01 Antragstellung

01.1 - Wann muss ich den Antrag auf Reakkreditierung beim Akkreditierungsrat stellen, damit keine Akkreditierungslücke entsteht?

03/2018, geändert 09/2018, 12/2018, 12/2019, 05/2020, 08/2020, 06/2021, 08/2021, 12/2022, zuletzt 05/2023

01.1.1 Programmakkreditierung (Reakkreditierung)

Verzögert sich das Verwaltungsverfahren trotz rechtzeitiger Antragstellung, darf dies nicht zu Lasten der Hochschule sowie der Studierenden und Absolventen gehen. Deshalb gilt: Wird ein Reakkreditierungsantrag in der Programmakkreditierung vor Ablauf der vorherigen Akkreditierungsfrist gestellt, verlängert der Akkreditierungsrat die Akkreditierungsfrist bis zur Entscheidung des Akkreditierungsrates. Die Verlängerung erfolgt „automatisch“, es bedarf dafür also keiner gesonderten Antragstellung.

„Antragstellung“ bedeutet in der Programmakkreditierung weiterhin (§ 23 MRVO) die Stellung des Antrags im elektronischen System ELIAS inklusive Einreichung der dazugehörigen Unterlagen (Akkreditierungsbericht, Selbstevaluationsbericht), die zumindest eine summarische Prüfung ermöglichen. Eine nachträgliche Einreichung der Unterlagen ist nicht möglich.

Der Geltungszeitraum der Akkreditierung verlängert sich nicht. Die Reakkreditierung wird im Erfolgsfall also rückwirkend ausgesprochen.

Die automatische Verlängerung beruht auf einer Zusammenschau von § 26 Abs. 2 und Abs. 3 MRVO. Aus § 26 Abs. 2 MRVO ergibt sich eine „unterbrechungsfreie Anschlussakkreditierung“ als Norm; aus § 26 Abs. 3 Satz 3 MRVO lässt sich die Intention ablesen, dass Verzögerungen in diesem Stadium nicht zu Lasten der Antragsteller gehen sollen.


Bei einer rechtzeitigen Antragstellung in ELIAS bekommt die Hochschule einen Bescheid über die Fristverlängerung der Akkreditierung für die Dauer des Verwaltungsverfahrens beim Akkreditierungsrat. Fehlt eine vorangegangene Akkreditierung des Studiengangs in der Akkreditierungsdatenbank, sollte diese zunächst nachgepflegt werden, damit die antragstellende Hochschule den Bescheid zur Fristverlängerung erhalten kann. Bezüglich Einpflegung der fehlenden Akkreditierungsinformationen melden Sie sich bitte bei der Geschäftsstelle der Stiftung.

Einen Antrag in ELIAS stellen können Sie hier.

 

01.1.2 Systemakkreditierung (Reakkreditierung)

Zur Vermeidung einer Akkreditierungslücke genügt es, den Antrag auf erneute Systemakkreditierung bis zum Ablauf der Akkreditierungsfrist zu stellen. Spricht der Akkreditierungsrat die Systemreakkreditierung erst nach Auslaufen der vorangegangenen Akkreditierung aus, geschieht dies nach § 26 Abs. 2 MRVO rückwirkend, so dass es zu einer unterbrechungsfreien Anschlussakkreditierung kommt.

In der Datenbank des Akkreditierungsrates wird die Hochschule weiterhin als akkreditierte Hochschule geführt. In dem Datenbankeintrag wird darauf hingewiesen, dass es sich um ein laufendes Verfahren handelt und sich die bisher bestehende Akkreditierung bis zur Entscheidung des Akkreditierungsrates zur Reakkreditierung verlängert. Zudem erhält die betreffende Hochschule über ELIAS einen Bescheid über die Fristverlängerung für die Dauer des Verwaltungsverfahrens beim Akkreditierungsrat.

Die intern akkreditierten Studiengänge einer systemakkreditierten Hochschule bleiben kontinuierlich für die intern jeweils ausgesprochene Frist akkreditiert. Bis zur Entscheidung des Akkreditierungsrates zur Reakkreditierung behält die Hochschule das Recht, weiterhin interne Akkreditierungen auszusprechen und das Siegel des Akkreditierungsrates zu vergeben.

