23.5 Welche Kriterien der MRVO können darüber hinaus durch den Einsatz von KI berührt sein?
Neben Qualifikationszielen, Kompetenzprofilen (§§ 11, 12 Abs. 1 MRVO) und Prüfungssystemen (§ 12 Abs. 4 MRVO) kann der Einsatz von KI – je nach Profil und Zielsetzung eines Studiengangs – auch weitere fachlich-inhaltliche Kriterien der MRVO betreffen.
Der Einsatz von KI kann beispielsweise die Gestaltung von Lehr- und Lernformen betreffen, etwa die didaktische Konzeption von Lehrveranstaltungen, den Einsatz KI-gestützter Lernumgebungen oder die Durchführung selbstständiger Lernphasen (§ 12 Abs. 1 Satz 3 MRVO). Wird KI in wesentlichem Umfang für Studium, Lehre und Prüfungen eingesetzt, ist zudem zu prüfen, ob die hierfür erforderlichen personellen und sächlichen Ressourcen (§§ 12 Abs. 2 und MRVO) sowie studienorganisatorische Unterstützungsstrukturen (§ 12 Abs. 5 MRVO) in angemessener Weise zur Verfügung stehen.
Welche Bedeutung diese Aspekte für die Bewertung eines Studiengangs haben, hängt von dessen Profil und Zielsetzung ab. Der Einsatz von KI stellt hierbei keinen eigenständigen Bewertungsmaßstab dar, kann jedoch – abhängig vom Einzelfall – im Rahmen der Bewertung der MRVO-Kriterien als relevanter Faktor berücksichtigt werden. Maßgeblich bleibt, dass das Studiengangskonzept insgesamt schlüssig ist und die Anforderungen der MRVO erfüllt.
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