungen[2] und Beschlussfassungen des Akkreditierungsrates in dieser Sache teil und übernehmen auch keine Berichterstattungen. Ein potenzieller Interessenkonflikt liegt bei Mitgliedern des Akkreditierungsrates bei Beschlussfassungen über Studiengänge, hochschulinterne Qualitätssicherungssysteme oder Alternative Verfahren einer Hochschule in der Regel vor, wenn sie
Liegt die Tätigkeit bzw. Mitgliedschaft bis zu fünf Jahre zurück, wird ein potenzieller Interessenkonflikt in der Regel dann angenommen, wenn das Mitglied mit dem betreffenden Studiengang, Qualitätssicherungssystem oder Alternativen Verfahren unmittelbar befasst war.
Die Agenturvertretung nimmt an der Beratung über Anträge, die die eigene Agentur betreut hat, nicht teil. Vertreterinnen und Vertreter der Länder können an Beratungen über Anträge von Hochschulen teilnehmen, die ihren Sitz in dem Bundesland haben, für das sie tätig sind. Sie stimmen bei der Beschlussfassung aber nicht mit.
Die Mitgliedschaft im Akkreditierungsrat mit Stimmrecht ist unvereinbar mit der gleichzeitigen Tätigkeit
Die Beteiligung im Rahmen von internen Bewertungen in akkreditierten Qualitätssicherungssystemen und Alternativen Verfahren ist mit der Mitgliedschaft im Akkreditierungsrat vereinbar.
Da ständige Gäste und Agenturvertretung rein beratend, d.h. ohne Stimmrecht an den Sitzungen teilnehmen, ist für diese Personengruppen eine gleichzeitige Tätigkeit in einer Akkreditierungsagentur nicht ausgeschlossen.
Mitglieder des Akkreditierungsrates nehmen Geschenke oder Leistungen der Gastfreundschaft von Dritten nur entgegen, wenn sie nach Grund, Art und Umfang dem Anlass entsprechen und weder bei Beteiligten noch Dritten der Eindruck einer Beeinflussung oder erwarteten Gegenleistung entstehen kann. Die entsprechenden Regelungen des Sitzlandes der Stiftung Nordrhein-Westfalen finden analoge Anwendung.[3]
[1] Wenn nicht anders beschrieben, sind Mitglieder, stellvertretende Mitglieder und ständige Gäste gemeint.
[2] Der Akkreditierungsrat kann außerhalb der Beratung Sachinformationen von befangenen Mitgliedern einholen.
[3] Siehe insbesondere Verwaltungsvorschriften zu § 42 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG)/§ 59 des Landesbeamtengesetzes (LBG NRW). Vgl. https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=75820170731112240978
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