Alternative Verfahren

Akkreditierungsgegenstand

Der Staatsvertrag eröffnet den Hochschulen die Möglichkeit, zwischen der Programmakkreditierung, der Systemakkreditierung und alternativen, mit dem Akkreditierungsrat und dem jeweiligen Land abgestimmten Verfahren zu wählen. Diese Verfahren, die von den Hochschulen selbständig entwickelt und an die dieselben Qualitätsanforderungen wie an die Programm- und Systemakkreditierung gestellt werden, sollen dazu beitragen, Erkenntnisse zu alternativen Ansätzen externer Qualitätssicherung jenseits der gängigen Akkreditierungsverfahren zu gewinnen.

Alternative Verfahren müssen, damit sie die Programm- oder Systemakkreditierung ersetzen können, akkreditiert werden. Akkreditierungsgegenstand des entsprechenden Akkreditierungsverfahrens ist damit das alternative Verfahren selbst. Mit der erfolgreichen Akkreditierung erhält die Hochschule die Selbstakkreditierungsrechte für die im Rahmen des alternativen Verfahrens begutachteten Studiengänge.

Im Zuge der Akkreditierung des alternativen Verfahrens muss eine Hochschule nachweisen, dass sie die in der Musterrechtsverordnung niedergelegten formalen und fachlich-inhaltlichen Kriterien systematisch umsetzt.

Hochschulen können die alternativen Verfahren sowohl programm- als auch systembezogen nutzen. Eine positive Akkreditierung bescheinigt der Hochschule, dass das alternative Verfahren geeignet ist, das Erreichen der Qualifikationsziele und die Qualitätsstandards ihrer Studiengänge zu gewährleisten.alternative_verfahren

 

Begutachtung

Das Verfahren der Akkreditierung eines alternativen Verfahrens erfolgt mehrstufig als Peer Review. Die Rahmenbedingungen für diese Verfahren werden in der Verfahrensordnung Alternative Akkreditierungsverfahren geregelt.

Vor Durchführung eines alternativen Verfahrens ist die Zustimmung der zuständigen Wissenschaftsbehörde und des Akkreditierungsrates einzuholen. Voraussetzung für die Erteilung der Zustimmung des Akkreditierungsrates ist die Einreichung eines Antrags. Nach Erteilung der Zustimmung werden die Einzelheiten zur Begutachtung und zur Umsetzung eines alternativen Verfahrens in einer zwischen der Stiftung Akkreditierungsrat und der antragstellenden Hochschule abzuschließenden Vereinbarung festgelegt.

Die Hochschule legt im Anschluss der Geschäftsstelle des Akkreditierungsrates einen Selbstevaluationsbericht auf Grundlage des vorherigen Antrags vor. Das Begutachtungsverfahren wird unter Beteiligung externer unabhängiger sachverständiger Personen aus den für die Qualitätssicherung relevanten gesellschaftlichen Bereichen, insbesondere Vertreterinnen und Vertreter aus Wissenschaft und Berufspraxis sowie Studierende, durchgeführt. Der Akkreditierungsrat kann das Begutachtungsverfahren oder Teile davon durchführen, er kann diese Tätigkeiten aber auch an Dritte delegieren. Ergebnis des Begutachtungsverfahrens ist ein Gutachten mit Beschluss- und Bewertungsempfehlungen.

 

Entscheidung

Der Akkreditierungsrat entscheidet über die Akkreditierung auf Antrag der Hochschule durch die Feststellung der Äquivalenz des alternativen Verfahrens zu den Verfahren der Programm- oder Systemakkreditierung. Der Antrag umfasst den Selbstevaluationsbericht, das Gutachten sowie ggf. eine Stellungnahme der Hochschule; er wird über die zuständige Wissenschaftsbehörde dem Akkreditierungsrat vorgelegt.

Mit der Akkreditierung verleiht der Akkreditierungsrat dem alternativen Verfahren das Siegel der Stiftung Akkreditierungsrat. Die Hochschule erhält damit das Recht, das Siegel für ihre Studiengänge selbst zu verleihen, sofern diese das in dem akkreditierten Verfahren für Studiengänge vorgesehene Prüfungsverfahren erfolgreich durchlaufen haben.

Die Zustimmungsentscheidung des Akkreditierungsrates, das Gutachten und die Entscheidung über die Verleihung des Siegels werden in der zentralen Datenbank akkreditierter Studiengänge und systemakkreditierter Hochschulen veröffentlicht.

In der Regel zwei Jahre vor Ablauf der Akkreditierungsfrist wird das alternative Verfahren von einer unabhängigen, wissenschaftsnahen Einrichtung evaluiert, die dem Akkreditierungsrat berichtet. Der Akkreditierungsrat spricht auf Grundlage der Evaluationsergebnisse sowie der Ergebnisse aus der Begleitung des Verfahrens eine Empfehlung aus, ob das alternative Verfahren fortgeführt werden sollte.