21.1 Auf welcher Rechtsgrundlage wird ein Prüfungskonzept im Rahmen der Akkreditierung eingefordert und überprüft?
12 Abs. 5 Satz 2 Ziffer 4 MRVO legt fest, dass zur Sicherstellung der Studierbarkeit unter anderem „eine adäquate und belastungsangemessene Prüfungsdichte und -organisation“ erforderlich ist, die „in einem Prüfungskonzept stimmig begründet wird und deren Belastungsangemessenheit regelmäßig unter Einbezug von Studierenden im Rahmen der Weiterentwicklung des Studienganges im Sinne von § 14 bewertet wird […]“.
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