Profilmerkmal

16.5 - Was wird bei der Akkreditierung berufsbegleitender Studiengänge überprüft?

07/2020, zuletzt 04/2024

Mit der Verwendung des Profilmerkmals „berufsbegleitend“ ist der Anspruch verbunden, dass ein Studiengang in seiner Gänze zeitlich und organisatorisch mit einer parallelen Berufstätigkeit vereinbart werden kann. Ob der berufsbegleitende Studiengang mit einer Vollzeit- oder einer Teilzeitbeschäftigung vereinbar sein soll und wie dieser Anspruch im Einzelnen umgesetzt wird, liegt im Wesentlichen im Ermessen der Hochschule. Der Akkreditierungsrat erwartet, dass dies im Begutachtungsprozess bezogen auf das individuelle Studiengangskonzept überprüft wird.

Aus der bisherigen Spruchpraxis des Akkreditierungsrats ergeben sich an grundsätzlichen Erwägungen:

  • Da das Arbeitsvolumen eines Vollzeitstudiums äquivalent zum Arbeitsvolumen einer Vollzeitbeschäftigung konzipiert ist, hat der Akkreditierungsrat als einzigen allgemeinverbindlichen Bewertungsmaßstab das bereits im „alten System“ gültige Diktum „keine Vollzeit neben Vollzeit“ gesetzt.  
  • Diesem Diktum kann auf unterschiedliche Weise Rechnung getragen werden:
    • Häufig wird ein als „berufsbegleitend“ beworbener Studiengang als strukturiertes Teilzeitstudium umgesetzt. Teilweise ist dieses auch nur eine strukturierte Variante eines parallelen Vollzeitstudiums.
    • Entscheidet sich die Hochschule dazu, einen als berufsbegleitend beworbenen Studiengang ausschließlich im Vollzeitstudium bzw. ohne strukturierte Teilzeitvariante anzubieten, ist gegenüber Studieninteressierten und Studierenden in geeigneter Form transparent zu machen, dass ein Vollzeitstudium in der Regel nicht mit einer parallelen Vollzeitberufstätigkeit vereinbar ist. Im Idealfall spricht die Hochschule eine Empfehlung aus, auf wie viele Stunden die wöchentliche berufliche Arbeitszeit für einen Studienabschluss in Regelstudienzeit reduziert werden sollte, oder sie verweist auf Möglichkeiten eines individualisierten Teilzeitstudiums. Ob solchen Empfehlungen gefolgt wird, liegt im Ermessen des einzelnen Studierenden. Eine Verpflichtung der Hochschule, im Einzelfall sicherzustellen, dass Berufstätigkeit und / oder die im Rahmen des Studiums pro Semester absolvierten Module reduziert werden, lässt sich nach Auffassung des Akkreditierungsrats aus den Vorgaben des Studienakkreditierungsstaatsvertrags und der MRVO bzw. der jeweils anwendbaren Landesrechtsverordnung nicht ableiten.
  • Die Studienorganisation und das didaktische Konzept des Studiengangs müssen, beispielsweise durch Präsenzunterricht in den Abendstunden oder am Wochenende, durch Blockunterricht oder E-Learning-Elemente, auf die spezifischen Belange der jeweiligen Zielgruppe zugeschnitten sein. Daraus folgt: Ein reines Teilzeitstudium mit einer gestreckten Regelstudienzeit begründet das Profilmerkmal „berufsbegleitend“ noch nicht hinreichend.
  • Der Akkreditierungsrat erwartet, dass die Arbeitsbelastung v.a. auch der Präsenzphasen den Bewerbern und Studierenden in geeigneter Form transparent gemacht wird.

18.02 - Was kann eine wesentliche Änderung des Akkreditierungsgegenstands sein?

04/2021, 08/2022, zuletzt 07/2023

Die Begründung zu § 28 MRVO zählt neun Änderungen auf, die „insbesondere“ wesentliche Änderungen sein können: Diese betreffen

  1. Studiengangsbezeichnung,
  2. Regelstudienzeit des Studiengangs,
  3. Abschlussgrade des Studiengangs,
  4. Konzeption des Studiengangs,
  5. Qualifikationsziele des Studiengangs,
  6. Profil des Studiengangs,
  7. Inhalte des Studiengangs,
  8. Einrichtung von Vertiefungsrichtungen, die zu substantiell unterschiedlichen Kompetenzen bei den Absolventinnen und Absolventen führen,
  9. wenn ein identisches Curriculum in verschiedenen Vermittlungsformen, an unterschiedlichen Lernorten oder von unterschiedlichen Partnern angeboten wird.

Der Begriff der wesentlichen Änderung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der auszulegen ist.  Dabei besteht ein Beurteilungsspielraum. Die Aufzählung von Beispielen für mögliche wesentliche Änderungen in der Begründung gibt Orientierung für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs. Vgl. FAQ 18.03 dazu, wie der Akkreditierungsrat die Auslegung vornimmt.

Die Begründung geht ersichtlich von der Programmakkreditierung aus. Alle FAQ in diesem Kapitel behandeln daher die Programmakkreditierung mit Ausnahme von FAQ 18.10, 18.11 und 18.12, die teils oder ganz der Systemakkreditierung und den Alternativen Verfahren gewidmet sind.

Anmerkung zur Änderung: Teile der FAQ entsprechen der früheren (bis Juli 2023 gültigen) FAQ 18.02.