21.2 Wann ist ein Prüfungskonzept i.S. von § 12 Abs. 5 Satz 2 Ziffer 4 MRVO erforderlich?

Der Begründung zu § 12 Abs. 5 Satz 2 Ziffer 4 MRVO ist zu entnehmen, dass ein Prüfungskonzept dann erforderlich ist, wenn im Studiengang „systematisch mehr als eine Prüfung pro Modul“ vorgesehen ist. Die Begründung zu § 12 Abs. 5 Ziffer 4 MRVO erläutert den Begriff „Prüfung“ als „[d]en rechtssicheren Nachweis, dass das Qualifikationsziel des Moduls erreicht wurde. Dazu gehören auch Vorleistungen, Studienleistungen oder sonstige Nachweise, wie z. B. Ableistung eines Praktikums, Durchführung eines Laborversuchs, Teilnahme an Exkursionen.“