18 Wesentliche Änderungen

18.01 - Was ist mit 'wesentlichen Änderungen' gemeint?

04/2021

§ 28 der Musterrechtsverordnung (Landesrechtsverordnungen entsprechend) lautet:

„1) Die Hochschule ist verpflichtet, dem Akkreditierungsrat unverzüglich jede wesentliche Änderung am Akkreditierungsgegenstand während des Geltungszeitraums der Akkreditierung anzuzeigen.

(2) Der Akkreditierungsrat entscheidet, ob die wesentliche Änderung von der bestehenden Akkreditierung umfasst ist.“

Die Begründung zu diesem Paragraphen führt näher aus:

„Da es sich bei der Akkreditierung um einen Dauerverwaltungsakt handelt und sich während des Geltungszeitraums der Akkreditierung Änderungen hinsichtlich der formalen oder fachlich-inhaltlichen Kriterien ergeben können, sind wesentliche Änderungen unverzüglich gegenüber dem Akkreditierungsrat anzuzeigen. […]
Die Anzeigepflicht versetzt den Akkreditierungsrat in die Lage, seine Akkreditierungsentscheidung auf seine Aktualität hin zu prüfen und bei wesentlichen Änderungen − soweit erforderlich − den neuen Gegebenheiten anzupassen (z.B. durch Erteilung einer nachträglichen Auflage oder Widerruf der Akkreditierungsentscheidung).“

18.02 - Was kann eine wesentliche Änderung des Akkreditierungsgegenstands sein?

04/2021, 08/2022, zuletzt 07/2023

Die Begründung zu § 28 MRVO zählt neun Änderungen auf, die „insbesondere“ wesentliche Änderungen sein können: Diese betreffen

  1. Studiengangsbezeichnung,
  2. Regelstudienzeit des Studiengangs,
  3. Abschlussgrade des Studiengangs,
  4. Konzeption des Studiengangs,
  5. Qualifikationsziele des Studiengangs,
  6. Profil des Studiengangs,
  7. Inhalte des Studiengangs,
  8. Einrichtung von Vertiefungsrichtungen, die zu substantiell unterschiedlichen Kompetenzen bei den Absolventinnen und Absolventen führen,
  9. wenn ein identisches Curriculum in verschiedenen Vermittlungsformen, an unterschiedlichen Lernorten oder von unterschiedlichen Partnern angeboten wird.

Der Begriff der wesentlichen Änderung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der auszulegen ist.  Dabei besteht ein Beurteilungsspielraum. Die Aufzählung von Beispielen für mögliche wesentliche Änderungen in der Begründung gibt Orientierung für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs. Vgl. FAQ 18.03 dazu, wie der Akkreditierungsrat die Auslegung vornimmt.

Die Begründung geht ersichtlich von der Programmakkreditierung aus. Alle FAQ in diesem Kapitel behandeln daher die Programmakkreditierung mit Ausnahme von FAQ 18.10, 18.11 und 18.12, die teils oder ganz der Systemakkreditierung und den Alternativen Verfahren gewidmet sind.

Anmerkung zur Änderung: Teile der FAQ entsprechen der früheren (bis Juli 2023 gültigen) FAQ 18.02.

18.03 - Wie verhält sich der Akkreditierungsrat zu wesentlichen Änderungen?

07/2023

Der Akkreditierungsrat möchte unterstützen, dass Hochschulen ihre Studiengänge jederzeit weiterentwickeln, wenn sie dies wollen. Daher möchte er administrative Hürden so weit wie möglich vermeiden. In diesem Sinn legt er den Begriff der wesentlichen Änderung dahingehend aus, die Anzeigepflicht auf das absolute Minimum zu beschränken.

Dieses Vertrauen in die Hochschulen ist aus der Verwaltungspraxis der letzten Jahre erwachsen: Angezeigte wesentliche Änderungen waren in aller Regel wohlbegründet und wurden fast immer auflagenfrei genehmigt.

18.04 - Was sind definitiv wesentliche Änderungen?