Einen Antrag in ELIAS stellen können Sie hier.

01.2 - Wann muss der Antrag auf Erstakkreditierung beim Akkreditierungsrat gestellt werden? Sind auch hier rückwirkende Akkreditierungen möglich?

03/2018, geändert 09/2018, 12/2018 und 12/2019

Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 MRVO ist bei Erstakkreditierungen eine rückwirkende Akkreditierung möglich. Konkret bedeutet dies:

Die Akkreditierung ist nach § 26 Abs. 1 Satz 1 MRVO rückwirkend ab Beginn des Semesters oder Trimesters gültig, in dem der Akkreditierungsrat die Akkreditierungsentscheidung getroffen hat.
Beispiele:

  • Ein Studiengang wird am 15.09.2019 erstakkreditiert.
    Die Akkreditierungsfrist läuft ab dem 01.04.2019.
     
  • Ein Studiengang wird am 10.12.2019 erstakkreditiert.
    Die Akkreditierungsfrist läuft ab dem 01.10.2019.
     
  • Eine Hochschule wird am 15.09.2019 erstmalig systemakkreditiert.
    Die Akkreditierungsfrist läuft ab dem 01.04.2019.
     
  • Eine Hochschule wird am 10.12.2019 erstmalig systemakkreditiert.
    Die Akkreditierungsfrist läuft ab dem 01.10.2019.

(In diesen Beispielen wird vorausgesetzt, dass das Wintersemester vom 1. Oktober bis 31. März und das Sommersemester vom 1. April bis 30. September dauert. Bei abweichenden Semesterlaufzeiten ändern sich diese Fristen entsprechend.)

Hier müssen die Hochschulen jedoch unbedingt das jeweils geltende Landesrecht beachten. Womöglich fordert das Sitzland für die Aufnahme des Studienbetriebs eine erfolgreiche abgeschlossene Akkreditierung. In diesem Fall ist ein Antrag auf Programmakkreditierung eines zum Zeitpunkt der Begehung noch nicht eröffneten Studiengangs so rechtzeitig einzureichen, dass die Entscheidung des Akkreditierungsrates vor Studiengangsstart erfolgen kann. Einzelheiten sind mit dem zuständigen Ministerium zu klären. Auch wegen der unterschiedlichen landesrechtlichen Anforderungen werden Anträge auf Erstakkreditierung im Akkreditierungsrat prioritär behandelt.

Einen Antrag in ELIAS stellen können Sie hier.

01.3 - Bis wann muss ein Antrag in der Programmakkreditierung eingereicht werden, damit der Akkreditierungsrat über ihn in seiner nächsten Sitzung entscheiden kann?

09/2018, geändert 04/2019, 12/2019, 06/2020, 08/2020 und 12/2020

Da es zur Vermeidung einer Akkreditierungslücke genügt, den Antrag auf Reakkreditierung rechtzeitig vor Ablauf der Akkreditierungsfrist zu stellen (vgl. FAQ 01.1.1 ), werden bei der Planung der Sitzungen des Akkreditierungsrats Anträge auf Erst-/Konzeptakkreditierungen priorisiert.

Das heißt:

Bei einer Antragstellung im Fall einer Erst-/Konzeptakkreditierung in der Programmakkreditierung:

  • bis 12 Wochen vor der Sitzung: Der Antrag wird in der Regel auf der nächsten Sitzung behandelt.
  • bis 8 Wochen vor der Sitzung: Es kann nicht mehr gewährleistet werden, dass der Antrag auf der nächsten Sitzung behandelt wird.
  • bis 6 Wochen vor der Sitzung: Es ist nicht zu erwarten, dass der Antrag auf der nächsten Sitzung behandelt wird.
  • 0 bis 6 Wochen vor der Sitzung: Eine Behandlung des Antrags in der nächsten Sitzung ist ausgeschlossen.

Gründe für eine Nichtbehandlung trotz Antragstellung bis 12 Wochen vor der Sitzung können zum Beispiel ein nicht entscheidungsreifer Akkreditierungsbericht oder nicht vollständige Antragsunterlagen sein.

