FAQ-Kategorie: 16 Kriterien der Akkreditierung

Ja, dies ist unter bestimmten Bedingungen möglich. Hier ist von Bedeutung, zwischen den Planungsvorgaben für die Hochschulen und individuellen Studienverläufen zu unterscheiden. Alle relevanten Informationen zur Frage sind in § 8 Abs. 2 MRVO einschließlich der Begründung enthalten.

Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 MRVO werden für „den Masterabschluss unter Einbeziehung des vorangegangenen Studiums […] 300 ECTS-Leistungspunkte benötigt“. Laut Begründung handelt es sich hierbei um „Planungsvorgaben an die Hochschulen“, zu der keine Ausnahmen vorgesehen sind.

Dies meint, dass keine konsekutiven Bachelor-/Master-Kombinationen an derselben Hochschule zulässig sind, die nicht auf 300 ECTS geplant sind. Beispielsweise sind „3+1“ oder „4+2“ als konsekutive Studiengänge nicht statthaft.

Dies bedeutet in der Praxis beispielsweise auch Folgendes: An Hochschulen für Angewandte Wissenschaften (HAWs) ist verschiedentlich anzutreffen, dass dasselbe Fach als sechssemestriger Bachelor ohne Praxissemester und als siebensemestriger Bachelor mit Praxissemester angeboten wird. Ein fachlich passender viersemestriger Master an derselben Hochschule ist nur zum sechssemestrigen Bachelor konsekutiv.

Diese Planungsvorgaben entstammen einer jahrzehntelangen Historie hochschulpolitischer Auseinandersetzungen rund um Stichworte wie „Regelstudienzeit“, „Studienzeitverlängerung/-verkürzung“ etc., die auszuführen hier nicht der richtige Ort ist.

§ 8 Abs. 2 Satz 3 MRVO lautet nun: „Davon [der Planungsvorgabe 300 ECTS] kann bei entsprechender Qualifikation der Studierenden im Einzelfall abgewichen werden, auch wenn nach Abschluss eines Masterstudiengangs 300 ECTS-Leistungspunkte nicht erreicht werden.“

Die Begründung führt weiter aus: „Diese Ausnahme bezieht sich jedoch ausschließlich auf die einzelne Studierende/den einzelnen Studierenden und nicht auf den Studiengang. Danach können zu Masterstudiengängen auch Bewerberinnen/Bewerber zugelassen werden, die aufgrund der ECTS-Leistungspunkt-Zahl aus dem Bachelorstudium in der Summe nicht 300 ECTS-Leistungspunkte erreichen. Voraussetzung ist der Nachweis der für die Zulassung vorgesehenen Qualifikation.“

Daraus folgt:

  • Bei der Zulassung von Studierenden, die zusammen mit ihrem ersten Studienabschluss weniger als 300 Leistungspunkte erreichen würden, geht es nicht zwingend um die Kompensation von fehlenden Kreditpunkten, sondern um den individuellen Nachweis der für die Zulassung vorgesehen Qualifikation. D.h. es muss im Rahmen des Zulassungsverfahrens validiert werden, dass diese Kandidaten trotz eines kürzeren Erststudiums über die für den gewählten Studiengang erforderlichen Kompetenzen verfügen. Detailvorgaben, wie die Qualifikation der Bewerber nachgewiesen wird, sind aus der Musterrechtsverordnung nicht abzuleiten. Es obliegt somit der Hochschule, hierfür ein geeignetes Verfahren zu entwickeln. Neben der Belegung zusätzlicher Module vor dem oder parallel zum Masterstudiengang („Auffüllen auf 300 ECTS“) sind dazu auch zahlreiche weitere Optionen (bspw. Durchführung einer Eignungsprüfung, Anrechnung beruflich erworbener Kompetenzen,) denkbar.
  • Vorgeschlagene Auflagen, die zwingend das „Auffüllen“ auf 300 ECTS einfordern wollen, übernimmt der Akkreditierungsrat daher in der Regel nicht.

Diese Diskussionen sind bereits im alten Akkreditierungsrecht geführt worden. Nach wie vor hilfreich ist ein Blick in Ziffer 1.2 der Auslegungshinweise des KMK-Hochschulausschusses zu den Ländergemeinsamen Strukturvorgaben.

Externe Qualitätssicherung von Studium und Lehre basiert seit jeher auf der Grundlage, dass die Verantwortung für Qualität und Qualitätsentwicklung von Studiengängen bei den Hochschulen selbst liegt. Dieses Diktum findet sich an exponierter Stelle sowohl im Studienakkreditierungsstaatsvertrag (Art. 1 Abs. 1) als auch den European Standards and Guidelines als europäischem Referenzrahmen (ESG 2.1).

