22.01 Auf welcher Rechtsgrundlage werden Studiengänge mit besonderem Profilanspruch geprüft?

12 Abs. 6 MRVO legt fest, dass „Studiengänge mit besonderem Profilanspruch […] ein in sich geschlossenes Studiengangskonzept aus[weisen], das die besonderen Charakteristika des Profils angemessen darstellt.“