fachliche Nähe

09.1 - Müssen Bündelverfahren künftig vom Akkreditierungsrat genehmigt werden?

08/2018

Auf Antrag der Hochschule kann der Akkreditierungsrat die konkrete Zusammensetzung des Bündels vor Einreichung des Antrags genehmigen (§ 30 Abs. 2 MRVO). Es besteht also keine Pflicht, aber vor allem bei großen und/oder fachlich disparateren Bündelplanungen empfiehlt sich die Vorabgenehmigung. Leuchtet ein Bündel hingegen unmittelbar ein, sollte auf diesen Schritt verzichtet werden.

 

09.2 - Wie lauten die Vorgaben für Bündel?

08/2018

Zu beachten ist, dass die Bündelungsbestimmungen in der MRVO im Vergleich zum alten Recht teilweise verschärft worden sind. Die Musterrechtsverordnung (§ 30) sieht vor, dass das Gutachten des Gutachtergremiums nach § 24 Absatz 4 mehrere Studiengänge umfassen kann, wenn diese eine hohe fachliche Nähe aufweisen, die über die bloße Zugehörigkeit zu einer Fächerkultur (Geistes- und Kulturwissenschaften, Sozialwissenschaften oder Naturwissenschaften) hinaus geht  (Bündelakkreditierung).

Die fachlich-inhaltlichen Kriterien nach Teil 3 sind für jeden Studiengang gesondert zu prüfen. Ein Bündel soll sich aus nicht mehr als zehn Studiengängen zusammensetzen (§ 30 Abs. 1, Satz 2 MRVO). Gemeinsame Strukturmerkmale mehrerer Studiengänge begründen allein keine fachliche Nähe.

 

09.3 - Kann von der festgelegten Obergrenze von zehn Studiengängen in begründeten Einzelfällen abgewichen werden?

08/2018

Eine Überschreitung der Soll-Obergrenze genehmigt der Akkreditierungsrat v.a. dann, wenn im geplanten Bündel wenige Fächer auf mehrere Studiengänge (z. B. Bachelor, Master, Teilstudiengänge in verschiedenen Lehrämtern) verteilt sind – entscheidend ist die fachliche Nähe.

09.4 - Wie sieht ein Antrag auf Bündelakkreditierung aus?

08/2018, geändert 07/2019, 03/2020, 08/2020

Anträge auf Bündelgenehmigungen sind online im elektronischen Antragsbearbeitungssystem ELIAS zu stellen. Ein Antrag auf Genehmigung eines Bündels sollte die folgenden Informationen enthalten:

  • Geplante(s) Bündelverfahren,
  • Begründung der fachlichen Nähe (s.o.),
  • ggf. weitere Informationen zu den Studiengängen, Studienstruktur etc.,
  • wünschenswert ist eine Aussage über die intendierte Größe und Zusammensetzung der Gutachtergruppe (s.u. die Frage hierzu).

Je größer die Bündel, desto eingehender sollte die Begründung seitens der Hochschule ausfallen. Anträge ohne oder mit unzureichender Begründung werden zurückgewiesen. Eine Aussage über die intendierte Größe und Zusammensetzung der Gutachtergruppe ist ebenfalls wünschenswert, da die „Qualität der Begutachtung“ zu wahren ist (s.u.).

Achtung: Zum Vorgehen bei der Vorbereitung eines Antrags auf Bündelzusammensetzung und Fristverlängerung im Zuge der Vorbereitung eines Bündelverfahrens s. FAQ 04.5.

09.5 - Wann muss ein Antrag auf Genehmigung einer Bündelakkreditierung gestellt werden?

08/2018

Für die Genehmigung des Antrags sollten Sie etwas Zeit einplanen.

Konkret heißt das: Nach Eingang und kurzer Sichtung bittet die Geschäftsstelle jeweils fach-lich nahestehende Mitglieder des Akkreditierungsrates um eine Einschätzung. Diese bildet die Grundlage der abschließenden Entscheidung des Vorstands. Darüber wird die Hochschule unmittelbar durch ein Schreiben des Vorsitzenden über ELIAS informiert.

09.8 - Sind schulformspezifische Bündelungen weiterhin zulässig?

08/2018

Die frühere Zulässigkeit von schulformspezifischen Bündelungen ist aufgehoben; die fachliche Nähe ist künftig das primäre Kriterium für Bündelungen.

Im Sinne der Integration von Fachwissenschaften, Fachdidaktik und Bildungswissenschaft ist dies zu begrüßen. Ohnehin hat sich die Akkreditierungspraxis dahingehend entwickelt, einzelne Fächer schulformübergreifend zu begutachten, ggf. auch unter Einschluss des nichtlehramtsförmigen Studiums eines Fachs.