§28 MRVO

18.01 - Was ist mit 'wesentlichen Änderungen' gemeint?

04/2021

§ 28 der Musterrechtsverordnung (Landesrechtsverordnungen entsprechend) lautet:

„1) Die Hochschule ist verpflichtet, dem Akkreditierungsrat unverzüglich jede wesentliche Änderung am Akkreditierungsgegenstand während des Geltungszeitraums der Akkreditierung anzuzeigen.

(2) Der Akkreditierungsrat entscheidet, ob die wesentliche Änderung von der bestehenden Akkreditierung umfasst ist.“

Die Begründung zu diesem Paragraphen führt näher aus:

„Da es sich bei der Akkreditierung um einen Dauerverwaltungsakt handelt und sich während des Geltungszeitraums der Akkreditierung Änderungen hinsichtlich der formalen oder fachlich-inhaltlichen Kriterien ergeben können, sind wesentliche Änderungen unverzüglich gegenüber dem Akkreditierungsrat anzuzeigen. […]
Die Anzeigepflicht versetzt den Akkreditierungsrat in die Lage, seine Akkreditierungsentscheidung auf seine Aktualität hin zu prüfen und bei wesentlichen Änderungen − soweit erforderlich − den neuen Gegebenheiten anzupassen (z.B. durch Erteilung einer nachträglichen Auflage oder Widerruf der Akkreditierungsentscheidung).“

18.02 - Was kann eine wesentliche Änderung des Akkreditierungsgegenstands sein?

04/2021, 08/2022, zuletzt 07/2023

Die Begründung zu § 28 MRVO zählt neun Änderungen auf, die „insbesondere“ wesentliche Änderungen sein können: Diese betreffen

  1. Studiengangsbezeichnung,
  2. Regelstudienzeit des Studiengangs,
  3. Abschlussgrade des Studiengangs,
  4. Konzeption des Studiengangs,
  5. Qualifikationsziele des Studiengangs,
  6. Profil des Studiengangs,
  7. Inhalte des Studiengangs,
  8. Einrichtung von Vertiefungsrichtungen, die zu substantiell unterschiedlichen Kompetenzen bei den Absolventinnen und Absolventen führen,
  9. wenn ein identisches Curriculum in verschiedenen Vermittlungsformen, an unterschiedlichen Lernorten oder von unterschiedlichen Partnern angeboten wird.

Der Begriff der wesentlichen Änderung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der auszulegen ist.  Dabei besteht ein Beurteilungsspielraum. Die Aufzählung von Beispielen für mögliche wesentliche Änderungen in der Begründung gibt Orientierung für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs. Vgl. FAQ 18.03 dazu, wie der Akkreditierungsrat die Auslegung vornimmt.

Die Begründung geht ersichtlich von der Programmakkreditierung aus. Alle FAQ in diesem Kapitel behandeln daher die Programmakkreditierung mit Ausnahme von FAQ 18.10, 18.11 und 18.12, die teils oder ganz der Systemakkreditierung und den Alternativen Verfahren gewidmet sind.

Anmerkung zur Änderung: Teile der FAQ entsprechen der früheren (bis Juli 2023 gültigen) FAQ 18.02.

18.03 - Wie verhält sich der Akkreditierungsrat zu wesentlichen Änderungen?

07/2023

Der Akkreditierungsrat möchte unterstützen, dass Hochschulen ihre Studiengänge jederzeit weiterentwickeln, wenn sie dies wollen. Daher möchte er administrative Hürden so weit wie möglich vermeiden. In diesem Sinn legt er den Begriff der wesentlichen Änderung dahingehend aus, die Anzeigepflicht auf das absolute Minimum zu beschränken.

Dieses Vertrauen in die Hochschulen ist aus der Verwaltungspraxis der letzten Jahre erwachsen: Angezeigte wesentliche Änderungen waren in aller Regel wohlbegründet und wurden fast immer auflagenfrei genehmigt.

18.04 - Was sind definitiv wesentliche Änderungen?

