FAQ-Kategorie: 21 Prüfungskonzept

12 Abs. 5 Satz 2 Ziffer 4 MRVO legt fest, dass zur Sicherstellung der Studierbarkeit unter anderem „eine adäquate und belastungsangemessene Prüfungsdichte und -organisation“ erforderlich ist, die „in einem Prüfungskonzept stimmig begründet wird und deren Belastungsangemessenheit regelmäßig unter Einbezug von Studierenden im Rahmen der Weiterentwicklung des Studienganges im Sinne von § 14 bewertet wird […]“.

Der Begründung zu § 12 Abs. 5 Satz 2 Ziffer 4 MRVO ist zu entnehmen, dass ein Prüfungskonzept dann erforderlich ist, wenn im Studiengang „systematisch mehr als eine Prüfung pro Modul“ vorgesehen ist. Die Begründung zu § 12 Abs. 5 Ziffer 4 MRVO erläutert den Begriff „Prüfung“ als „[d]en rechtssicheren Nachweis, dass das Qualifikationsziel des Moduls erreicht wurde. Dazu gehören auch Vorleistungen, Studienleistungen oder sonstige Nachweise, wie z. B. Ableistung eines Praktikums, Durchführung eines Laborversuchs, Teilnahme an Exkursionen.“

Die Funktion eines Prüfungskonzepts ist in § 12 Abs. 5 Satz 2 Ziffer 4 MRVO beschrieben. Aus dem Text des Kriteriums ergibt sich, dass ein Prüfungskonzept der Begründung „eine[r] adäquate[n] und belastungsangemessene[n] Prüfungsdichte und -organisation“ dient. Der Begründung zu diesem Paragrafen ist weiter zu entnehmen, dass unter anderem mit einer „adäquaten und belastungsangemessenen Prüfungsdichte und -organisation“, sichergestellt wird, dass der Studiengang „innerhalb der Regelstudienzeit erfolgreich abgeschlossen werden kann“. Der Begründung ist ferner zu entnehmen, dass das Prüfungskonzept auf den konkreten Studiengang bezogen sein und neben „Didaktik und Kompetenzorientierung“ verdeutlichen muss, „dass die Gesamtbelastung durch die Prüfungen angemessen ist, sich durch die Erhöhung der Anzahl Prüfungen nicht erhöht und eine sinnvolle Verteilung der Prüfungslast über das Semester gewährleistet wird“.

Vorgabe, zu Art und Umfang eines Prüfungskonzepts macht § 12 Abs. 5 Satz 2 Ziffer 4 MRVO nicht und somit lässt auch der Akkreditierungsrat den Hochschulen hier weitreichende Gestaltungsspielräume. Ein Prüfungskonzept muss sich auf den konkreten Studiengang beziehen, der in FAQ 21.3 beschriebenen Funktion gerecht werden und wird in einem Akkreditierungsverfahren daran gemessen. Welche Darstellungsform dazu im konkreten Einzelfall am besten geeignet ist, entscheidet die Hochschule. Die Begründung zu § 12 Abs. 5 Satz 2 Ziffer 4 MRVO führt diesbezüglich aus: „Die [Prüfungs-]Konzeption kann an geeigneter Stelle in der Selbstdokumentation oder entsprechenden Dokumenten von systemakkreditierten Hochschulen dargelegt werden“. Ein Prüfungskonzept als selbstständiges Dokument ist aus Sicht des Akkreditierungsrats somit genauso willkommen wie andere, von der Hochschule als geeignet befundene Arten der Darstellung.

Der Akkreditierungsrat geht davon aus, dass die Prüfungsbelastung im Studienverlauf und damit auch die Belastungsangemessenheit eines Prüfungskonzepts standardmäßig und unabhängig davon, wie viele Prüfungen pro Modul und pro Semester vorgesehen sind, Gegenstand eines kontinuierlichen Monitorings des Studienerfolgs unter Beteiligung von Studierenden i.S. von § 14 MRVO ist. In diesem Fall sind in Folge der Anforderungen gemäß § 12 Abs. 5 Satz 2 Ziffer 4 MRVO keine zusätzlichen Maßnahmen erforderlich.

Die Begründung zu § 12 Abs. 5 Satz 2 Ziffer 4 MRVO führt aus, dass „[w]enn Hochschulen systematisch nur eine Prüfung pro Modul vorsehen und somit maximal sechs Prüfungen pro Semester geplant sind, […] eine Darstellung der Prüfungskonzeption über die Modulbeschreibungen bzw. Prüfungsordnungen aus[reicht].“ Eine darüberhinausgehende Darstellung der Prüfungskonzeption im Rahmen eines Prüfungskonzepts ist in diesem Fall nicht zwingend erforderlich.

Es sei der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass, auch wenn keine systematische Darstellung der Prüfungskonzeption im Rahmen eines Prüfungskonzepts erforderlich ist, eine belastungsangemessene Prüfungsdichte und -organisation durch die Hochschule sichergestellt, in das kontinuierliche Monitoring des Studienerfolgs einbezogen und im Rahmen der Akkreditierung überprüft werden muss.