Reglementierungsstichprobe

19.02 - Begriffsbestimmung: Typen von Stichproben

11/2023

Die Musterrechtsverordnung ordnet den drei unterschiedlichen Stichprobentypen nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und Abs. 3 MRVO keine spezifischen Begriffe zu. Um die Verständigung zu erleichtern, werden in der vorliegenden FAQ 19 „Stichproben in der Systemakkreditierung“ folgende Begriffe verwendet:

  • Programmstichprobe: Die Stichprobe gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 1 MRVO wird als Programmstichprobe bezeichnet.
  • Kriterienstichprobe: Die Stichprobe gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 MRVO wird als Kriterienstichprobe bezeichnet.
  • Reglementierungsstichprobe: Die Stichprobe gemäß § 31 Abs. 3 wird als Reglementierungsstichprobe bezeichnet.

19.04 - Welche Studiengänge und Kriterien gehören in die Stichproben?

11/2023

Die Stichproben setzen sich aus den folgenden mindestens zwei Bestandteilen zusammen:

1. § 31 Abs. 2 Nr. 1 MRVO „Programmstichprobe“  

Der Anschaulichkeit halber soll die Stichprobe gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 1 MRVO im Folgenden als „Programmstichprobe“ bezeichnet werden.

In der Programmstichprobe soll das Gutachtergremium die Berücksichtigung aller formalen und fachlich-inhaltlichen Kriterien (mit Ausnahme der §§ 17 und 18) der anwendbaren Rechtsverordnung mindestens innerhalb eines Studiengangs überprüfen (§ 31 Abs. 2 Nr. 1 MRVO). Um zu bewerten, ob die im zu begutachtenden Qualitätsmanagementsystem angestrebten Wirkungen auf der Ebene des Studiengangs eintreten (§ 31 Abs. 1 MRVO), kann es erforderlich sein, den Ablauf eines hochschulinternen Akkreditierungsverfahrens exemplarisch nachzuvollziehen.

Bietet die Hochschule Studiengänge an, die auch auf einen reglementierten Beruf vorbereiten, kommen weitere Studiengänge hinzu (s. Reglementierungsstichprobe, Ziffer 3).

2. § 31 Abs. 2 Nr. 2 MRVO „Kriterienstichprobe“

Der Anschaulichkeit halber soll die Stichprobe gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 MRVO im Folgenden als „Kriterienstichprobe“ bezeichnet werden.

In der Kriterienstichprobe soll die Berücksichtigung formaler und fachlich-inhaltlicher Kriterien (mit Ausnahme der §§ 17 und 18) bewertet werden, wobei die Auswahl nach Maßgabe des Gutachtergremiums erfolgen soll. Die Auswahl muss sowohl mindestens ein formales als auch mindestens ein fachlich-inhaltliches Kriterium enthalten.

Die Kriterienstichprobe sieht bewusst einen großen Gestaltungsfreiraum vor, um den Gutachtenden eine gezielte Auswahl von Kriterien und Studiengängen auf der Grundlage ihrer bereits gewonnenen Erkenntnisse zu ermöglichen. In diesem Kontext eröffnet die Kriterienstichprobe zum Beispiel auch die Möglichkeit, zu überprüfen, ob das Qualitätsmanagement hochschulweit Anwendung findet.

3. § 31 Abs. 3 MRVO – „Reglementierungsstichprobe“

Der Anschaulichkeit halber soll die Stichprobe gemäß § 31 Abs. 3 MRVO im Folgenden als „Reglementierungsstichprobe“ bezeichnet werden.

Die Reglementierungsstichprobe wird in Form einer Programmstichprobe durchgeführt. Dabei richtet sich das Erkenntnisinteresse vor allem auf die Frage, ob das Qualitätsmanagementsystem in der Lage ist, auch solche Aspekte zu behandeln, die sich aus den formalen und fachlich-inhaltlichen Kriterien mit Blick auf etwaige Reglementierungen ergeben.

