02 Systemakkreditierung

02.1 - Bis wann muss ein nach altem Recht* akkreditiertes Qualitätsmanagementsystem die Kriterien der MRVO bzw. der entsprechenden Länderverordnung spätestens umgesetzt haben? (*Ausschlaggebend für eine Akkreditierung nach altem Recht ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen Hochschule und Agentur für das Begutachtungsverfahren.)

03/2018, geändert 06/2018

Nach Ziff. 6.2 der „Regeln für die Akkreditierung von Studiengängen und für die Systemakkreditierung“ (Beschluss des Akkreditierungsrates in der Fassung vom 20.02.2013) ist die Einhaltung der jeweils geltenden gesetzlichen Vorgaben verpflichtend. Damit hat die Hochschule, mittels ihres internen Qualitätsmanagementsystems, grundsätzlich allein die in der MRVO enthaltenen formalen und fachlich-inhaltlichen Kriterien für Studiengänge zu beachten.

Dass etwaige Umstellungen eine gewisse Zeit benötigen, liegt auf der Hand; jede systemakkreditierte Hochschule sollte unmittelbar nach Erlass neuer Regeln die Auswirkungen auf das interne QM-System prüfen und bei Änderungsbedarf die Umsetzung mit einem Zeitplan auf den Weg bringen. In der jeweils folgenden Systemakkreditierung sollte besprochen werden, ob sich das QM-System als hinreichend adaptiv für neue Rahmenbedingungen erwiesen hat.

Die in § 17 und § 18 MRVO normierten Kriterien für interne Qualitätsmanagementsysteme sind dagegen erst mit der nächsten Systemreakkreditierung zu beachten.

Siehe zu dieser Frage auch FAQ 6.2.

02.2 - Wie viele Begehungen sind in einem Systemakkreditierungsverfahren nach neuem Recht erforderlich?

02/2021, zuletzt 07/2023

Die MRVO hält in der Begründung zu § 24 Abs. 5 fest:

„Im Hinblick auf die in der Systemakkreditierung obligatorischen Stichproben zur Überprüfung der relevanten Merkmale der Studienganggestaltung, der Durchführung der Studiengänge und der Qualitätssicherung sowie gegebenenfalls der Berücksichtigung der Kriterien für die Akkreditierung reglementierter Studiengänge sind bei Verfahren der Systemakkreditierung in der Regel zwei Termine notwendig.“

Hieraus ergibt sich, dass im Systemakkreditierungsverfahren grundsätzlich zwei Begehungen stattfinden müssen, es sei denn, die mit dem Verfahren beauftragte Agentur legt eine stichhaltige und nachvollziehbare Begründung für eine Abweichung von dieser Regelung vor. Eine Abweichung liegt vor, wenn entweder nur eine oder mehr als zwei Begehungen durchgeführt werden. Das abweichende Vorgehen muss in Kapitel 3.1 des Akkreditierungsberichts (Allgemeine Hinweise zum Begutachtungsverfahren) dargelegt und kurz begründet werden. Auf diese Weise wird das notwendige Maß an Verfahrenstransparenz hergestellt. Zudem wird der Akkreditierungsrat in die Lage versetzt, die Begründung überprüfen und eine konsistente Handhabung der Regel über das einzelne Verfahren hinaus gewährleisten zu können.

Begehungen haben während der Corona-Pandemie ganz oder teilweise virtuell stattgefunden. Im März 2023 hat der Akkreditierungsrat beschlossen, dass nach dem Wegfall entgegenstehender gesetzlicher Bestimmungen die Vorgaben für die Begehung nach § 24 Abs. 5 MRVO wieder uneingeschränkt gelten, allerdings bei Systemakkreditierungsverfahren eine von zwei Begehungen online durchgeführt werden kann.

02.3 - Darf eine systemakkreditierte Hochschule wesentliche Änderungen von Studiengängen bewerten, die von einer Agentur oder dem Akkreditierungsrat programmakkreditiert worden waren?

11/2023

Wird ein von einer Agentur oder dem Akkreditierungsrat programmakkreditierter Studiengang von einer (inzwischen) systemakkreditierten Hochschule angeboten, darf die systemakkreditierte Hochschule, auf der Grundlage der in ihrem QM-System vorgesehenen internen Prozesse, selbst Änderungen dieses Studiengangs bewerten. Dies liegt darin begründet, dass eine Hochschule mit der Systemakkreditierung das Recht erhält, über alle akkreditierungsrelevanten Fragen rund um ihre Studiengänge selbst entscheiden zu können.