FAQ-Kategorie: 03 Veröffentlichung von Akkreditierungsinformationen

Grundsätzlich gilt die Veröffentlichungspflicht – also Pflicht zur Veröffentlichung der Akkreditierungsentscheidung und des Akkreditierungsberichts – gemäß § 29 MRVO für alle Programm- und Systemakkreditierungen, über die der Akkreditierungsrat abschließend entscheidet.

Akkreditierungsinformationen aus den Verfahren der Programm- und der Systemakkreditierung (positive und negative), werden daher in einer eigenständigen Online-Datenbank des Akkreditierungsrates veröffentlicht.

Für Studiengänge, die im Rahmen interner Verfahren an systemakkreditierten Hochschulen akkreditiert wurden, sind mindestens die Akkreditierungsentscheidung sowie eine Kurzzusammenfassung der Qualitätsbewertung in der Datenbank des Akkreditierungsrates zu veröffentlichen (§ 18 Abs. 4 Satz 2 MRVO, dadurch auch Geltung für alternative Verfahren). Hinzu kommen jeweils grundlegende Informationen zum Studiengang, zum Akkreditierungszeitraum bzw. -fristen, zu etwaigen Auflagen sowie zu den beteiligten externen Gutachtenden.

Eine Pflicht zur Veröffentlichung von Qualitätsberichten zu intern akkreditierten Studiengängen sieht die novellierte Fassung der MRVO vom 21.11.2024 nicht mehr vor. Es steht systemakkreditierten Hochschulen aber selbstverständlich weiterhin frei, im Rahmen ihrer internen Akkreditierungsprozesse Qualitätsberichte zu erstellen und diese in der Datenbank zu veröffentlichen. Mit Blick auf die unterschiedliche Ausgestaltung ihrer QM-Systeme können die systemakkreditierten Hochschulen über eine angemessene Berichtsform entscheiden; eine Bindung an das Berichtsraster des Akkreditierungsrats für die Programmakkreditierung besteht nicht.

Zuständig für die Eintragungen in die Datenbank akkreditierter Studiengänge ist im neuen System (auch bei nach altem Recht systemakkreditierten Hochschulen) stets diejenige Einrichtung, die die Entscheidung über die Akkreditierung eines Studiengangs oder eines Qualitätsmanagementsystems trifft: Der Akkreditierungsrat in der Programm- und Systemakkreditierung, die systemakkreditierte Hochschule für ihre eigenen Studiengänge (siehe dazu § 18 Abs. 4 Satz 2 der MRVO).

Für die Prüfung und Freigabe einzelner Datenbankeinträge wird weiterhin die Geschäftsstelle des Akkreditierungsrates zuständig sein. Sämtliche in die Datenbank eingetragenen Informationen werden auf fachliche Richtigkeit geprüft und anschließend für die Öffentlichkeit freigegeben.

Anmerkung zur Änderung: Diese Frage war zunächst Teil von FAQ 3.1.

Die Datenbankeinträge zu den von den systemakkreditierten Hochschulen intern akkreditierten Studiengängen müssen die folgenden Informationen enthalten:

  • Fristen zur Akkreditierung des Studiengangs,
  • Akkreditierungsart (Erstakkreditierung, Reakkreditierung, vorläufige Akkreditierung, Fristverlängerung, Sonstiges),
  • ein Kurzprofil des Studiengangs einschließlich von Grunddaten, die in dem Berichtsraster des Akkreditierungsrates für alle Verfahrenstypen enthalten sind*,
  • eine zusammenfassende Bewertung,
  • Informationen zur Beteiligung externer Gutachter/innen** sowie, falls in dem QM-System der Hochschule vorgesehen, Informationen zu den ausgesprochenen Auflagen (mit Angaben zur Erfüllung der Auflagen).

* Für die Eingabe der Grunddaten zu den einzelnen Studiengängen sind entsprechende Pflichtfelder (mit vorab definierten Formaten) in dem einzurichtenden digitalen Antragsbearbeitungssystem des Akkreditierungsrates vorgesehen.

** Hier gelten die datenschutzrechtlichen Regelungen gemäß § 29 Satz 2 entsprechend.

Anmerkung zur Änderung: Diese Frage war zunächst Teil von FAQ 3.1.

Der Akkreditierungsrat veröffentlicht die Informationen zur Akkreditierung der Alternativen Verfahren in seiner Datenbank. Für die innerhalb der Alternativen Verfahren durchgeführten internen Akkreditierungen von Studiengängen gelten gesonderte Regelungen, die sich aus den individuellen Vereinbarungen zwischen Hochschulen und Akkreditierungsrat zur Durchführung der Verfahren ergeben. Grundsätzlich gibt es auch hier eine Veröffentlichungspflicht der Hochschulen.