Achtung: Eine Behandlung bedeutet nicht zwingend eine abgeschlossene Akkreditierungsentscheidung. Wenn der Akkreditierungsrat gemäß § 22 Abs. 3 MRVO von dem Beschlussvorschlag im Akkreditierungsbericht abzuweichen beabsichtigt, erhält die Hochschule die Möglichkeit zur erneuten Stellungnahme. Verzichtet die Hochschule auf diese Möglichkeit, wird der Beschluss wirksam; dies ist üblicherweise einige Wochen nach der AR-Sitzung der Fall. Bei Abgabe einer Stellungnahme fällt die endgültige Entscheidung in der Regel auf der nächstfolgenden regulären AR-Sitzung. Wird eine Erstakkreditierung zwingend mit Wirksamkeit in einem bestimmten Semester benötigt, sollte zur Sicherheit ein längerer Vorlauf eingeplant werden.
 

Bei einer Antragstellung im Fall einer Reakkreditierung:

Der Antrag wird so schnell wie möglich behandelt. Eine Zusage für eine Behandlung in einer bestimmten Sitzung kann allerdings nicht gegeben werden.

Einen Antrag in ELIAS stellen können Sie hier.

01.4 - Welche Unterlagen müssen bei Antragstellung vorgelegt werden?

04/2020, 02/2021, zuletzt 02/2022

Der Akkreditierungsrat nimmt eine Plausibilitätsprüfung der im Akkreditierungsbericht niedergelegten Beschlussempfehlung der Akkreditierungsagentur und des Gutachtergremiums vor. Deshalb muss der Akkreditierungsrat im Zweifelsfall die Möglichkeit haben, die Beschlussempfehlung anhand der Studiengangsunterlagen nachzuvollziehen.

Laut § 23 MRVO sind in der Programmakkreditierung Akkreditierungs- und Selbstevaluationsbericht bei Antragstellung vorzulegen. Zum Selbstevaluationsbericht gehören zwingend auch die vollständigen Anlagen. Wenn Studiengangsunterlagen im Verfahrensverlauf, etwa im Rahmen einer Qualitätsverbesserungsschleife, überarbeitet wurden, benötigt der Akkreditierungsrat die Unterlagen in der überarbeiteten Fassung.

Zudem kann die Hochschule optional eine Stellungnahme zum Akkreditierungsbericht abgeben. Erfolgt dies nicht, gehen der Akkreditierungsrat und seine Geschäftsstelle davon aus, dass

a) der im Akkreditierungsbericht beschriebene Sachstand aus Sicht der Hochschule korrekt ist und

b) sämtliche Bewertungen aus Sicht der Hochschule unstrittig sind und die Ergebnisse (Empfehlungen / Auflagen) als sachgerecht empfunden und akzeptiert werden.

Sollten a) und/oder b) nicht zutreffen, ist dies in einer Stellungnahme anzuzeigen, da der Akkreditierungsrat ansonsten seine Entscheidung allein auf der Basis des Akkreditierungsberichts und der übrigen Antragsunterlagen trifft.

Für die Bewertung relevante Änderungen zwischen Abschluss der Berichtslegung und Eröffnung des Verwaltungsverfahrens müssen auch dann, wenn sie sich nicht auf Empfehlungen oder vorgeschlagene Auflagen der Agentur und des Gutachtergremiums beziehen, angezeigt werden. Hierfür ist das Instrument der Stellungnahme zum Akkreditierungsbericht zu nutzen.

Solche für die Bewertung relevante Änderungen nach Eröffnung des Verwaltungsverfahrens sollten die Ausnahme bleiben und sind der Stiftung Akkreditierungsrat unverzüglich in ELIAS per Stellungnahme anzuzeigen. Bitte informieren Sie in diesem Fall zusätzlich Ihre Ansprechperson in der Geschäftsstelle des Akkreditierungsrats per ELIAS-Systemnachricht.

Die hier für die Programmakkreditierung beschriebene Verfahrensweise gilt analog auch für die Systemakkreditierung.

01.5 - In welcher Form sollten die Antragsunterlagen eingereicht werden?

