23.3 Welche Rolle spielt KI bei der Bewertung von Qualifikationszielen, Kompetenzprofilen und Curricula (§§ 11, 12 Abs. 1 und 13 Abs. 1 MRVO)?
Der Einsatz von KI kann Auswirkungen auf die Qualifikationsziele eines Studiengangs (§ 11 MRVO) sowie auf die Gestaltung des Curriculums und der Lehr- und Lernformen (§ 12 Abs. 1MRVO) haben. Ob und in welchem Umfang es Auswirkungen gibt, hängt von Fachdisziplin, Zielgruppe, Studiengangsprofil, Zielsetzung und gegebenenfalls weiteren spezifischen Anforderungen des jeweiligen Studiengangs ab.
Im Akkreditierungsverfahren sollte daher erörtert werden, ob und in welcher Weise KI bei der Konzeption von Qualifikationszielen berücksichtigt wurde und gegebenenfalls warum darauf verzichtet wurde. Dabei können insbesondere Fragen zur fachlichen (Weiter-)Entwicklung unter Einbeziehung KI-bezogener Inhalte und Kompetenzen beleuchtet werden. Dabei können Kompetenzen zur reflektierten Nutzung von KI-Anwendungen, zur kritischen Bewertung KI-generierter Ergebnisse sowie zum Einsatz von KI in wissenschaftlichen Kontexten betrachtet werden. Darüber hinaus können fachliche Qualifikationsziele relevant sein, die KI selbst zum Gegenstand haben und nicht nur auf deren Anwendung abzielen.
Der Akkreditierungsrat macht hierzu keine inhaltlichen Vorgaben. Maßgeblich ist, dass die gewählten Qualifikationsziele, Kompetenzprofile und curricularen Elemente schlüssig aufeinander abgestimmt sind und den in Artikel 2 Absatz 3 Nummer 1 Studienakkreditierungsstaatsvertrag genannten Zielen von Hochschulbildung (vgl. § 11 Abs. 1 MRVO) Rechnung tragen.
Da KI in vielen Disziplinen den wissenschaftlichen Fachdiskurs zunehmend prägt, kann ihre Berücksichtigung zudem für die Beurteilung der Aktualität und Adäquanz fachlicher und wissenschaftlicher Anforderungen (§ 13 Abs. 1 MRVO) relevant sein.
- Veröffentlichungsdatum: