21.6 Wann ist ein Prüfungskonzept i.S. von § 12 Abs. 5 Satz 2 Ziffer 4 MRVO nicht erforderlich?
Die Begründung zu § 12 Abs. 5 Satz 2 Ziffer 4 MRVO führt aus, dass „[w]enn Hochschulen systematisch nur eine Prüfung pro Modul vorsehen und somit maximal sechs Prüfungen pro Semester geplant sind, […] eine Darstellung der Prüfungskonzeption über die Modulbeschreibungen bzw. Prüfungsordnungen aus[reicht].“ Eine darüberhinausgehende Darstellung der Prüfungskonzeption im Rahmen eines Prüfungskonzepts ist in diesem Fall nicht zwingend erforderlich.
Es sei der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass, auch wenn keine systematische Darstellung der Prüfungskonzeption im Rahmen eines Prüfungskonzepts erforderlich ist, eine belastungsangemessene Prüfungsdichte und -organisation durch die Hochschule sichergestellt, in das kontinuierliche Monitoring des Studienerfolgs einbezogen und im Rahmen der Akkreditierung überprüft werden muss.
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