07/2023

Der „harte Kern“ dessen, was unweigerlich eine wesentliche Änderung bedeutet, besteht aus Änderungen an den Stammdaten in der Akkreditierungsdatenbank des Akkreditierungsrates: Jeder akkreditierte Studiengang hat einen spezifischen Eintrag in dieser Akkreditierungsdatenbank, der bei jeder Reakkreditierung überprüft und ggf. angepasst wird. Entsprechend stellt jede Änderung (auch Hinzufügungen und Löschungen sind Änderungen) an den Stammdaten eine wesentliche Änderung dar. Dabei handelt es sich um (diese Liste ist abschließend):

  • Studiengangsbezeichnung;
  • Abschlussgrad (Bachelor, Master etc...);
  • Mastertyp (konsekutiv/weiterbildend);
  • Abschlussbezeichnung (B.A., M.A., M.Sc...);
  • Studiengangstyp (grundständig/weiterführend);
  • Lehramtstyp;
  • Studienformen (Vollzeit, Teilzeit, dual, berufsbegleitend...);
  • Regelstudienzeit;
  • Standorte;
  • ECTS-Punkte.

Diese Änderungen beinhalten zudem in der Regel eine inhaltliche Neubewertung jeweils einschlägiger Kriterien der MRVO bzw. der entsprechend anwendbaren Studienakkreditierungsverordnung des Sitzlandes.

18.05 - Was sind in aller Regel wesentliche inhaltliche Änderungen?

07/2023

Als wesentliche Änderung jenseits der Studiengangs-Stammdaten (vgl. FAQ 18.04) betrachtet der Akkreditierungsrat vor allem den Fall, dass „ein identisches Curriculum in verschiedenen Vermittlungsformen, an unterschiedlichen Lernorten oder von unterschiedlichen Einrichtungen angeboten wird“ (Begründung zu § 28 MRVO).

Dazu zählt insbesondere, wenn der Studiengang an weiteren Standorten derselben Hochschule angeboten wird. Eine in diesem Sinne wesentliche Änderung wird zudem in der Regel dadurch begründet, dass hochschulische und / oder nicht hochschulische kooperierende Einrichtungen neu an der Durchführung des Studiengangs beteiligt werden.

Ansonsten gilt (vgl. FAQ 18.03 und 18.06), dass übliche inhaltliche Weiterentwicklungen nicht wesentlich im Sinn von § 28 MRVO sind und eine Anzeige nur bei außergewöhnlich tiefgreifenden Änderungen erfolgen soll.

18.06 - Was sind in aller Regel keine wesentlichen Änderungen?

07/2023

Bei weitem nicht jede Änderung an den in der Begründung zu § 28 genannten Merkmalen eines Studiengangs – Konzeption, Qualifikationsziele, Profil, Inhalte – ist wesentlich. Im Gegenteil sind die meisten Änderungen im Akkreditierungssinn „unwesentlich“, auch wenn sie für die Weiterentwicklung des Studiengangs wichtig (= „wesentlich“) sind.

Ein typisches Beispiel für eine zwar wichtige, aber im Sinne der Akkreditierung nicht wesentliche Änderung ist der Austausch von Wahlpflichtbereichen/Vertiefungsrichtungen/Schwerpunkten, ausgelöst etwa durch den Wunsch nach einer Modernisierung oder durch einen Wechsel bei den Professuren.

Solange der Gesamtrahmen hinsichtlich der Qualifikationsziele und der Ressourcen im Großen und Ganzen bestehen bleibt, handelt es sich nicht um eine wesentliche Änderung.

Anmerkung zur Änderung: Diese FAQ entsprach in Teilen bis Juli 2023 FAQ 18.03.

18.07 - Wie zeige ich eine wesentliche Änderung an und welche Unterlagen muss ich vorlegen?

04/2021, 07/2023, zuletzt 04/2024

Die Anzeige von wesentlichen Änderungen des Akkreditierungsgegenstands erfolgt ab April 2024 über ELIAS. Dafür wurde in ELIAS ein Antragstyp „Meldung (wesentliche) Änderung“ eingerichtet.  

