21.3 Welche Funktion muss ein Prüfungskonzept erfüllen?

Die Funktion eines Prüfungskonzepts ist in § 12 Abs. 5 Satz 2 Ziffer 4 MRVO beschrieben. Aus dem Text des Kriteriums ergibt sich, dass ein Prüfungskonzept der Begründung „eine[r] adäquate[n] und belastungsangemessene[n] Prüfungsdichte und -organisation“ dient. Der Begründung zu diesem Paragrafen ist weiter zu entnehmen, dass unter anderem mit einer „adäquaten und belastungsangemessenen Prüfungsdichte und -organisation“, sichergestellt wird, dass der Studiengang „innerhalb der Regelstudienzeit erfolgreich abgeschlossen werden kann“. Der Begründung ist ferner zu entnehmen, dass das Prüfungskonzept auf den konkreten Studiengang bezogen sein und neben „Didaktik und Kompetenzorientierung“ verdeutlichen muss, „dass die Gesamtbelastung durch die Prüfungen angemessen ist, sich durch die Erhöhung der Anzahl Prüfungen nicht erhöht und eine sinnvolle Verteilung der Prüfungslast über das Semester gewährleistet wird“.