§17 MRVO

02.1 - Bis wann muss ein nach altem Recht* akkreditiertes Qualitätsmanagementsystem die Kriterien der MRVO bzw. der entsprechenden Länderverordnung spätestens umgesetzt haben? (*Ausschlaggebend für eine Akkreditierung nach altem Recht ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen Hochschule und Agentur für das Begutachtungsverfahren.)

03/2018, geändert 06/2018

Nach Ziff. 6.2 der „Regeln für die Akkreditierung von Studiengängen und für die Systemakkreditierung“ (Beschluss des Akkreditierungsrates in der Fassung vom 20.02.2013) ist die Einhaltung der jeweils geltenden gesetzlichen Vorgaben verpflichtend. Damit hat die Hochschule, mittels ihres internen Qualitätsmanagementsystems, grundsätzlich allein die in der MRVO enthaltenen formalen und fachlich-inhaltlichen Kriterien für Studiengänge zu beachten.

Dass etwaige Umstellungen eine gewisse Zeit benötigen, liegt auf der Hand; jede systemakkreditierte Hochschule sollte unmittelbar nach Erlass neuer Regeln die Auswirkungen auf das interne QM-System prüfen und bei Änderungsbedarf die Umsetzung mit einem Zeitplan auf den Weg bringen. In der jeweils folgenden Systemakkreditierung sollte besprochen werden, ob sich das QM-System als hinreichend adaptiv für neue Rahmenbedingungen erwiesen hat.

Die in § 17 und § 18 MRVO normierten Kriterien für interne Qualitätsmanagementsysteme sind dagegen erst mit der nächsten Systemreakkreditierung zu beachten.

Siehe zu dieser Frage auch FAQ 6.2.

06.2 - Welche Regelungen gelten für Systemakkreditierungsverfahren mit Vertragsschluss bis einschließlich dem 31.12.2017 und für abgeschlossene Systemakkreditierungen, die auf solchen Altverträgen beruhen?

06/2018

Für solche Systemakkreditierungen bzw. Systemakkreditierungsverfahren ist nach Ziff. 6.2 der „Regeln für die Akkreditierung von Studiengängen und für die Systemakkreditierung“ (Beschluss des Akkreditierungsrates in der Fassung vom 20.02.2013)  die Einhaltung der jeweils geltenden gesetzlichen Vorgaben verpflichtend. Damit hat die Hochschule, mittels ihres internen Qualitätsmanagementsystems, grundsätzlich allein die in der MRVO enthaltenen formalen und fachlich-inhaltlichen Kriterien für Studiengänge zu beachten. Dass etwaige Umstellungen eine gewisse Zeit benötigen, liegt auf der Hand; jede systemakkreditierte Hochschule sollte unmittelbar nach Erlass neuer Regeln die Auswirkungen auf das interne QM-System prüfen und bei Änderungsbedarf die Umsetzung mit einem Zeitplan auf den Weg bringen. In der jeweils folgenden Systemakkreditierung sollte besprochen werden, ob sich das QM-System als hinreichend adaptiv für neue Rahmenbedingungen erwiesen hat.

Die vom Akkreditierungsrat nach altem Recht verabschiedeten Kriterien für Studiengänge und die zu diesen Kriterien erlassenen Auslegungsbeschlüsse, Handreichungen und Rundschreiben sind also grundsätzlich nicht mehr zu beachten, es sei denn der Akkreditierungsrat übernimmt diese in das neue Recht und veröffentlicht dazu gesonderte FAQs (siehe dazu auch FAQ Nr. 6.3).

Die in Teil 4 der MRVO enthaltenen Verfahrensregeln und in § 17 und § 18 MRVO normierten Kriterien für interne Qualitätsmanagementsysteme selbst sind in solchen Altfällen nicht zu berücksichtigen. Diesbezüglich gelten die bisherigen Beschlüsse, Handreichungen und Rundschreiben des Akkreditierungsrates fort.

Siehe dazu auch FAQ 2.1.

18.11 - Was sind wesentliche Änderungen in der Systemakkreditierung?

07/2023

Änderungen an intern akkreditierten Studiengängen fallen nicht unter § 28 MRVO und sind dem Akkreditierungsrat dementsprechend nicht anzuzeigen. Solche Änderungen sind Gegenstand des hochschulinternen Qualitätsmanagementsystems, das laut § 17 Abs. 1 Satz 4 MRVO u.a. die Weiterentwicklung von Studiengängen umfasst.

Hochschulen haben im Zuge ihrer Systemakkreditierung nachgewiesen, dass sie die Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit ihres QM-Systems regelmäßig überprüfen und kontinuierlich weiterentwickeln (§ 17 Abs. 2 Satz 4 MRVO). Die Weiterentwicklung erfolgt regelhaft auf der Basis einer kontinuierlichen Evaluation der im System angelegten Prozesse und beinhaltet eine datengestützte Kontrolle der Ergebnisse, so die Erläuterung in der Begründung zu § 17 Abs. 2 Satz 4 MRVO.

Die weitreichende Verantwortung, die Hochschulen mit der Systemakkreditierung übertragen wird, erstreckt sich folglich nicht nur auf die Qualität und Weiterentwicklung der von ihr angebotenen Studiengänge, sondern gleichermaßen auch auf das QM-System selbst und das Erfordernis seiner kontinuierlichen Weiterentwicklung.

Die Anzeige einer wesentlichen Änderung des QM-Systems gegenüber dem Akkreditierungsrat ist vor diesem Hintergrund nur dann erforderlich, wenn es sich um eine sehr weitreichende und grundsätzliche Neuausrichtung des Systems handelt. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn mehrere (teils) systemakkreditierte Hochschulen mit ihren je eigenen QM-Systemen fusionieren oder wenn ein bislang an der Programmakkreditierung orientiertes QM-System in ein, gänzlich anderen Prozessen folgendes, begleitendes QM-System überführt werden soll.

Änderungsanzeigen oder Anfragen, ob es sich bei geplanten Änderungen um eine anzeigepflichtige Änderung handeln könnte, können derzeit formlos per Mail an die Geschäftsstelle des Akkreditierungsrates (akr@akkreditierungsrat.de) oder an Ihre in ELIAS genannten Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner gerichtet werden.