besonderer Profilanspruch

16.1 - Auf welcher Rechtsgrundlage wird das Profilmerkmal „dual“ überprüft? (§ 12 Abs 6 MRVO)

05/2020, 11/2020, zuletzt 01/2024

Duale Studiengänge sind sogenannte Studiengänge mit besonderem Profilanspruch. Gemäß § 12 Abs. 6 MRVO weisen Studiengänge mit besonderem Profilanspruch „ein in sich geschlossenes Studiengangskonzept aus, das die besonderen Charakteristika des Profils angemessen darstellt“. Die „besonderen Charakteristika“ des Profilmerkmals „dual“ sind in der Begründung zu § 12 Abs. 6 dargestellt.  Dort heißt es: „Ein Studiengang darf als ‚dual‘ bezeichnet und beworben werden, wenn die Lernorte (mindestens Hochschule/Berufsakademie und Betrieb) systematisch sowohl inhaltlich als auch organisatorisch und vertraglich miteinander verzahnt sind“.

Es ist möglich, dass das jeweilige Landeshochschulgesetz spezifische Regelungen zum dualen Studium vorsieht.

16.4 - Auf welcher Rechtsgrundlage wird das Profilmerkmal „berufsbegleitend“ überprüft?

07/2020

Berufsbegleitende Studiengänge sind sogenannte Studiengänge mit besonderem Profilanspruch. Gemäß § 12 Abs. 6 MRVO weisen Studiengänge mit besonderem Profilanspruch „ein in sich geschlossenes Studiengangskonzept auf, das die besonderen Charakteristika des Profils angemessen darstellt“. Für die Begutachtung heißt dies gemäß der Begründung zu diesem Paragrafen: „Bewirbt oder kennzeichnet die Hochschule einen Studiengang mit bestimmten Merkmalen (z. B. […] berufsbegleitend […]), so sind diese Merkmale Teil des Studiengangsprofils und daher ebenfalls Gegenstand der Begutachtung. In diesen Fällen sind die in [§ 12] Absatz 1 bis 5 genannten Kriterien in Abhängigkeit von dem spezifischen Profil unter dem jeweils spezifischen Blickwinkel anzuwenden und an den von den Hochschulen jeweils zu definierenden besonderen Ansprüchen zu messen.“