04/2020

Die Antragsunterlagen können in den gängigen Dateiformaten (PDF, ZIP – nur in ZIP-Archiven sind Dateiformate wie Word oder Excel möglich) eingereicht werden. Die maximale Größe je hochgeladener Datei beträgt 25 MB. Von dem Verweis auf temporäre Links bittet der Akkreditierungsrat abzusehen.

Um einen effizienten Prüfprozess zu gewährleisten, bitte der Akkreditierungsrat darum, bei der Antragsstellung folgendes zu beachten:

  • Wenn die Anlagen zum Selbstevaluationsbericht zu einem Dokument zusammengefasst werden, ist ein „klickbares“ Inhaltsverzeichnis unerlässlich.
  • Dateinamen wie beispielsweise „Anhang a.1.2“ können nicht ohne Weiteres zugeordnet werden, es sollten deshalb für Außenstehende selbsterklärende Bezeichnungen, wie beispielsweise „Prüfungsordnung Bachelor Maschinenbau“, gewählt werden.
  • Unterschiedliche Verfahrensstände müssen eindeutig gekennzeichnet werden. Im Idealfall sollten im Verfahrensverlauf überarbeitete Unterlagen in einer (Zip-)Datei zusammengefasst werden; mindestens muss die Versionsgeschichte aus dem Namen der Einzeldatei hervorgehen. (Beispielsweise „Prüfungsordnung alt“ versus „Prüfungsordnung überarbeitet“)

01.6 - Wie wird die Akkreditierungsfrist berechnet, wenn ein Antrag auf Reakkreditierung deutlich vor Ablauf der vorherigen Akkreditierungsfrist gestellt wird?

08/2020

Nach § 26 Abs. 2 MRVO schließt sich die Reakkreditierung unmittelbar an die vorherige Akkreditierung an.

Der Sinn dieser Regelung liegt in einer lückenlosen Akkreditierung der Studiengänge. Wird ein Antrag auf Reakkreditierung erheblich vor Ablauf der vorherigen Akkreditierungsfrist gestellt, würde dies allerdings dazu führen, dass die Reakkreditierungsfrist deutlich in der Zukunft beginnt. Damit würden zwischen den Befassungen des Akkreditierungsrates mit dem Studiengang weitaus mehr als acht Jahre liegen. Auch hätte dies zur Folge, dass die Akkreditierungsentscheidung zu dem Zeitpunkt, zu dem sie zum Tragen käme, auf einer veralteten Begutachtung beruhte.

Dies soll an einem Beispiel illustriert werden: Ein Antrag auf Reakkreditierung wird im März 2020 gestellt. Die zu diesem Zeitpunkt bestehende Akkreditierung läuft erst am 30.09.2023 aus. Die positive Akkreditierungsentscheidung des Akkreditierungsrates erfolgt im Juni 2020. Die Reakkreditierungsfrist liefe in diesem Beispielfall vom 01.10.2023 bis 30.09.2031. Die 2020 getroffene Akkreditierungsratsentscheidung käme drei Jahre später zum Tragen und wäre womöglich nicht mehr aktuell. Es käme hinzu, dass der Akkreditierungsrat sich erst wieder 2031 mit dem Studiengang befasste. Zwischen den Behandlungen im Akkreditierungsrat lägen also mehr als elf Jahre, nicht die in der MRVO vorgesehenen acht.

Aus diesem Grund hat der Akkreditierungsrat in Absprache mit der Rechtsaufsicht auf seiner Sitzung vom 04.06.2020 beschlossen, zur Auslegung des § 26 Abs. 2 MRVO ergänzend die Regelung für Konzeptakkreditierungen in § 26 Abs. 1 MRVO heranzuziehen, wonach die Akkreditierungsfrist spätestens mit Beginn des zweiten auf die Bekanntgabe der Entscheidung folgenden Semesters beginnt. Im beschriebenen Beispielsfall hätte dies zur Folge, dass die Frist der Reakkreditierung am 01.04.2021 beginnt und dann bis zum 31.03.2029 läuft.

01.7 - Stellt der Akkreditierungsrat Urkunden für die von ihm verliehenen Akkreditierungen aus?

