22.27 Was wird bei der Akkreditierung von Teilzeitstudiengängen überprüft?

Bei der Definition und Ausgestaltung des Teilzeitstudiums sind die Hochschulen im Rahmen des jeweiligen Landeshochschulgesetzes frei. Die Akkreditierung gibt, entgegen anderslautenden Gerüchten, insbesondere nicht vor, dass bei einem strukturierten Teilzeitstudium die Regelstudienzeit des Vollzeitstudiums zwingend verdoppelt werden muss.

In der Akkreditierung wird ein besonderes Augenmerk auf die Studierbarkeit des Teilzeitstudiums gelegt (§ 12 Abs. 5 MRVO). Dazu gehört insbesondere, dass die Rahmenbedingungen für das Teilzeitstudium in den Studiengangsunterlagen transparent und verbindlich verankert sind. Im Fall des strukturierten Teilzeitstudiums ist ein exemplarischer Studienverlaufsplan für die Beurteilung der Studierbarkeit eine wichtige Evidenz.