22.02 Was sind besondere Profilansprüche?
Die Begründung zu § 12 Abs. 6 MRVO definiert „besondere Profilansprüche“ als „bestimmte Merkmale“, mit denen die Hochschule einen Studiengang „bewirbt oder kennzeichnet“. Die Begründung nennt in diesem Zusammenhang lediglich beispielhaft und nicht abschließend die Profile international, dual, berufsbegleitend, virtuell, berufsintegrierend, Teilzeit.
Die Hochschule hat bei der Festlegung von besonderen Profilansprüchen weitgehende konzeptionelle und definitorische Freiheiten, siehe dazu die folgende FAQ 22.3.
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