22.24 Was wird bei der Akkreditierung von Online-Studiengängen überprüft?

Es muss in der Akkreditierung deutlich werden, was genau die Hochschule unter dem Begriff „Online-Studium“ bzw. der von ihr im Einzelfall verwendeten Begrifflichkeit versteht. Dies umfasst didaktische und konzeptionelle Erwägungen. Es muss transparent und hinreichend verbindlich festgelegt sein, welche Module physische Präsenzphasen erfordern und welche Module ganz oder teilweise online (synchron / asynchron) studiert werden. Diese Anforderung basiert auf § 12 Abs. 6 i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 3, Abs. 5 Ziffer 1 MRVO.

Die Hochschule muss über ein auf die besonderen Belange von Studierenden, die nicht oder selten vor Ort an der Hochschule sind, zugeschnittenes Beratungs- und Betreuungskonzept verfügen, in dessen Rahmen Studierende regelmäßig Feedback zu ihrem Lernerfolg erhalten. Diese Anforderung basiert auf § 12 Abs. 6 i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 3 MRVO

Wenn im Einzelfall als ein zentrales Element der asynchronen Kompetenzvermittlung vorgesehen, sollten Lehrmaterialien (z.B. digitale Studienbriefe, Skripte o. dgl.). in der Akkreditierung stichprobenartig dokumentiert und bewertet werden. Im Fall von Konzept-/Erstakkreditierungen sollten zum Zeitpunkt der Akkreditierungsentscheidung mindestens die Lehrmaterialien für das erste Studienjahr im Wesentlichen vorliegen und ein klarer Zeitplan für deren termingerechte Erstellung für den weiteren Studienverlauf vorliegen. Diese Anforderung basiert auf § 12 Abs. 6 i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 MRVO.

Es muss in der Akkreditierung deutlich werden, dass die Hochschule über die für das Online-Studium notwendige technische Infrastruktur verfügt. Wenn im Einzelfall vorgesehen, sollte die Lehr-/Lernplattform zur Umsetzung des Online-Studiums im Rahmen der Vorortbegehung in Augenschein genommen werden. Diese Anforderung basiert auf § 12 Abs. 6 i.V.m. § 12 Abs. 3 MRVO.

Wenn Studierende nicht oder nur selten vor Ort an der Hochschule sind, ist die Literaturversorgung auf die räumliche Distanz eine weitere Frage, die für die Bewertung der sächlichen Ressourcen (§ 12 Abs. 3 MRVO) von Relevanz ist.

Das kontinuierliche Monitoring des Studienerfolgs sollte ebenfalls die Besonderheiten des Onlinestudiums angemessen berücksichtigen. Diese Anforderung basiert auf § 12 Abs. 6 i.V.m. § 14 MRVO.