Zudem geht es in diesem Zusammenhang darum zu prüfen, ob in den hochschulinternen Verfahren zur Akkreditierung von Studiengängen auch die Mitwirkungs- und Zustimmungserfordernisse gemäß § 18 Abs. 2 i.V. mit § 25 Absatz 1 Sätze 3 bis 5 MRVO und ggf.  zusätzliche landesrechtliche Bestimmungen und berufsrechtliche Anforderungen berücksichtigt werden

Zum Umfang der Reglementierungsstichprobe siehe FAQ 19.05 und 19.06; zur Beteiligung der berufszulassungsrechtlichen Stellen siehe FAQ 19.07.

19.06 - Was ist bei der Reglementierungsstichprobe für Lehramtsstudiengänge und Studiengänge mit Evangelischer oder Katholischer Theologie/Religion zu beachten?

11/2023

Lehramt

Bietet die Hochschule Lehramtsstudiengänge an, ist hiervon jeweils einer von jedem angebotenen Lehramtstyp unter Berücksichtigung aller formalen und fachlich-inhaltlichen Kriterien einzubeziehen (§ 31 Abs. 3 MRVO). Die Kultusministerkonferenz (KMK) unterscheidet insgesamt sechs Lehramtstypen, und zwar: (1) Lehrämter der Grundschule bzw. Primarstufe, (2) Übergreifende Lehrämter der Primarstufe und aller oder einzelner Schularten der Sekundarstufe I, (3) Lehrämter für alle oder einzelne Schularten der Sekundarstufe I, (4) Lehrämter der Sekundarstufe II [allgemeinbildende Fächer] oder für das Gymnasium, (5) Lehrämter der Sekundarstufe II [berufliche Fächer] oder für die beruflichen Schulen und (6) Sonderpädagogische Lehrämter.

Werden die Lehramtsstudiengänge in Form von Kombinationsstudiengängen angeboten, muss nicht der gesamte Kombinationsstudiengang mit allen zugehörigen Teilstudiengängen in die Stichprobe einbezogen werden. Je nach den Charakteristika des von der Hochschule verfolgten Kombinationsmodels entscheiden Agentur bzw. Gutachtergremium im Einzelfall, in welcher Form eine Verbindung von ggf. punktueller Modellbetrachtung (des Kombinationsstudiengangs) und Begutachtung eines oder mehrerer Teilstudiengänge zielführend ist. Dabei sollten Kombinationsstudiengänge und eine Auswahl ihnen zugeordneter Teilstudiengänge nach Möglichkeit exemplarisch betrachtet werden (vgl. Ziffer 3.2 Handreichung „Qualitätsentwicklung durch Akkreditierung fördern – der Blick auf lehramtsbildende Studiengänge“).

Der Akkreditierungsrat hat in der zuvor genannten Handreichung empfohlen, die Stichprobe insbesondere auf spezifische Merkmale zu fokussieren, um dem Anspruch, das Gesamtmodell der Lehramtsbildung zu betrachten, in der Begutachtung gerecht zu werden. Gegenstand dieser Stichproben könnten demnach auch die Verzahnung zwischen den Ausbildungsphasen sowie zwischen fachdidaktischer, fachwissenschaftlicher und bildungswissenschaftlicher Ausbildung, die Funktion der Zentren für Lehrerbildung bzw. Schools of Education oder Praxisphasen während des Studiums und die Möglichkeit zur Nutzung von Auslandsaufenthalten sein.

Theologie / Religion

Bietet die Hochschule voll- oder teiltheologische Studiengänge mit Evangelischer Theologie/Religion und/oder Teilstudiengänge mit Katholischer Theologie/Religion gemäß § 22 Abs. 5 MRVO an, ist hiervon jeweils einer unter Berücksichtigung aller formalen und fachlich-inhaltlichen Kriterien in die Stichprobe einzubeziehen (§ 31 Abs. 3 MRVO). Das heißt: Werden Studiengänge mit evangelischer Theologie/Religion und Studiengänge mit katholischer Theologie/Religion angeboten, muss je ein Studiengang pro Konfession in die Stichproben einbezogen werden.