11/2020

Nein. Der Akkreditierungsrat hinterlegt von ihm ausgesprochene Akkreditierungen in der Akkreditierungsdatenbank unter https://antrag.akkreditierungsrat.de; dort können u.a. die Akkreditierungsbeschlüsse des Akkreditierungsrates öffentlich eingesehen sowie – im internen Bereich – die dazugehörigen Bescheide heruntergeladen werden. Die Dokumente geben jeweils Auskunft über die Entscheidung des Akkreditierungsrates inklusive Begründung, ggf. ausgesprochene Auflagen und die festgesetzte Akkreditierungsfrist. Insbesondere kann auf die Seite mit den Akkreditierungsinformationen für jeden Studiengang, jedes hochschulinterne QM-System und jedes alternative Verfahren verlinkt werden, so dass der tagesaktuelle Stand jederzeit dokumentiert ist, und kommuniziert werden kann. Jede Urkunde würde im Informationsgehalt hinter diesen Datenbankeinträgen zurückbleiben.

Urkunden müssten laufend gepflegt und neu ausgestellt werden, etwa wenn die Akkreditierungsfrist verlängert wird, wenn sich eine Studiengangsbezeichnung ändert oder eine andere wesentliche Änderung vorgenommen wird, wenn in Kombinationsstudiengängen neue Teilstudiengänge zugeordnet werden oder wenn Teilstudiengänge wegfallen, et cetera. Die Urkunden müssten auf der Datenbankseite dokumentiert werden, würden diese unübersichtlicher gestalten und die Informationen in den Beschlüssen, wenngleich nicht vollständig, duplizieren.

Trotz der Möglichkeiten zur Automatisierung im ELektronischen Informations- und AntragsSystem „ELIAS“ würde die Urkundenpflege zusätzlichen Programmieraufwand und zusätzliche Komplexitäten mit sich bringen, für die im Sinn eines schlanken und bezahlbaren Akkreditierungssystems weder personelle noch finanzielle Kapazitäten zur Verfügung stehen. Dies gilt umso mehr, da an den Akkreditierungsrat verschiedentlich auch der Wunsch nach englischsprachigen Urkunden herangetragen wurde, für die die vorhandenen Akkreditierungsinformationen keine Grundlage bieten, so dass die dafür erforderlichen Texte eigens erstellt und geprüft werden müssten.

Zusätzlich zur Datenbank stellt der Akkreditierungsrat für akkreditierte Studiengänge, QM-Systeme und alternative Verfahren ein Siegel in elektronischer Form zur Verfügung, das zur Eigenwerbung v.a. im Internet gern genutzt werden kann.

01.8 - Bis wann muss ein Antrag in der Systemakkreditierung eingereicht werden?

12/2020

Für die Bearbeitung von Anträgen auf Erst- und Reakkreditierung gelten unterschiedliche Einreichungsfristen.

Anträge auf System-Erstakkreditierungen werden prioritär behandelt, da die antragstellenden Hochschulen aufgrund auslaufender Akkreditierungsfristen auf Programmebene in der Regel auf eine zügige Beschlussfassung angewiesen sind. Bei Erst-Akkreditierungen beginnt die Akkreditierungsfrist gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 MRVO zu einem klar definierten Zeitpunkt, und zwar rückwirkend ab Beginn des Semesters oder Trimesters, in dem der Akkreditierungsrat die Akkreditierungsentscheidung getroffen hat. Eine verzögerte Beschlussfassung könnte daher ggf. Akkreditierungslücken auf Programmebene zur Folge haben.

Bei Reakkreditierungsverfahren genügt es hingegen zur Vermeidung von Akkreditierungslücken, den Antrag rechtzeitig vor Ablauf der Akkreditierungsfrist zu stellen, da der Beginn der neuen Akkreditierungsfrist im Falle einer positiven Entscheidung des Akkreditierungsrates rückwirkend festgesetzt wird (vgl. FAQ 01.1.1 ).

Bearbeitungszeiträume in der System-Erstakkreditierung

Für die Bearbeitung von Anträgen auf Erstakkreditierung gilt ein Richtwert von 12 Wochen. Das bedeutet, dass ein Antrag mindestens 12 Wochen vor der Akkreditierungsratssitzung eingereicht werden muss, auf der über den Antrag entschieden werden soll. Eine Übersicht über die Sitzungstermine finden Sie hier.

