22.25 Auf welcher Rechtsgrundlage wird das Profilmerkmal „Teilzeit“ überprüft?
Teilzeitstudiengänge sind sogenannte Studiengänge mit besonderem Profilanspruch. Gemäß § 12 Abs. 6 MRVO weisen Studiengänge mit besonderem Profilanspruch „ein in sich geschlossenes Studiengangskonzept aus, das die besonderen Charakteristika des Profils angemessen darstellt“.
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