FAQ-Kategorie: 04 Fristverlängerung/-angleichung (neues Recht)

Es gibt sechs Möglichkeiten zur Verlängerung der Akkreditierung von Studiengängen:

Automatische Verlängerung von Programm- und Systemakkreditierungen für die Dauer des Verwaltungsverfahrens (§ 26 Abs. 2 MRVO)
Wird ein Reakkreditierungsantrag in der Programm- oder Systemakkreditierung rechtzeitig gestellt, wird die Akkreditierungsfrist automatisch bis zur Entscheidung des Akkreditierungsrates verlängert, sofern diese nicht vor Fristablauf erfolgt (siehe dazu FAQ 01.1.1).

Verlängerung der Akkreditierungsfrist im Zuge der Vorbereitung eines Bündelverfahrens (§ 26 Abs. 3 Satz 1 Nummer 1 MRVO)
Der Akkreditierungsrat kann auf Antrag der Hochschule die Akkreditierungsfrist eines Studiengangs um bis zu zwei Jahren verlängern, wenn dieser in eine geplante Bündelakkreditierung einbezogen ist. Die Verlängerung dient der Entlastung der Hochschule in ihrer Vorbereitung auf die Bündelakkreditierung. Die Anzahl der Studiengänge, deren Akkreditierungsfrist verlängert werden soll, soll in einem sinnvollen Verhältnis zu der Anzahl derjenigen Studiengänge stehen, deren Akkreditierungsfrist maßgeblich für die neu festzusetzende Akkreditierungsfrist ist. Das bedeutet in der Regel: „Anpassung der Minderheit an die Mehrheit“.

Achtung: Zum Vorgehen bei der Vorbereitung eines Antrags auf Bündelzusammensetzung und Fristverlängerung im Zuge der Vorbereitung eines Bündelverfahrens siehe FAQ 04.4.

Die Verlängerung zur Vorbereitung eines Bündelverfahrens kann mit dem Antragstyp 06.2 in ELIAS beantragt werden.

Verlängerung der Akkreditierungsfrist im Zuge der Vorbereitung auf eine Systemakkreditierung (§ 26 Abs. 3 Satz 1 Nummer 1 MRVO)
Der Akkreditierungsrat kann auf Antrag der Hochschule die Fristen von Studiengängen um bis zu zwei Jahre verlängern, wenn die Hochschule einen Antrag auf eine Systemakkreditierung vorbereitet. Die Verlängerung dient der Entlastung der Hochschule in ihrer Vorbereitung auf die Systemakkreditierung.

Die Verlängerung zur Vorbereitung einer Systemakkreditierung kann mit dem Antragstyp 06.2 in ELIAS beantragt werden.

Außerordentliche Fristverlängerung (§ 26 Abs. 3 Satz 1 Nummer 2 MRVO)
In begründeten Einzelfällen, die ganz oder teilweise außerhalb des Einflussbereiches der Hochschule liegen, kann für Programm- oder Systemakkreditierungen eine außerordentliche Fristverlängerung beantragt werden. Dadurch werden die Hochschulen in einer Ausnahmesituation entlastet. Gründe für eine Einzelfallentscheidung sind z.B. Unglücksfälle und nationale oder internationale Ausnahmesituationen (Pandemien, Flutkatastrophen etc.). Planbare personelle oder strukturelle Änderungen im Studiengang oder in der Verwaltung rechtfertigen in der Regel keine Verlängerung. Die gewährte Verlängerung wird auf den nachfolgenden Akkreditierungszeitraum angerechnet.

Die außerordentliche Fristverlängerung kann mit dem Antragstyp 06.2 in ELIAS beantragt werden.

Verlängerung der Akkreditierungsfristen von Studiengängen im Zuge des Verwaltungsverfahrens beim Akkreditierungsrat im Rahmen einer Systemakkreditierung (§ 26 Abs. 3 Satz 2 MRVO)
Mit dieser Option können bei Stellung eines Antrags auf Systemakkreditierung beim Akkreditierungsrat die Akkreditierungsfristen der Studiengänge verlängert werden, die während des Verwaltungsverfahrens enden. Die Fristverlängerung kann für die Dauer des Verwaltungsverfahrens zuzüglich eines Jahres gewährt werden. Das zusätzliche Jahr soll der Hochschule ermöglichen, die betreffenden Studiengänge im Rahmen der Verfahren des akkreditierten Systems selbst zu bewerten und zu akkreditieren.

Die Verlängerung für Studiengänge nach Antragstellung eines Antrags auf Systemakkreditierung kann mit dem Antragstyp 06.3 in ELIAS beantragt werden.

Verlängerung der Akkreditierungsfrist für auslaufende Studiengänge (§ 26 Abs. 3 Satz 3 MRVO)
Der Akkreditierungsrat hat die Möglichkeit, Akkreditierungsfristen von Studiengängen, die nicht mehr weitergeführt werden sollen und in die keine Studierenden mehr eingeschrieben werden, auf Antrag so lange zu verlängern, bis die Studierenden ihr Studium abgeschlossen haben. Voraussetzung ist der Nachweis der Hochschule, dass der Studiengang keine wesentlichen Änderungen aufweist und die erforderlichen personellen und sächlichen Mittel nachhaltig vorgehalten werden.

Die Verlängerung für auslaufende Studiengänge kann mit dem Antragstyp 06.1 in ELIAS beantragt werden.

Automatische Verlängerung von Programm- und Systemakkreditierungen bei Antragstellung bis zur Entscheidung des Akkreditierungsrates:
Es bedarf der rechtzeitigen (siehe dazu FAQ 01.1.1) Stellung des Antrags im elektronischen System ELIAS inklusive Einreichung der dazugehörigen Unterlagen (Akkreditierungsbericht, Selbstevaluationsbericht), die zumindest eine summarische Prüfung ermöglichen. Eine nachträgliche Einreichung der Unterlagen ist nicht möglich.