Gemäß der Novellierung des Beschlusses „Eckpunkte für die Studienstruktur in Studiengängen mit Katholischer oder Evangelischer Theologie/Religion“ durch die KMK vom 08.09.2022 werden nun auch die Studiengänge der katholischen Kirchenmusik als teiltheologisch verstanden.

Die Akkreditierung von katholisch-theologischen Studiengängen, die für das Priesteramt und den Beruf der Pastoralreferentin oder des Pastoralreferenten qualifizieren (katholisch-theologisches Vollstudium), erfolgt gemäß § 22 Abs. 5 Satz 1 MRVO jedoch ausschließlich in Form der Programmakkreditierung, so dass diese Studiengänge in der Reglementierungsstichprobe nicht zu berücksichtigen sind.

Handelt es sich bei den Studiengängen mit Evangelischer oder Katholischer Theologie oder Religion um Lehramtsstudiengänge, können diese in die Lehramtsstichprobe integriert werden, wobei gemäß § 18 Absatz 2 MRVO die Mitwirkungs- und Zustimmungserfordernisse der berufszulassungsrechtlichen Stellen entsprechend zu beachten sind (vgl. FAQ 19.07).

Ausschlaggebend ist, dass die Stichprobe in der gewählten Form valide Aussagen zum Umgang mit den Spezifika reglementierter Studiengänge zulassen muss und zugleich der Stichprobencharakter des Verfahrens auch unter Berücksichtigung von Effizienzgesichtspunkten gewahrt bleibt.

19.07 - In welchem Umfang sind berufszulassungsrechtliche Stellen an der Stichprobe zu beteiligen?

11/2023

An der Stichprobe für reglementierte Studiengänge („Reglementierungsstichprobe“) wirkt – zusätzlich zu den Gutachtenden des Systemakkreditierungsverfahrens – jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der jeweils zuständigen berufszulassungsrechtlichen Stelle mit. Die Benennung der Vertreterin oder des Vertreters erfolgt durch die zuständigen berufszulassungsrechtlichen Stellen, die von Rechts wegen an der Akkreditierung zu beteiligten sind. Zentrale Aufgabe der Vertreterin bzw. des Vertreters der jeweils zuständigen berufszulassungsrechtlichen Stelle ist es zu bewerten, ob die Beteiligungspflichten im QMS der Hochschule ordnungsgemäß wahrgenommen werden.

Im Falle von Lehramtsstudiengängen ist eine Vertreterin oder ein Vertreter der für das Schulwesen zuständigen Obersten Landesbehörde zu beteiligen.

Im Falle von Studiengängen mit Evangelischer oder Katholischer Theologie oder Religion ist eine Vertreterin oder ein Vertreter der jeweiligen kirchlichen Stelle zu beteiligen, und zwar unter Berücksichtigung der konfessionellen Ausrichtung des Studiengangs. Bei der zuständigen Stelle handelt es sich um die örtlich zuständige Diözese oder die zuständige Landeskirche.

Bietet die Hochschule Studiengänge sowohl mit Evangelischer als auch mit Katholischer Theologie oder Religion an, müssen je Konfession je eine Vertreterin bzw. ein Vertreter beteiligt werden.

Das in § 25 Abs. 1 Satz 5 MRVO enthaltene Zustimmungserfordernis gilt nur auf Studiengangsebene in den Bereichen Lehramt und Theologie und ist von systemakkreditierten Hochschulen gemäß § 18 Abs. 2 MRVO in ihren internen Akkreditierungsverfahren zu berücksichtigen. In der Reglementierungsstichprobe auf Ebene der Systembewertung ist das Zustimmungserfordernis hingegen grundsätzlich nicht einschlägig.

Die Entscheidung über die Art und Weise der Beteiligung, die beispielsweise in Form einer Teilnahme an der Begehung vor Ort oder auch in Form einer schriftlichen Stellungnahme erfolgen kann, obliegt der jeweils zuständigen Stelle. Im Akkreditierungsbericht sollte ein entsprechender Hinweis erfolgen.