10 Kombinations- und Teilstudiengänge

10.1 - Was sind Kombinations- und Teilstudiengänge?

06/2024

Ein Kombinationsstudiengang liegt vor, wenn Studierende „aus einer größeren Zahl zulässiger Fächer für das Studium einzelne Fächer aus[wählen]“ (§ 32 Abs. 1 MRVO, vgl. auch § 32 insgesamt). Die Fächer bilden jeweils die Teilstudiengänge des Kombinationsstudiengangs. Studierende wählen somit i.d.R. zwei oder auch drei Fächer, mehr als drei obligatorisch auszuwählende Fächer sind seltener anzutreffen.
Der Umfang der Teilstudiengänge, die innerhalb eines Kombinationsstudiengangs zu wählen sind, variiert; gängig sind zwei Strukturmodelle: Es können gleich große Teilstudiengänge in einem Kombinationsstudiengang kombiniert werden, oder es werden ein größerer und ein oder mehrere kleinere Teilstudiengänge miteinander kombiniert. Für letztere finden sich teilweise auch die Bezeichnungen „Haupt- und Nebenfach“ oder „Major/Minor“. Davon zu unterscheiden sind jedoch Studienstrukturen aus nur einem Studiengang mit darin integrierten, zur Wahl stehenden Nebenfächern. Für eine Abgrenzung von Kombinations- mit Teilstudiengängen zu Studiengängen mit integrierten Nebenfächern siehe FAQ 15.3.

Abbildung 1 verdeutlicht die Struktur von Kombinationsstudiengängen im Vergleich zu Studiengängen mit integrierten Nebenfächern, Abbildung 2 stellt die beiden gängigen Strukturmodelle exemplarisch dar.

 

Anmerkung zum Veröffentlichungsdatum: Die im August 2018 veröffentliche FAQ 10.1 geht in den neuen FAQs 10.1-10.5 auf.

Abbildung 1: Kombinationsstudiengang vs. Studiengang mit integriertem Nebenfach

Abbildung 2: Beispiele für Strukturmodelle von Kombinationsstudiengängen

10.2 - Was ist der Akkreditierungsgegenstand?

06/2024

In der Akkreditierung von Kombinations- und Teilstudiengängen ist der Akkreditierungsgegenstand immer der Kombinationsstudiengang (§ 32 Abs. 2 MRVO). Dieser wird als „Hülle“ betrachtet, in die verschiedene Teilstudiengänge „hineinakkreditiert“ werden. Akkreditierungsentscheidungen werden für jeden kombinatorischen Studiengang sowie für die zugehörigen Teilstudiengänge getroffen.

Bei der Akkreditierung eines Kombinationsstudiengangs muss die Hochschule nachweisen, dass eine die Qualifikationsziele der Teilstudiengänge integrierende, schlüssige Konzeption für die Gesamtheit des kombinatorischen Angebotes vorliegt und die Studierbarkeit grundsätzlich für alle Kombinationsmöglichkeiten gewährleistet ist (vgl. Begründung zu § 32 MRVO).

Dabei ist in der Akkreditierung darauf zu achten, dass alle Inhalte von Kombinationsstudiengang und Teilstudiengängen betrachtet werden. Dazu zählen auch Studieninhalte, die unmittelbar zum Kombinationsstudiengang gehören können (bspw. Optionalbereich, Praktika oder auch Bildungswissenschaften bei Lehramtsstudiengängen, vgl. die folgende FAQ 10.3). Zugleich müssen zentrale oder gemeinsame Inhalte von Kombinations- und Teilstudiengang nicht mehrfach im Akkreditierungsbericht bewertet werden.

10.3 - Sind Lehramtsstudiengänge Kombinationsstudiengänge?

