14 Rechtliche Grundlagen

14.1 - Welche Rolle spielen die Begründungen zur Musterrechtsverordnung (MRVO) und den Akkreditierungsverordnungen der Länder, und was bedeutet es, wenn in einem Bundesland keine Begründung existiert?

04/2020, zuletzt 01/2024

Die Begründungen zu den Landesrechtsverordnungen können als Auslegungshilfen herangezogen werden. Bei Fehlen einer veröffentlichten Begründung zur Landesverordnung ist die Begründung zur MRVO für die Auslegung durch den Akkreditierungsrat einschlägig, sofern die Inhalte von Landes- und Musterrechtsverordnung übereinstimmen (vgl. die Übersicht hier). Dessen ungeachtet gilt der Grundsatz vom vorrangig geltenden Landesrecht.

Anmerkung zum Veröffentlichungsdatum: Die im April 2020 veröffentlichte FAQ 14.1 wurde gelöscht, da sich hierzu in der Praxis keine Fragen ergeben haben.

14.2 - Können die von den Ländern im Zuge der Evaluation der MRVO als Entwurf vorgelegten neuen Regeln bereits angewendet werden?

02/2024

Nein, das geht nicht. Weiterhin ist die gültige Rechtsverordnung des jeweiligen Bundeslandes maßgebend.

Die Länder haben Ende November 2023 den Entwurf einer neuen MRVO vorgelegt. Die Beschlussfassung in der Kultusministerkonferenz (KMK) ist für 2024 vorgesehen, die in der Folge neu zu erlassenden Rechtsverordnungen der Länder werden nach heutigem Stand für 2025 erwartet. Bis diese vorliegen, gilt das geltende Recht, und auf dieser Basis erteilte Auflagen sind zu erfüllen. Aussagen zu Übergangsregeln können zum gegenwärtigen Zeitpunkt (Februar 2024) noch nicht getroffen werden.

Der Akkreditierungsrat wird nach erfolgter Beschlussfassung in der KMK eine Informationsveranstaltung über die neuen Regeln, ihre Auswirkungen und den Zeitplan ihrer Anwendung/Umsetzung durchführen, voraussichtlich in der zweiten Jahreshälfte 2024.