Bitte klicken Sie nach dem Einloggen in ELIAS auf Ihrer ELIAS-Startseite auf die Kachel „Neuen Antrag erstellen“. Es öffnet sich eine Auswahl der verfügbaren Antragstypen. Bitte wählen Sie zur Anzeige einer wesentlichen Änderung nach § 28 MRVO den Antragstyp „07. Meldung (wesentliche) Änderung“.

Sie müssen in Ihrer Änderungsanzeige evidenzbasiert nachweisen, dass die Kriterien der Musterrechts- bzw. der jeweils einschlägigen Landesrechtsverordnung auch unter den veränderten Bedingungen erfüllt sind. Sie sollten Ihre Änderung in einem kurzen Schreiben skizzieren und dahingehend begründen. Bitte laden Sie in Ihrem Antrag in jedem Fall geänderte Studiengangsunterlagen und sonstige Nachweise als PDF-Dateien (oder als eine ZIP-Datei) hoch und markieren Sie darin deutlich die Passagen, die geändert wurden.

Eine detaillierte Prozessbeschreibung zur Antragstellung finden Sie in FAQ "ELIAS 13".

Anmerkung zur Änderung: Diese Frage war bis Juli 2023 FAQ 18.04; lediglich der „Stand“ wurde aktualisiert.

18.08 - Was wird überprüft und welche Entscheidungen sind möglich?

04/2021, zuletzt 07/2023

Es wird festgestellt, ob eine wesentliche Änderung des Akkreditierungsgegenstands vorliegt und, wenn ja, ob diese Änderung von der Akkreditierung erfasst ist. Eine Positiventscheidung kann an Nebenbedingungen (Auflagen) geknüpft werden.

Da Änderungsanzeigen in der Regel durch den Vorstand der Stiftung Akkreditierungsrat beschieden werden, sind Sie bei der Antragsstellung nicht an den Sitzungsturnus des Akkreditierungsrats gebunden. Bitte beachten Sie jedoch, dass der Vorstand Fälle an den Akkreditierungsrat überweisen oder eine Entscheidung beispielsweise zwecks Einholung externer Expertise zurückstellen kann.

Anmerkung zur Änderung: Diese Frage war bis Juli 2023 FAQ 18.05.

18.09 - Zeige ich wesentliche Änderungen an, bevor ich sie vornehme, oder danach?

07/2023

Laut § 28 MRVO sind wesentliche Änderungen „unverzüglich“ anzuzeigen. Der Akkreditierungsrat setzt hierfür keine konkrete Frist; er geht aber davon aus, dass wesentliche Änderungen zeitnah nach Umsetzung angezeigt werden.

Es ist ebenfalls möglich, Änderungsvorhaben anzuzeigen. Voraussetzung ist, dass der Planungsstand so weit gediehen ist, dass eine evidenzbasierte Bewertung des Änderungsvorhabens vorgenommen werden kann.

Eine Zusage zur Prüfung von beabsichtigten oder bereits umgesetzten wesentlichen Änderungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums kann derzeit nicht gegeben werden.

Wenn eine Hochschule eine wesentliche Änderung schnell umsetzen möchte, empfiehlt sich die Anzeige im Nachgang der Änderung.

18.10 - Mein Studiengang wechselt den Träger – ist dies eine wesentliche Änderung?

07/2023

Dies kann nicht im Rahmen der Anzeige einer wesentlichen Änderung bewertet werden. Wenn ein Studiengang den Träger wechselt, d.h. von einer Hochschule an eine andere übergeht, ergibt sich daraus immer ein neuer Akkreditierungsgegenstand, und ein neues Akkreditierungsverfahren ist erforderlich (sofern die aufnehmende Hochschule systemakkreditiert ist, muss sie ebenfalls umgehend ein internes Verfahren einleiten). Bitte kontaktieren Sie die Geschäftsstelle der Stiftung Akkreditierungsrat möglichst frühzeitig.

18.11 - Was sind wesentliche Änderungen in der Systemakkreditierung?