Insbesondere wenn eine Hochschule eine Akkreditierungsentscheidung zwingend zu einem bestimmten Zeitpunkt benötigt, wird eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem Akkreditierungsrat empfohlen, um die Terminierung des Verfahrens und der Beschlussfassung rechtzeitig planen zu können.

Bitte beachten Sie, dass es in folgenden Fällen zu einer Ausweitung der Verfahrensdauer kommen kann:

  • Liegen dem Akkreditierungsrat unvollständige Unterlagen und / oder ein nicht entscheidungsreifer Akkreditierungsantrag vor, kann eine Bearbeitung des Antrags innerhalb der angegebenen Frist von 12 Wochen nicht gewährleistet werden.
  • Eine Behandlung des Akkreditierungsantrags bedeutet nicht zwingend eine abgeschlossene Akkreditierungsentscheidung. Wenn der Akkreditierungsrat gemäß § 22 Abs. 3 MRVO von dem Beschlussvorschlag im Akkreditierungsbericht abzuweichen beabsichtigt, erhält die Hochschule die Möglichkeit zur erneuten Stellungnahme. Verzichtet die Hochschule auf diese Möglichkeit, wird der Beschluss wirksam; dies ist üblicherweise einige Wochen nach der AR-Sitzung der Fall. Bei Abgabe einer Stellungnahme fällt die endgültige Entscheidung in der Regel auf der nachfolgenden regulären AR-Sitzung. Wird eine Erstakkreditierung zwingend mit Wirksamkeit in einem bestimmten Semester benötigt, sollte zur Sicherheit ein längerer Vorlauf eingeplant werden.

Bearbeitungszeiträume in der System-Reakkreditierung

Bei Verfahren zur Reakkreditierung eines QM-Systems genügt es, den Antrag rechtzeitig vor Ablauf der Akkreditierungsfrist zu stellen. Im Falle einer positiven Entscheidung des Akkreditierungsrates wird der Beginn der neuen Akkreditierungsfrist rückwirkend festgesetzt, so dass keine Akkreditierungslücke entsteht (vgl. FAQ 01.1.1 ).

Anträge auf Reakkreditierung werden so schnell wie möglich behandelt. Eine Zusage für eine Behandlung in einer bestimmten Sitzung kann derzeit leider nicht gegeben werden.

Einen Antrag in ELIAS können Sie hier stellen.

01.9 - Muss mit dem Start eines Studiengangs oder eines anlässlich der Reakkreditierung oder im laufenden Akkreditierungszeitraum geänderten Studiengangs auf die abschließende Entscheidung des Akkreditierungsrats gewartet werden? 

12/2022

Der Akkreditierungsrat stellt keine Betriebserlaubnis für Studiengänge aus. Dies tut das jeweilige Wissenschaftsministerium als zuständige Aufsichtsbehörde. Zwischen den Ländern und verschiedenen Hochschultypen ist eine Vielzahl möglicher Umgangsweisen anzutreffen, einschließlich der Delegierung der Betriebserlaubnisentscheidung an die Hochschule, aber darum geht es hier nicht. 

Aus Sicht der Akkreditierung muss mit dem Start eines Studiengangs oder der Umsetzung einer Änderung eines bestehenden Studiengangs nicht auf die abschließende Akkreditierungsentscheidung gewartet werden. In den meisten Bundesländern besteht aber eine hochschulgesetzlich verankerte Akkreditierungspflicht. Unter Umständen erwarten Ministerien, dass auch bestimmte Änderungen eines Studiengangs vor ihrer Umsetzung eine Akkreditierung (Reakkreditierung, wesentliche Änderung) vollständig, d.h. inklusive der Entscheidung des Akkreditierungsrates, durchlaufen haben.  

Sollte sich abzeichnen, dass zum gewünschten Starttermin des (geänderten) Studiengangs die Entscheidung des Akkreditierungsrats noch nicht vorliegt, wird empfohlen, dass die Hochschule möglichst frühzeitig mit der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde Kontakt aufnimmt.