Für das konkrete Programmakkreditierungsverfahren sowie die interne Studiengangsakkreditierung im Rahmen der Systemakkreditierung heißt das, dass sich die Bestimmung der inhaltlichen Qualität von Studium und Lehre im Einzelfall primär aus von der Hochschule selbst definierten Qualitätszielen ergibt. Oder noch konkreter: Die Hochschule definiert für jeden Studiengang Qualifikationsziele und wird an deren Umsetzung gemessen.

Die Qualifikationsziele sind somit eine wesentliche Grundlage für die gesamte fachlich-inhaltliche Bewertung und damit von zentraler Relevanz.
Inwieweit die Qualifikationsziele curricular (d.h. auf der Ebene der Module) umgesetzt werden, ist eine weitere Kernfrage der Akkreditierung, die jedoch in der Darstellung von der Beurteilung der in einem Studiengang insgesamt angestrebten Qualifikationsziele analytisch abzugrenzen ist.

§ 11 Abs. 1 und 2 MRVO legt fest, nach welchen Kriterien die Stimmigkeit der Qualifikationsziele des Studiengangskonzepts zu prüfen ist. Dort ist im Kern festgelegt:

  • Neben einer wissenschaftlichen Befähigung sind auch die Befähigung zur Übernahme einer qualifizierten Erwerbstätigkeit sowie die Persönlichkeitsentwicklung und der Gesellschaftsbezug als weitere im Studienakkreditierungsstaatsvertrag festgelegte Ziele von Hochschulbildung an prominenter Stelle verankert.
  • Die Qualifikationsziele legen basierend auf den Deskriptoren bzw. Kompetenzdimensionen des „Qualifikationsrahmens für deutsche Hochschulabschlüsse“ (vgl. Begründung zu § 11 Abs. 2 MRVO) die „fachlichen, wissenschaftlichen, künstlerischen, methodischen und persönlichkeitsbildenden Anforderungen“ zusammengefasst für den Studiengang fest.

Hiervon abzugrenzen ist § 12 Abs. 1 MRVO, der u.a. danach fragt, wie die in dem Studiengang insgesamt angestrebten Qualifikationsziele curricular (d.h. auf der Ebene der Module) umgesetzt werden.

Für die Überprüfung der Qualifikationsziele leitet der Akkreditierungsrat aus den Vorgaben gemäß § 11 Abs. 1 und 2 einige wenige grundsätzliche Erwägungen ab:

a.)    Detaillierungsgrad

  • Die Qualifikationsziele beziehen sich auf den konkreten Studiengang insgesamt. D.h. die Qualifikationsziele beschreiben unter angemessener Beachtung des Gesellschafts- und Persönlichkeitsbezugs Kenntnisse und Kompetenzen, die Studierende am Ende ihres Studiums erworben haben
  • Die Qualifikationsziele entsprechen dem angestrebten Abschlussniveau und orientieren sich an den Deskriptoren des Qualifikationsrahmens für Deutsche Hochschulabschlüsse.
  • Die Qualifikationsziele beziehen sich auf die mit dem Studiengang angestrebte wissenschaftliche oder künstlerische Befähigung sowie auf die Befähigung zu einer qualifizierten Erwerbstätigkeit in beschriebenen Tätigkeitsfeldern. Sie ordnen den Studiengang akademisch (bspw. hinsichtlich der Möglichkeiten einer wissenschaftlichen Weiterqualifikation) und professionell (bspw. hinsichtlich der Erfüllung externer Vorgaben für reglementierte Berufe, Einbeziehung der Berufspraxis) ein.

b.)    Transparenz / Verbindlichkeit

  • Die von der Hochschule definierten Qualifikationsziele stehen nicht nur im Selbstevaluationsbericht, sondern sind in angemessener Form der Allgemeinheit zugänglich. Es ist aber nicht zwingend erforderlich, dass die Qualifikationsziele in der Prüfungsordnung oder dem Modulhandbuch verankert sind, mindestens jedoch sind sie beispielsweise auf der Webseite und / oder dem Studiengangsflyer veröffentlicht.
  • Die von der Hochschule definierten Qualifikationsziele sind zwischen den verschiedenen Darstellungen inhaltlich konsistent (z.B. Selbstevaluationsbericht, Prüfungsordnung, Modulhandbuch). D.h. es ist legitim, dass nicht durchgängig der „Volltext“ der Qualifikationsziele verwendet wird, die verschiedenen Fassungen dürfen sich aber nicht widersprechen.
  • Die Qualifikationsziele finden sich im Diploma Supplement unter der Ziffer 4.2 „Programme Learning Outcomes“.