07/2023

Der „harte Kern“ dessen, was unweigerlich eine wesentliche Änderung bedeutet, besteht aus Änderungen an den Stammdaten in der Akkreditierungsdatenbank des Akkreditierungsrates: Jeder akkreditierte Studiengang hat einen spezifischen Eintrag in dieser Akkreditierungsdatenbank, der bei jeder Reakkreditierung überprüft und ggf. angepasst wird. Entsprechend stellt jede Änderung (auch Hinzufügungen und Löschungen sind Änderungen) an den Stammdaten eine wesentliche Änderung dar. Dabei handelt es sich um (diese Liste ist abschließend):

  • Studiengangsbezeichnung;
  • Abschlussgrad (Bachelor, Master etc...);
  • Mastertyp (konsekutiv/weiterbildend);
  • Abschlussbezeichnung (B.A., M.A., M.Sc...);
  • Studiengangstyp (grundständig/weiterführend);
  • Lehramtstyp;
  • Studienformen (Vollzeit, Teilzeit, dual, berufsbegleitend...);
  • Regelstudienzeit;
  • Standorte;
  • ECTS-Punkte.

Diese Änderungen beinhalten zudem in der Regel eine inhaltliche Neubewertung jeweils einschlägiger Kriterien der MRVO bzw. der entsprechend anwendbaren Studienakkreditierungsverordnung des Sitzlandes.

18.05 - Was sind in aller Regel wesentliche inhaltliche Änderungen?

07/2023

Als wesentliche Änderung jenseits der Studiengangs-Stammdaten (vgl. FAQ 18.04) betrachtet der Akkreditierungsrat vor allem den Fall, dass „ein identisches Curriculum in verschiedenen Vermittlungsformen, an unterschiedlichen Lernorten oder von unterschiedlichen Einrichtungen angeboten wird“ (Begründung zu § 28 MRVO).

Dazu zählt insbesondere, wenn der Studiengang an weiteren Standorten derselben Hochschule angeboten wird. Eine in diesem Sinne wesentliche Änderung wird zudem in der Regel dadurch begründet, dass hochschulische und / oder nicht hochschulische kooperierende Einrichtungen neu an der Durchführung des Studiengangs beteiligt werden.

Ansonsten gilt (vgl. FAQ 18.03 und 18.06), dass übliche inhaltliche Weiterentwicklungen nicht wesentlich im Sinn von § 28 MRVO sind und eine Anzeige nur bei außergewöhnlich tiefgreifenden Änderungen erfolgen soll.

18.06 - Was sind in aller Regel keine wesentlichen Änderungen?

07/2023

Bei weitem nicht jede Änderung an den in der Begründung zu § 28 genannten Merkmalen eines Studiengangs – Konzeption, Qualifikationsziele, Profil, Inhalte – ist wesentlich. Im Gegenteil sind die meisten Änderungen im Akkreditierungssinn „unwesentlich“, auch wenn sie für die Weiterentwicklung des Studiengangs wichtig (= „wesentlich“) sind.

Ein typisches Beispiel für eine zwar wichtige, aber im Sinne der Akkreditierung nicht wesentliche Änderung ist der Austausch von Wahlpflichtbereichen/Vertiefungsrichtungen/Schwerpunkten, ausgelöst etwa durch den Wunsch nach einer Modernisierung oder durch einen Wechsel bei den Professuren.

Solange der Gesamtrahmen hinsichtlich der Qualifikationsziele und der Ressourcen im Großen und Ganzen bestehen bleibt, handelt es sich nicht um eine wesentliche Änderung.

Anmerkung zur Änderung: Diese FAQ entsprach in Teilen bis Juli 2023 FAQ 18.03.

18.09 - Zeige ich wesentliche Änderungen an, bevor ich sie vornehme, oder danach?

07/2023

Laut § 28 MRVO sind wesentliche Änderungen „unverzüglich“ anzuzeigen. Der Akkreditierungsrat setzt hierfür keine konkrete Frist; er geht aber davon aus, dass wesentliche Änderungen zeitnah nach Umsetzung angezeigt werden.

Es ist ebenfalls möglich, Änderungsvorhaben anzuzeigen. Voraussetzung ist, dass der Planungsstand so weit gediehen ist, dass eine evidenzbasierte Bewertung des Änderungsvorhabens vorgenommen werden kann.

Eine Zusage zur Prüfung von beabsichtigten oder bereits umgesetzten wesentlichen Änderungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums kann derzeit nicht gegeben werden.

Wenn eine Hochschule eine wesentliche Änderung schnell umsetzen möchte, empfiehlt sich die Anzeige im Nachgang der Änderung.