Grundsätzlich gilt die Veröffentlichungspflicht – also Pflicht zur Veröffentlichung der Akkreditierungsentscheidung und des Akkreditierungsberichts – gemäß § 29 MRVO für alle Programm- und Systemakkreditierungen, über die der Akkreditierungsrat abschließend entscheidet.
Akkreditierungsinformationen aus den Verfahren der Programm- und der Systemakkreditierung (positive und negative), werden daher in einer eigenständigen Online-Datenbank des Akkreditierungsrates veröffentlicht.
Für Studiengänge, die im Rahmen interner Verfahren an systemakkreditierten Hochschulen akkreditiert wurden, sind mindestens die Akkreditierungsentscheidung sowie eine Kurzzusammenfassung der Qualitätsbewertung in der Datenbank des Akkreditierungsrates zu veröffentlichen (§ 18 Abs. 4 Satz 2 MRVO, dadurch auch Geltung für alternative Verfahren). Hinzu kommen jeweils grundlegende Informationen zum Studiengang, zum Akkreditierungszeitraum bzw. -fristen, zu etwaigen Auflagen sowie zu den beteiligten externen Gutachtenden.
Eine Pflicht zur Veröffentlichung von Qualitätsberichten zu intern akkreditierten Studiengängen sieht die novellierte Fassung der MRVO vom 21.11.2024 nicht mehr vor. Es steht systemakkreditierten Hochschulen aber selbstverständlich weiterhin frei, im Rahmen ihrer internen Akkreditierungsprozesse Qualitätsberichte zu erstellen und diese in der Datenbank zu veröffentlichen. Mit Blick auf die unterschiedliche Ausgestaltung ihrer QM-Systeme können die systemakkreditierten Hochschulen über eine angemessene Berichtsform entscheiden; eine Bindung an das Berichtsraster des Akkreditierungsrats für die Programmakkreditierung besteht nicht.