Es gibt sechs Möglichkeiten zur Verlängerung der Akkreditierung von Studiengängen:
Automatische Verlängerung von Programm- und Systemakkreditierungen für die Dauer des Verwaltungsverfahrens (§ 26 Abs. 2 MRVO)
Wird ein Reakkreditierungsantrag in der Programm- oder Systemakkreditierung rechtzeitig gestellt, wird die Akkreditierungsfrist automatisch bis zur Entscheidung des Akkreditierungsrates verlängert, sofern diese nicht vor Fristablauf erfolgt (siehe dazu FAQ 01.1.1).
Verlängerung der Akkreditierungsfrist im Zuge der Vorbereitung eines Bündelverfahrens (§ 26 Abs. 3 Satz 1 Nummer 1 MRVO)
Der Akkreditierungsrat kann auf Antrag der Hochschule die Akkreditierungsfrist eines Studiengangs um bis zu zwei Jahren verlängern, wenn dieser in eine geplante Bündelakkreditierung einbezogen ist. Die Verlängerung dient der Entlastung der Hochschule in ihrer Vorbereitung auf die Bündelakkreditierung. Die Anzahl der Studiengänge, deren Akkreditierungsfrist verlängert werden soll, soll in einem sinnvollen Verhältnis zu der Anzahl derjenigen Studiengänge stehen, deren Akkreditierungsfrist maßgeblich für die neu festzusetzende Akkreditierungsfrist ist. Das bedeutet in der Regel: „Anpassung der Minderheit an die Mehrheit“.
Achtung: Zum Vorgehen bei der Vorbereitung eines Antrags auf Bündelzusammensetzung und Fristverlängerung im Zuge der Vorbereitung eines Bündelverfahrens siehe FAQ 04.4.
Die Verlängerung zur Vorbereitung eines Bündelverfahrens kann mit dem Antragstyp 06.2 in ELIAS beantragt werden.
Verlängerung der Akkreditierungsfrist im Zuge der Vorbereitung auf eine Systemakkreditierung (§ 26 Abs. 3 Satz 1 Nummer 1 MRVO)
Der Akkreditierungsrat kann auf Antrag der Hochschule die Fristen von Studiengängen um bis zu zwei Jahre verlängern, wenn die Hochschule einen Antrag auf eine Systemakkreditierung vorbereitet. Die Verlängerung dient der Entlastung der Hochschule in ihrer Vorbereitung auf die Systemakkreditierung.
Die Verlängerung zur Vorbereitung einer Systemakkreditierung kann mit dem Antragstyp 06.2 in ELIAS beantragt werden.
Außerordentliche Fristverlängerung (§ 26 Abs. 3 Satz 1 Nummer 2 MRVO)
In begründeten Einzelfällen, die ganz oder teilweise außerhalb des Einflussbereiches der Hochschule liegen, kann für Programm- oder Systemakkreditierungen eine außerordentliche Fristverlängerung beantragt werden. Dadurch werden die Hochschulen in einer Ausnahmesituation entlastet. Gründe für eine Einzelfallentscheidung sind z.B. Unglücksfälle und nationale oder internationale Ausnahmesituationen (Pandemien, Flutkatastrophen etc.). Planbare personelle oder strukturelle Änderungen im Studiengang oder in der Verwaltung rechtfertigen in der Regel keine Verlängerung. Die gewährte Verlängerung wird auf den nachfolgenden Akkreditierungszeitraum angerechnet.
Die außerordentliche Fristverlängerung kann mit dem Antragstyp 06.2 in ELIAS beantragt werden.
Verlängerung der Akkreditierungsfristen von Studiengängen im Zuge des Verwaltungsverfahrens beim Akkreditierungsrat im Rahmen einer Systemakkreditierung (§ 26 Abs. 3 Satz 2 MRVO)
Mit dieser Option können bei Stellung eines Antrags auf Systemakkreditierung beim Akkreditierungsrat die Akkreditierungsfristen der Studiengänge verlängert werden, die während des Verwaltungsverfahrens enden. Die Fristverlängerung kann für die Dauer des Verwaltungsverfahrens zuzüglich eines Jahres gewährt werden. Das zusätzliche Jahr soll der Hochschule ermöglichen, die betreffenden Studiengänge im Rahmen der Verfahren des akkreditierten Systems selbst zu bewerten und zu akkreditieren.
Die Verlängerung für Studiengänge nach Antragstellung eines Antrags auf Systemakkreditierung kann mit dem Antragstyp 06.3 in ELIAS beantragt werden.
Verlängerung der Akkreditierungsfrist für auslaufende Studiengänge (§ 26 Abs. 3 Satz 3 MRVO)
Der Akkreditierungsrat hat die Möglichkeit, Akkreditierungsfristen von Studiengängen, die nicht mehr weitergeführt werden sollen und in die keine Studierenden mehr eingeschrieben werden, auf Antrag so lange zu verlängern, bis die Studierenden ihr Studium abgeschlossen haben. Voraussetzung ist der Nachweis der Hochschule, dass der Studiengang keine wesentlichen Änderungen aufweist und die erforderlichen personellen und sächlichen Mittel nachhaltig vorgehalten werden.
Die Verlängerung für auslaufende Studiengänge kann mit dem Antragstyp 06.1 in ELIAS beantragt werden.