23.4 Welche Rolle spielt der Einsatz von KI bei der Bewertung von Prüfungen (§ 20 12 Abs. 4 MRVO)?
Gemäß § 12 Abs. 4 MRVO ermöglichen „Prüfungen und Prüfungsarten eine aussagekräftige Überprüfung der erreichten Lernergebnisse“ und sind „modulbezogen und kompetenzorientiert“ ausgestaltet. Die MRVO eröffnet den Hochschulen damit Gestaltungsspielräume bei der Konzeption und Weiterentwicklung ihrer Prüfungsdesigns.
Es obliegt also den Hochschulen, ihre Prüfungssysteme so auszugestalten, dass auch unter den Bedingungen des Einsatzes von KI eine aussagekräftige Überprüfung der erreichten Lernergebnisse möglich bleibt und Prüfungen ihren Zweck gemäß § 12 Abs. 4 MRVO erfüllen. Dabei kann je nach Qualifikationsziel sowohl der Ausschluss als auch die zulässige Nutzung von KI sachgerecht sein.
Im Akkreditierungsverfahren sollte erörtert werden, ob das Prüfungssystem auch unter Berücksichtigung von KI insgesamt geeignet ist, eine aussagekräftige Überprüfung der Lernergebnisse zu ermöglichen. Dabei ist transparent festzulegen, welche Formen der KI-Nutzung zulässig sind und welche Anforderungen an die Studierenden gestellt werden.
Zur Sicherstellung valider Kompetenznachweise gemäß § 12 Abs. 4 MRVO können je nach Studiengang unterschiedliche Maßnahmen geeignet sein. Hierzu zählen beispielsweise:
- klare Regelungen zur Nutzung von KI (z. B. Zulässigkeit, Dokumentationspflichten, Eigenständigkeitserklärungen),
- Prüfungsformate, die Transferleistungen erfordern,
- die Kombination unterschiedlicher Prüfungsformen, beispielsweise schriftlicher und mündlicher Anteile.
Die Aufzählung ist beispielhaft und nicht abschließend. Sofern dadurch mehrere Prüfungsleistungen entstehen, die gegebenenfalls separat zu bestehen sind, ist dies unter Berücksichtigung der Vorgaben gemäß § 12 Abs. 5 Ziffer 1 MRVO akkreditierungsrechtlich möglich (vgl. FAQ 21 Prüfungskonzept).
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