14.1 - Welche Rolle spielen die Begründungen zur Musterrechtsverordnung (MRVO) und den Akkreditierungsverordnungen der Länder, und was bedeutet es, wenn in einem Bundesland keine Begründung existiert?
Die Begründungen zu den Landesrechtsverordnungen können als Auslegungshilfen herangezogen werden. Bei Fehlen einer veröffentlichten Begründung zur Landesverordnung ist die Begründung zur MRVO für die Auslegung durch den Akkreditierungsrat einschlägig, sofern die Inhalte von Landes- und Musterrechtsverordnung übereinstimmen (vgl. die Übersicht hier). Dessen ungeachtet gilt der Grundsatz vom vorrangig geltenden Landesrecht.
Anmerkung zum Veröffentlichungsdatum: Die im April 2020 veröffentlichte FAQ 14.1 wurde gelöscht, da sich hierzu in der Praxis keine Fragen ergeben haben.