06/2024

In der Regel ja, zu Sonderfällen siehe am Ende dieser FAQ. Kombinationsstudiengänge finden sich häufig im Lehramtsstudium für alle Lehramtstypen, beispielsweise als polyvalente Zwei-Fach-Bachelorstudiengänge oder als kombinatorische Bachelor- und Masterstudiengänge im Lehramt an Grundschulen, an Gymnasien usw. Die studierbaren Unterrichtsfächer sind beispielsweise Deutsch, Mathematik, Kunst, Sport usw. und bilden i.d.R. zugleich die Teilstudiengänge. Dabei ist zu beachten, dass das Studienfach Deutsch als Teilstudiengang Deutsch im Kombinationsstudiengang Lehramt an Grundschulen und auch als weiterer Teilstudiengang Deutsch im Kombinationsstudiengang Lehramt an Gymnasien angeboten werden kann. In der Programmakkreditierung ist für beide Teilstudiengänge in ELIAS dementsprechend ein separater Antrag im Rahmen des jeweiligen Kombinationsstudiengangs zu stellen, interne Akkreditierungen sind analog dazu für beide Teilstudiengänge in ELIAS einzutragen.

In Lehramtsstudiengängen werden neben den Unterrichtsfächern weitere Studienbereiche wie die Bildungswissenschaften/Erziehungswissenschaften studiert. Diese können je nach Umsetzung ebenfalls als Teilstudiengänge strukturiert werden oder im Kombinationsstudiengang angesiedelt sein.

Weitere Informationen insbesondere zur Akkreditierung von Lehramtsstudiengängen können der Handreichung Qualitätsentwicklung durch Akkreditierung fördern – der Blick auf lehramtsbildende Studiengänge (Drs. AR 82/2022) entnommen werden.

In Abbildung 3 sind zwei Beispiele für die Strukturierung von verschiedenen Kombinationsstudiengängen in Teilstudiengänge im Lehramt dargestellt.

Abbildung 3: Beispiele für verschiedene Kombinationsstudiengänge im Lehramt (nicht abschließend)

10.4 - Welche Akkreditierungsfristen gelten für Kombinations- und Teilstudiengänge?

06/2024

Die Regelungen in § 32 MRVO sollen sicherstellen, dass jeder Kombinationsstudiengang regelmäßig in einem Abstand von acht Jahren (§ 26 Abs 1 Satz 1 MRVO) akkreditiert wird. Teilstudiengänge stellen im Gegensatz dazu keine eigenen Akkreditierungsgegenstände dar, sondern können grundsätzlich nur im Rahmen von Kombinationsstudiengängen akkreditiert sein. Läuft die Akkreditierung des Kombinationsstudiengangs aus oder wird die Akkreditierung des Kombinationsstudiengangs versagt, sind die im Rahmen dieses Kombinationsstudiengangs akkreditierten Teilstudiengänge nicht mehr akkreditiert. Ein Teilstudiengang ist also nur dann akkreditiert, wenn sowohl er selbst begutachtet als auch der zugehörige Kombinationsstudiengang akkreditiert ist. Dies gilt für Verfahren der Programmakkreditierung und die der internen Verfahren systemakkreditierter Hochschulen gleichermaßen.

Zur Geltung von Fristen für Teilstudiengänge sind der MRVO keine Angaben zu entnehmen. Daher wird für Teilstudiengänge eine von der Akkreditierungsfrist für (Kombinations-) Studiengänge zu unterscheidende Begutachtungsfrist angenommen: Teilstudiengänge haben eine Begutachtungsfrist, Kombinationsstudiengänge eine Akkreditierungsfrist. Jeder Teilstudiengang muss spätestens nach acht Jahren erneut begutachtet werden, denn gemäß § 32 Abs. 5 MRVO bleiben die Regelungen von Teil 4 der MRVO unberührt.

Die Begutachtungsfristen für Teilstudiengänge können parallel zur Akkreditierungsfrist des zugehörigen Kombinationsstudiengangs verlaufen, sie können aber auch davon abweichen, und zwar in den Fällen, in denen nach der Akkreditierung des Kombinationsstudiengangs weitere Teilstudiengänge eingerichtet und in den bereits bestehenden Kombinationsstudiengang „hineinakkreditiert“ werden sollen, siehe dazu FAQ 10.6.

10.5 - Was ist hinsichtlich der Zeitplanung und Antragstellung zu beachten?

