Übergangsregelung

02.1 - Bis wann muss ein nach altem Recht* akkreditiertes Qualitätsmanagementsystem die Kriterien der MRVO bzw. der entsprechenden Länderverordnung spätestens umgesetzt haben? (*Ausschlaggebend für eine Akkreditierung nach altem Recht ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen Hochschule und Agentur für das Begutachtungsverfahren.)

03/2018, geändert 06/2018

Nach Ziff. 6.2 der „Regeln für die Akkreditierung von Studiengängen und für die Systemakkreditierung“ (Beschluss des Akkreditierungsrates in der Fassung vom 20.02.2013) ist die Einhaltung der jeweils geltenden gesetzlichen Vorgaben verpflichtend. Damit hat die Hochschule, mittels ihres internen Qualitätsmanagementsystems, grundsätzlich allein die in der MRVO enthaltenen formalen und fachlich-inhaltlichen Kriterien für Studiengänge zu beachten.

Dass etwaige Umstellungen eine gewisse Zeit benötigen, liegt auf der Hand; jede systemakkreditierte Hochschule sollte unmittelbar nach Erlass neuer Regeln die Auswirkungen auf das interne QM-System prüfen und bei Änderungsbedarf die Umsetzung mit einem Zeitplan auf den Weg bringen. In der jeweils folgenden Systemakkreditierung sollte besprochen werden, ob sich das QM-System als hinreichend adaptiv für neue Rahmenbedingungen erwiesen hat.

Die in § 17 und § 18 MRVO normierten Kriterien für interne Qualitätsmanagementsysteme sind dagegen erst mit der nächsten Systemreakkreditierung zu beachten.

Siehe zu dieser Frage auch FAQ 6.2.

06.1 - Welche Regelungen gelten für Programmakkreditierungsverfahren mit Vertragsschluss bis einschließlich dem 31.12.2017 und für abgeschlossene Programmakkreditierungen, die auf solchen Altverträgen beruhen?

06/2018, zuletzt geändert 11/2023

Für solche Verfahren bzw. abgeschlossenen Programmakkreditierungen gilt das bisherige Recht fort. Beschlüsse des Akkreditierungsrates insbesondere zu den Kriterien und Verfahrensregeln, die bis einschließlich dem 31.12.2017 gefasst wurden, finden auf solche Altverfahren Anwendung; siehe insbesondere die „Regeln für die Akkreditierung von Studiengängen und für die Systemakkreditierung“, Beschluss des Akkreditierungsrates vom 08.12.2009, zuletzt geändert am 20.02.2013 sowie die „Ländergemeinsamen Strukturvorgaben“. Handreichungen und Rundschreiben zum bisherigen Recht dienen für solche Verfahren zudem weiterhin als Auslegungshilfe.

Das alte Recht gilt für den gesamten Akkreditierungszeitraum. Damit gilt auch für die Ergänzung einer nach altem Recht erfolgten Akkreditierung eines Kombinationsstudiengangs um weitere Teilstudiengänge altes Recht. Es ist die Agentur dafür zuständig, die den Kombinationsstudiengang akkreditiert hat.

Für wesentliche Änderungen an Studiengängen ist zu unterscheiden:
Wird ein nach altem Recht programmakkreditierter Studiengang von einer nicht-systemakkreditierten Hochschule angeboten, ist nach dem genannten Grundsatz die Agentur, die den Studiengang nach altem Recht akkreditiert hat, auch für die Bewertung der Änderungen zuständig. Die Hochschule hat die Änderung also an die Agentur zu melden (siehe dazu 3.6.3 der Regeln für die Akkreditierung von Studiengängen und für die Systemakkreditierung, Beschluss des Akkreditierungsrates vom 08.12.2009, zuletzt geändert am 20.02.2013).

Wird ein nach altem oder neuem Recht programmakkreditierter Studiengang dagegen von einer (nach altem oder neuem Recht) systemakkreditierten Hochschule angeboten, darf die systemakkreditierte Hochschule, auf der Grundlage der in ihrem QM-System vorgesehenen internen Prozesse, selbst Änderungen dieses Studiengangs bewerten. Dies liegt darin begründet, dass eine Hochschule mit der Systemakkreditierung das Recht erhält, über alle akkreditierungsrelevanten Fragen rund um ihre Studiengänge selbst entscheiden zu können.

06.2 - Welche Regelungen gelten für Systemakkreditierungsverfahren mit Vertragsschluss bis einschließlich dem 31.12.2017 und für abgeschlossene Systemakkreditierungen, die auf solchen Altverträgen beruhen?

06/2018, zuletzt geändert 11/2023

Für solche Systemakkreditierungen bzw. Systemakkreditierungsverfahren ist nach Ziff. 6.2 der „Regeln für die Akkreditierung von Studiengängen und für die Systemakkreditierung“ (Beschluss des Akkreditierungsrates in der Fassung vom 20.02.2013)  die Einhaltung der jeweils geltenden gesetzlichen Vorgaben verpflichtend. Damit hat die Hochschule, mittels ihres internen Qualitätsmanagementsystems, grundsätzlich allein die in der MRVO enthaltenen formalen und fachlich-inhaltlichen Kriterien für Studiengänge zu beachten. Dass etwaige Umstellungen eine gewisse Zeit benötigen, liegt auf der Hand; jede systemakkreditierte Hochschule sollte unmittelbar nach Erlass neuer Regeln die Auswirkungen auf das interne QM-System prüfen und bei Änderungsbedarf die Umsetzung mit einem Zeitplan auf den Weg bringen. In der jeweils folgenden Systemakkreditierung sollte besprochen werden, ob sich das QM-System als hinreichend adaptiv für neue Rahmenbedingungen erwiesen hat.

Die in Teil 4 der MRVO enthaltenen Verfahrensregeln und in § 17 und § 18 MRVO normierten Kriterien für interne Qualitätsmanagementsysteme selbst sind in solchen Altfällen nicht zu berücksichtigen. Diesbezüglich gelten die bisherigen Beschlüsse, Handreichungen und Rundschreiben des Akkreditierungsrates fort. Siehe dazu auch FAQ 02.1.

Da allerdings nach neuer Rechtslage für die Beantragung einer Systemreakkreditierung der Nachweis einer Zwischenevaluation in der vorangegangenen Akkreditierungsperiode nicht mehr notwendig ist, entfällt diese auch für Systemakkreditierungen bisherigen Rechts. Dies wird in der Begründung zu § 37 Musterrechtsverordnung klargestellt.