rechtliche Grundlagen

14.1 - Wenn ein Widerspruch zwischen Landeshochschulgesetz und Landesrechtsverordnung auftritt, ist das Hochschulgesetz das höherrangige Recht, richtig?

04/2020

Im Prinzip ja, aber solche Widersprüche sind durch die sorgfältige Art und Weise, auf die Gesetze und Verordnungen zustande kommen, theoretisch ganz und praktisch weitestgehend ausgeschlossen. Die Landesverordnungen zur Akkreditierung sind von ausgewiesenen Juristinnen und Juristen in den Ministerien und Staatskanzleien (Normprüfstellen) auf Passung mit der bestehenden Hochschulgesetzgebung geprüft worden. Wenn beispielsweise in der Akkreditierungsverordnung Sachverhalte konkreter bestimmt werden als im Landeshochschulgesetz, so ist die Verordnung als verbindliche Richtschnur für die Anwendung des Hochschulgesetzes zu lesen.
Ebenso gilt umgekehrt, dass, wenn ein Land sein Hochschulgesetz ändert, in diesem Vorgang stets überprüft wird, ob die Akkreditierungsverordnung noch mit der neuen Gesetzeslage konsistent ist; ggf. würden Anpassungen vorgenommen werden.

14.2 - Welche Rolle spielen die Begründungen zu Musterrechtsverordnung/Landesrechtsverordnungen, und was bedeutet es, wenn in einem Bundesland keine Begründung existiert?

04/2020

Die Begründungen zu den Landesrechtsverordnungen stellen die primären Auslegungshinweise dar und leiten den Akkreditierungsrat in der Anwendung der Rechtsverordnungen.

Die meisten Länder haben sich entweder die Begründung zur MRVO explizit zu eigen gemacht oder eine eigenständige, gleichwohl weit überwiegend inhaltsgleiche Begründung verfasst, vgl. die Übersicht hier.

Die nächstfolgende Auslegungsinstanz ist der Akkreditierungsrat selbst. Er hat festgelegt, dass bei Fehlen einer veröffentlichten Begründung zur Landesverordnung die Begründung zur MRVO für die Auslegung einschlägig ist, sofern die Inhalte von Landes- und Musterrechtsverordnung übereinstimmen.