21.4 Wie ist ein Prüfungskonzept zu gestalten?
Vorgabe, zu Art und Umfang eines Prüfungskonzepts macht § 12 Abs. 5 Satz 2 Ziffer 4 MRVO nicht und somit lässt auch der Akkreditierungsrat den Hochschulen hier weitreichende Gestaltungsspielräume. Ein Prüfungskonzept muss sich auf den konkreten Studiengang beziehen, der in FAQ 21.3 beschriebenen Funktion gerecht werden und wird in einem Akkreditierungsverfahren daran gemessen. Welche Darstellungsform dazu im konkreten Einzelfall am besten geeignet ist, entscheidet die Hochschule. Die Begründung zu § 12 Abs. 5 Satz 2 Ziffer 4 MRVO führt diesbezüglich aus: „Die [Prüfungs-]Konzeption kann an geeigneter Stelle in der Selbstdokumentation oder entsprechenden Dokumenten von systemakkreditierten Hochschulen dargelegt werden“. Ein Prüfungskonzept als selbstständiges Dokument ist aus Sicht des Akkreditierungsrats somit genauso willkommen wie andere, von der Hochschule als geeignet befundene Arten der Darstellung.
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