Profilmerkmal

16.5 - Was wird bei der Akkreditierung berufsbegleitender Studiengänge überprüft?

07/2020

Mit der Verwendung des Profilmerkmals „berufsbegleitend“ ist der Anspruch verbunden, dass ein Studiengang in seiner Gänze zeitlich und organisatorisch mit einer parallelen Berufstätigkeit vereinbart werden kann. Wie dieser Anspruch im Einzelnen umgesetzt wird, liegt im Wesentlichen im Ermessen der Hochschule. Der Akkreditierungsrat erwartet, dass dies im Begutachtungsprozess bezogen auf das individuelle Studiengangskonzept überprüft wird.
Aus der bisherigen Spruchpraxis des Akkreditierungsrats ergeben sich an grundsätzlichen Erwägungen:

  • Da das Arbeitsvolumen eines Vollzeitstudiums äquivalent zum Arbeitsvolumen einer Vollzeitbeschäftigung konzipiert ist, hat der Akkreditierungsrat als einzigen allgemeinverbindlichen Bewertungsmaßstab das bereits im „alten System“ gültige Diktum „kein Vollzeit neben Vollzeit“ gesetzt. D.h. die Verwendung des Profilmerkmals „berufsbegleitend“ bei einem Vollzeitstudiengang ist grundsätzlich unzulässig.
  • Die Studienorganisation und das didaktische Konzept des Studiengangs müssen, beispielsweise durch Präsenzunterricht in den Abendstunden oder am Wochenende, durch Blockunterricht oder E-Learning-Elemente, auf die spezifischen Belange der jeweiligen Zielgruppe zugeschnitten sein. Daraus folgt: Ein reines Teilzeitstudium mit einer gestreckten Regelstudienzeit begründet das Profilmerkmal „berufsbegleitend“ noch nicht hinreichend.
  • Der Akkreditierungsrat erwartet, dass die Arbeitsbelastung v.a. auch der Präsenzphasen den Bewerbern und Studierenden in geeigneter Form transparent gemacht wird.

18.2 - Was ist eine wesentliche Änderung des Akkreditierungsgegenstands?

04/2021, zuletzt 08/2022

Grundsätzlich sind alle Änderungen an einem Studiengang oder einem QM-System anzeigerelevant, die eine Neubewertung der Erfüllung eines formalen oder fachlich-inhaltlichen Kriteriums erforderlich machen. Bei weitem nicht jede Änderung am Studiengang ist jedoch eine wesentliche Änderung im Akkreditierungssinn – vgl. dazu unten FAQ 18.3 „Was ist keine wesentliche Änderung…“.

Die Begründung zu § 28 MRVO zählt neun Änderungen auf, die „insbesondere“ wesentliche Änderungen sein können: Diese betreffen

  1. Studiengangsbezeichnung
  2. Regelstudienzeit des Studiengangs
  3. Abschlussgrade des Studiengangs
  4. Konzeption des Studiengangs
  5. Qualifikationsziele des Studiengangs
  6. Profil des Studiengangs
  7. Inhalte des Studiengangs
  8. Einrichtung von Vertiefungsrichtungen, die zu substantiell unterschiedlichen Kompetenzen bei den Absolventinnen und Absolventen führen
  9. wenn ein identisches Curriculum in verschiedenen Vermittlungsformen, an unterschiedlichen Lernorten oder von unterschiedlichen Partnern angeboten wird.

Nachfolgend einige wenige Beispiele für diese „Änderungstypen“:

  • die im Studiengang insgesamt vergebenen Leistungspunkte werden geändert
  • die Studienform (z.B. Vollzeit/berufsbegleitend) wird geändert oder eine Studienform wird (als zusätzliche Variante) neu eingeführt
  • Profilmerkmale (konsekutiv/weiterbildend, forschungs-/anwendungsorientiert) werden geändert
  • die übergreifenden Qualifikationsziele werden signifikant geändert
  • das Curriculum wird grundlegend geändert, etwa durch
    • das ersatzlose Streichen von Pflichtmodulen
    • die Einführung neuer Vertiefungsrichtungen / Schwerpunkte

(Bitte beachten Sie: Diese Aufzählung ist nicht abschließend.)

 

Nachfolgend einige wenige Beispiele für Änderungen, die in der MRVO nicht ausdrücklich genannt sind, im Sinne von § 28 aber wesentlich sein können:

  • nach §§ 9, 19, 20 MRVO regelungspflichtige Kooperationen mit nichthochschulischen bzw. hochschulischen Partnern werden neu eingegangen, oder es ändern sich bestehende Kooperationsverhältnisse
  • die Aufnahmekapazitäten werden signifikant erhöht
  • personelle oder sächliche Ressourcen werden signifikant reduziert
  • Der Studiengang soll an weiteren Standorten derselben Hochschule durchgeführt werden*

*bitte beachten Sie: Wenn der Studiengang von einer anderen Hochschule übernommen werden soll, erfordert dies in der Regel ein neues Antragsverfahren. Bitte kontaktieren Sie in diesem Fall die Geschäftsstelle.