22.25 Auf welcher Rechtsgrundlage wird das Profilmerkmal „Teilzeit“ überprüft?

Teilzeitstudiengänge sind sogenannte Studiengänge mit besonderem Profilanspruch. Gemäß § 12 Abs. 6 MRVO weisen Studiengänge mit besonderem Profilanspruch „ein in sich geschlossenes Studiengangskonzept aus, das die besonderen Charakteristika des Profils angemessen darstellt“.