§25 MRVO

09.1 - Müssen Bündelverfahren künftig vom Akkreditierungsrat genehmigt werden?

08/2018

Auf Antrag der Hochschule kann der Akkreditierungsrat die konkrete Zusammensetzung des Bündels vor Einreichung des Antrags genehmigen (§ 30 Abs. 2 MRVO). Es besteht also keine Pflicht, aber vor allem bei großen und/oder fachlich disparateren Bündelplanungen empfiehlt sich die Vorabgenehmigung. Leuchtet ein Bündel hingegen unmittelbar ein, sollte auf diesen Schritt verzichtet werden.

 

09.2 - Wie lauten die Vorgaben für Bündel?

08/2018

Zu beachten ist, dass die Bündelungsbestimmungen in der MRVO im Vergleich zum alten Recht teilweise verschärft worden sind. Die Musterrechtsverordnung (§ 30) sieht vor, dass das Gutachten des Gutachtergremiums nach § 24 Absatz 4 mehrere Studiengänge umfassen kann, wenn diese eine hohe fachliche Nähe aufweisen, die über die bloße Zugehörigkeit zu einer Fächerkultur (Geistes- und Kulturwissenschaften, Sozialwissenschaften oder Naturwissenschaften) hinaus geht  (Bündelakkreditierung).

Die fachlich-inhaltlichen Kriterien nach Teil 3 sind für jeden Studiengang gesondert zu prüfen. Ein Bündel soll sich aus nicht mehr als zehn Studiengängen zusammensetzen (§ 30 Abs. 1, Satz 2 MRVO). Gemeinsame Strukturmerkmale mehrerer Studiengänge begründen allein keine fachliche Nähe.

 

19.08 - Sind bei den Stichproben zusätzliche Fachgutachtende zu beteiligen?

11/2023

Programmstichproben, also Stichproben gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 1 MRVO, sind keine Programmakkreditierungen, in denen das Siegel des Akkreditierungsrates verliehen wird. Dementsprechend sieht die Musterrechtsverordnung auch keine zusätzlich einzubindenden Fachgutachtenden für die Stichproben vor. Zuständig für die gutachterliche Bewertung im gesamten Verfahren ist allein das für die Systemakkreditierung eingesetzte Gutachtergremium. So wird in der Begründung zu § 25 MRVO explizit darauf hingewiesen, dass „die fachlichen Anforderungen an die Gutachtenden entfallen, weil bei der Systemakkreditierung keine Studiengänge begutachtet werden, sondern das hochschuleigene Qualitätssicherungssystem.“