06/2024

Bei der Akkreditierung von Kombinationsstudiengängen kann sich die Begutachtung der Teilstudiengänge über mehrere Semester erstrecken. Damit können planerische Herausforderungen einhergehen. Im Folgenden werden Hinweise mit Blick auf die Programmakkreditierung gegeben, die sich auf die jeweiligen internen Akkreditierungsprozesse systemakkreditierter Hochschulen übertragen lassen:

  • Grundsätzlich sollte der Kombinationsstudiengang im Zuge der Akkreditierung zuerst begutachtet werden, da die schlüssige Konzeption für die Gesamtheit des kombinatorischen Angebotes betrachtet wird (vgl. FAQ 10.2)
  • Bei der Konzept- bzw. Erstakkreditierung eines neuen Kombinationsstudiengangs kann eine gestaffelte Antragstellung erfolgen, und es reicht aus, zuerst den Akkreditierungsantrag für den Kombinationsstudiengang zusammen mit einem ersten Fächer- bzw. Teilstudiengangsbündel zu stellen. Die Akkreditierungsanträge für die übrigen Teilstudiengänge können auch später eingereicht werden. So kann selbstverständlich auch bei Reakkreditierungen verfahren werden, sofern die Begutachtungsfristen der später eingereichten Teilstudiengänge gewahrt werden.
  • Durch die Möglichkeit für solch eine versetzte Antragstellung von Kombinations- und Teilstudiengängen können Hochschulen, die ein umfangreiches Angebot an Teilstudiengängen bereithalten, dadurch die Umsetzung der Akkreditierung entzerren.
  • Aufgrund solch einer versetzten Antragstellung kann die Akkreditierungsfrist des Kombinationsstudiengangs entsprechend vor der Begutachtungsfrist der Teilstudiengänge beginnen, außerdem können die Begutachtungsfristen von Teilstudiengängen versetzt liegen, wenn eine entsprechend gestaffelte Antragstellung erfolgt (siehe auch die vorhergehende FAQ 10.4).
  • Für eine Reakkreditierung ist der Antrag für den Kombinationsstudiengang rechtzeitig vor Ablauf von dessen Akkreditierungsfrist zu stellen. Bei Teilstudiengängen ist eine Antragsstellung analog nur dann rechtzeitig, wenn sie vor Ablauf der jeweiligen Begutachtungsfrist erfolgt.

Weitere Informationen zur Fristberechnung können FAQ 01.2 für Erstakkreditierungen und FAQ 01.6 für Reakkreditierungen entnommen werden.

Sollen Teilstudiengänge mit unterschiedlichen Begutachtungsfristen beispielsweise zusammen in einem Bündel reakkreditiert werden, kann die Möglichkeit zur Fristverlängerung im Zuge der Vorbereitung eines Bündelverfahrens genutzt werden; ebenso kann diese Möglichkeit bei dem Vorliegen von unterschiedlichen Akkreditierungs- und Begutachtungsfristen von Kombinations- und Teilstudiengängen genutzt werden (vgl. FAQ 04 zu den notwendigen Voraussetzungen).

10.6 - Was passiert, wenn ein neues Fach/ein neuer Teilstudiengang etabliert wird?

06/2024

§ 32 Abs. 3 MRVO sieht vor, dass die Akkreditierung eines Kombinationsstudiengangs durch die Aufnahme weiterer wählbarer Teilstudiengänge oder Studienfächer ergänzt werden kann, ohne dass sich hierdurch die Akkreditierungsfrist für den Kombinationsstudiengang ändert. Mit dieser Regelung soll insbesondere ausgeschlossen werden, dass die nachträgliche Aufnahme weiterer Teilstudiengänge zum Anlass genommen wird, die Akkreditierungsfrist für den gesamten Kombinationsstudiengang zu verlängern.

Ein Beispiel: Der Kombinationsstudiengang „Lehramt an Gymnasien“ ist mit einer Frist von acht Jahren vom 01.10.2020 bis 30.09.2028 akkreditiert; zum 01.10.2024 wird jedoch im Rahmen dieses Kombinationsstudiengangs das Fach „Informatik“ als neuer Teilstudiengang in Betrieb genommen. Dessen Begutachtungsfrist liefe bei rechtzeitiger Antragstellung dann acht Jahre vom 01.10.2024 bis 30.09.2032. Die Akkreditierung des Kombinationsstudiengangs läuft weiterhin zum 30.09.2028 aus, auch wenn die Begutachtungsfrist des neuen Teilstudiengangs bis 30.09.2032 gesetzt ist.