07/2023, 11/2023, zuletzt geändert 10/2024

18.11.1 (Wesentliche) Änderungen bei intern akkreditierten Studiengängen

Änderungen an intern akkreditierten Studiengängen fallen nicht unter § 28 MRVO und sind dem Akkreditierungsrat dementsprechend nicht anzuzeigen. Solche Änderungen sind Gegenstand des hochschulinternen Qualitätsmanagementsystems, das laut § 17 Abs. 1 Satz 4 MRVO u.a. die Weiterentwicklung von Studiengängen umfasst. Ob eine wesentliche Änderung von der bestehenden Akkreditierung umfasst ist, fällt daher in den Entscheidungsbereich der Hochschule und nicht in den des Akkreditierungsrates (siehe hierzu auch FAQ 2.3). Allerdings muss die Hochschule dafür Sorge tragen, dass umgesetzte wesentliche Änderungen, die beispielsweise Studiengangsbezeichnungen, Studienformen, Abschlussgrade oder Abschlussbezeichnungen betreffen, zeitnah in der Datenbank des Akkreditierungsrates (ELIAS) eingetragen werden.

Die Eintragung von wesentlichen Änderungen des Akkreditierungsgegenstands im Rahmen interner Verfahren akkreditierter Hochschulen (Systemakkreditierung oder Alternatives Verfahren) erfolgt seit August 2024 über ELIAS. Die Eintragung kann analog zum bereits bekannten Antragstyp „Eintragung einer Akkreditierung (intern)“ vorgenommen werden. Eine Prozessbeschreibung steht unter den FAQ „Fragen zu ELIAS“ (ELIAS 13) zur Verfügung.

 

18.11.2 (Wesentliche) Änderung am Qualitätsmanagementsystem einer akkreditierten Hochschule (Systemakkreditierung oder Alternatives Verfahren)

Hochschulen haben im Zuge ihrer Systemakkreditierung nachgewiesen, dass sie die Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit ihres QM-Systems regelmäßig überprüfen und kontinuierlich weiterentwickeln (§ 17 Abs. 2 Satz 4 MRVO). Die Weiterentwicklung erfolgt regelhaft auf der Basis einer kontinuierlichen Evaluation der im System angelegten Prozesse und beinhaltet eine datengestützte Kontrolle der Ergebnisse, so die Erläuterung in der Begründung zu § 17 Abs. 2 Satz 4 MRVO.

Die weitreichende Verantwortung, die Hochschulen mit der Systemakkreditierung übertragen wird, erstreckt sich folglich nicht nur auf die Qualität und Weiterentwicklung der von ihr angebotenen Studiengänge, sondern gleichermaßen auch auf das QM-System selbst und das Erfordernis seiner kontinuierlichen Weiterentwicklung.

Die Anzeige einer wesentlichen Änderung des QM-Systems gegenüber dem Akkreditierungsrat ist vor diesem Hintergrund nur dann erforderlich, wenn es sich um eine sehr weitreichende und grundsätzliche Neuausrichtung des Systems handelt. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn mehrere (teils) systemakkreditierte Hochschulen mit ihren je eigenen QM-Systemen fusionieren oder wenn ein bislang an der Programmakkreditierung orientiertes QM-System in ein, gänzlich anderen Prozessen folgendes, begleitendes QM-System überführt werden soll.

18.12 - Gibt es wesentliche Änderungen in Alternativen Verfahren?

07/2023

Nicht mit Bezug auf § 28 MRVO, da dieser Paragraph zum Teil 4 der MRVO gehört, der mit „Verfahrensregeln für die Programm- und Systemakkreditierung“ überschrieben ist und dadurch bereits zum Ausdruck bringt, dass Alternative Verfahren hiervon nicht betroffen sind (vgl. auch § 34 MRVO). Der Umgang mit wesentlichen Änderungen am Akkreditierungsgegenstand wird mit den Hochschulen in den zu Beginn der Verfahren zu treffenden Vereinbarungen (§ 4 VoAAv) individuell geregelt.