Bündelakkreditierung:
Eine schriftliche Begründung mit Angaben zu sämtlichen zu verlängernden Studiengängen sowie Angaben zu den weiteren in das Bündel aufzunehmenden Studiengängen, an deren Akkreditierungsfrist die zu verlängernden Studiengänge angeglichen werden sollen (Studiengangsname, Abschluss, bestehende Akkreditierungsfrist und sofern vorhanden: Bündelgenehmigung). Enthält das Bündel zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht gestartete Studiengänge, ist ein offizieller Gremienbeschluss zum Start des Studiengangs erforderlich.

Bei Bündeln mit mehr als vier Studiengängen muss vor dem Antrag auf Verlängerung eine Bündelgenehmigung eingeholt werden. Dies gilt für Kombinationsstudiengänge unabhängig von der Größe des Bündels

Verlängerung von Programmakkreditierungsfristen in Vorbereitung auf eine Systemakkreditierung:
Bei der Vorbereitung auf eine Systemakkreditierung sind dem Akkreditierungsrat folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Vertrag mit einer zugelassenen Agentur;
  • formloser Antrag mit Angaben von den zu verlängernden Studiengängen sowie
  • Übersicht aller an der Hochschule aktuell angebotenen Studiengänge inklusive der zugehörigen Akkreditierungsfristen bzw. der geplanten nächsten hochschulinternen Akkreditierung

Außerordentliche Fristverlängerung:

Eine schriftliche Begründung, aus der hervorgeht, dass sich die Hochschule in einer Ausnahmesituation befindet, deren Gründe außerhalb des Einflussbereiches der Hochschule liegen.

Verlängerung von Programmakkreditierungsfristen nach Antragstellung Systemakkreditierung:

Antragsnummer des zugehörigen (Teil)systemakkreditierungsantrags der Hochschule.

Auslaufender Studiengang:
Eine schriftliche Begründung mit Angaben zu sämtlichen zu verlängernden Studiengängen:

  • Bestätigung, dass die Studiengänge keine wesentlichen Änderungen aufweisen und keine wesentlichen Änderungen mehr vorgenommen werden,
  • Bestätigung, dass die erforderlichen personellen und sächlichen Mittel nachhaltig vorgehalten werden,
  • Zeitpunkt der letztmaligen Einschreibung von Studierenden.

Voll- und teiltheologische Studiengänge:

Voll- und teiltheologische Studiengänge (z.B. Magister Theologiae), benötigen die schriftliche Zustimmung der zuständigen kirchlichen Stelle zur beantragten Verlängerung.

Die Verlängerung von Programm- und Systemakkreditierungen bei Antragstellung bis zur Entscheidung des Akkreditierungsrates erfolgt automatisch. Voraussetzung hierfür ist, dass die Antragstellung für die Reakkreditierung in ELIAS vor Ablauf der Frist für die Vorgängerakkreditierung erfolgt und die Vorgängerakkreditierung in ELIAS eingetragen ist.

In allen anderen Fällen sind gesonderte Anträge auf Verlängerung von Akkreditierungsfristen durch die Hochschulen online in ELIAS zu stellen. Möchte eine Hochschule, diese Aufgabe an eine Agentur weiterleiten, sollte eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter der jeweiligen Agentur als Nutzerin/Nutzer der Hochschule angelegt werden, um die Antragstellung über die Agentur zu ermöglichen.

Bei Anträgen auf Fristverlängerung der Systemakkreditierung (d.h. nicht einzelner oder aller Studiengänge) wenden Sie sich bitte an elias@akkreditierungsrat.de.

Die Anträge auf Verlängerung von Akkreditierungsfristen entsprechend § 26 MRVO sowie Bündelzusammensetzungen entsprechend § 30 Abs. 1 und 2 MRVO werden vollständig in ELIAS bearbeitet. Dabei handelt es sich in ELIAS um unterschiedliche Antragstypen. Möchte eine Hochschule sowohl ein Bündel genehmigen als auch die Fristen einiger darin enthaltener Akkreditierungen verlängern lassen, müssen in ELIAS zwei getrennte Anträge eingereicht werden.

Die richtige Reihenfolge lautet, zuerst einen Antrag auf Bündelzusammensetzung zu stellen. Wenn dieser Antrag genehmigt wurde, kann im Anschluss der Antrag auf Fristverlängerung im Zuge der Vorbereitung eines bereits genehmigten Bündelverfahrens gestellt werden. Der positive Bescheid über die Bündelzusammensetzung sollte als Anlage dem Antrag auf Fristverlängerung beigefügt werden.

Ihr Antrag wird automatisch einem Mitarbeitenden der Geschäftsstelle der Stiftung Akkreditierungsrat zur Bearbeitung zugewiesen.

Fristverlängerungsanträge für Studiengänge in der Programmakkreditierung werden zunächst auf Vollständigkeit geprüft. Bei Fragen / Klärungsbedarf wird die antragstellende Hochschule kontaktiert. Nach erfolgreichem Abschluss der Vollständigkeitsprüfung wird über Ihren Antrag in der Regel innerhalb von sechs Wochen entschieden. Eine erfolgte Verlängerung wird fünf Tage nach der Entscheidung öffentlich sichtbar.

Eintragungen von Fristverlängerungen für Studiengänge akkreditierter Hochschulen (Systemakkreditierung oder Alternatives Verfahren) werden nach redaktioneller Prüfung in der Regel freigeschaltet, die Verlängerung wird fünf Tage nach der Freischaltung öffentlich sichtbar.