22.15 Was heißt bei dualen Studiengängen „systematische vertragliche Verzahnung der Lernorte“?

Die Hochschule trägt die Verantwortung für die Qualität und die Umsetzung des ganzen Studiengangs. „Vertragliche Verzahnung“ bezieht sich deshalb auf das Verhältnis zwischen der Hochschule und dem bzw. den Praxispartnern. Wenn nur ein Vertrag zwischen Praxispartner und Studierenden geschlossen wird, ist für die Akkreditierung auch dann nicht ausreichend, wenn die Hochschule den Wortlaut des Vertrags vorgibt.

Zwischen Hochschule und Praxispartnern müssen mindestens Vereinbarungen zu folgenden Punkten getroffen werden:

  • zeitliche / organisatorische Abstimmung von Studium und Praxistätigkeit. Es muss gewährleistet sein, dass Studierende für den Besuch von Vorlesungen vom Unternehmen freigestellt werden.
  • verbindliche Festlegung der Umsetzung der vom Praxispartner verantworteten Teile des Studiums. Einen Verweis auf die diesbezüglichen Festlegungen in der Studien- und / oder Prüfungsordnung und dem Modulhandbuch ist dazu ausreichend.

Wenn es Hochschule und Praxispartnern gelingt, die genannten Aspekte verbindlich durch ein anderes Ordnungsgefüge als einen Vertrag zu regeln, ist dies nach Verwaltungspraxis des Akkreditierungsrats akzeptabel.