§26 Abs. 1 MRVO

01.2 - Wann muss der Antrag auf Erstakkreditierung beim Akkreditierungsrat gestellt werden? Sind auch hier rückwirkende Akkreditierungen möglich?

03/2018, geändert 09/2018, 12/2018 und 12/2019

Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 MRVO ist bei Erstakkreditierungen eine rückwirkende Akkreditierung möglich. Konkret bedeutet dies:

Die Akkreditierung ist nach § 26 Abs. 1 Satz 1 MRVO rückwirkend ab Beginn des Semesters oder Trimesters gültig, in dem der Akkreditierungsrat die Akkreditierungsentscheidung getroffen hat.
Beispiele:

  • Ein Studiengang wird am 15.09.2019 erstakkreditiert.
    Die Akkreditierungsfrist läuft ab dem 01.04.2019.
     
  • Ein Studiengang wird am 10.12.2019 erstakkreditiert.
    Die Akkreditierungsfrist läuft ab dem 01.10.2019.
     
  • Eine Hochschule wird am 15.09.2019 erstmalig systemakkreditiert.
    Die Akkreditierungsfrist läuft ab dem 01.04.2019.
     
  • Eine Hochschule wird am 10.12.2019 erstmalig systemakkreditiert.
    Die Akkreditierungsfrist läuft ab dem 01.10.2019.

(In diesen Beispielen wird vorausgesetzt, dass das Wintersemester vom 1. Oktober bis 31. März und das Sommersemester vom 1. April bis 30. September dauert. Bei abweichenden Semesterlaufzeiten ändern sich diese Fristen entsprechend.)

Hier müssen die Hochschulen jedoch unbedingt das jeweils geltende Landesrecht beachten. Womöglich fordert das Sitzland für die Aufnahme des Studienbetriebs eine erfolgreiche abgeschlossene Akkreditierung. In diesem Fall ist ein Antrag auf Programmakkreditierung eines zum Zeitpunkt der Begehung noch nicht eröffneten Studiengangs so rechtzeitig einzureichen, dass die Entscheidung des Akkreditierungsrates vor Studiengangsstart erfolgen kann. Einzelheiten sind mit dem zuständigen Ministerium zu klären. Auch wegen der unterschiedlichen landesrechtlichen Anforderungen werden Anträge auf Erstakkreditierung im Akkreditierungsrat prioritär behandelt.

Einen Antrag in ELIAS stellen können Sie hier.

01.8 - Bis wann muss ein Antrag in der Systemakkreditierung eingereicht werden?

12/2020

Für die Bearbeitung von Anträgen auf Erst- und Reakkreditierung gelten unterschiedliche Einreichungsfristen.

Anträge auf System-Erstakkreditierungen werden prioritär behandelt, da die antragstellenden Hochschulen aufgrund auslaufender Akkreditierungsfristen auf Programmebene in der Regel auf eine zügige Beschlussfassung angewiesen sind. Bei Erst-Akkreditierungen beginnt die Akkreditierungsfrist gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 MRVO zu einem klar definierten Zeitpunkt, und zwar rückwirkend ab Beginn des Semesters oder Trimesters, in dem der Akkreditierungsrat die Akkreditierungsentscheidung getroffen hat. Eine verzögerte Beschlussfassung könnte daher ggf. Akkreditierungslücken auf Programmebene zur Folge haben.

Bei Reakkreditierungsverfahren genügt es hingegen zur Vermeidung von Akkreditierungslücken, den Antrag rechtzeitig vor Ablauf der Akkreditierungsfrist zu stellen, da der Beginn der neuen Akkreditierungsfrist im Falle einer positiven Entscheidung des Akkreditierungsrates rückwirkend festgesetzt wird (vgl. FAQ 01.1.1 ).

Bearbeitungszeiträume in der System-Erstakkreditierung

Für die Bearbeitung von Anträgen auf Erstakkreditierung gilt ein Richtwert von 12 Wochen. Das bedeutet, dass ein Antrag mindestens 12 Wochen vor der Akkreditierungsratssitzung eingereicht werden muss, auf der über den Antrag entschieden werden soll. Eine Übersicht über die Sitzungstermine finden Sie hier.

Insbesondere wenn eine Hochschule eine Akkreditierungsentscheidung zwingend zu einem bestimmten Zeitpunkt benötigt, wird eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem Akkreditierungsrat empfohlen, um die Terminierung des Verfahrens und der Beschlussfassung rechtzeitig planen zu können.

Bitte beachten Sie, dass es in folgenden Fällen zu einer Ausweitung der Verfahrensdauer kommen kann:

  • Liegen dem Akkreditierungsrat unvollständige Unterlagen und / oder ein nicht entscheidungsreifer Akkreditierungsantrag vor, kann eine Bearbeitung des Antrags innerhalb der angegebenen Frist von 12 Wochen nicht gewährleistet werden.
  • Eine Behandlung des Akkreditierungsantrags bedeutet nicht zwingend eine abgeschlossene Akkreditierungsentscheidung. Wenn der Akkreditierungsrat gemäß § 22 Abs. 3 MRVO von dem Beschlussvorschlag im Akkreditierungsbericht abzuweichen beabsichtigt, erhält die Hochschule die Möglichkeit zur erneuten Stellungnahme. Verzichtet die Hochschule auf diese Möglichkeit, wird der Beschluss wirksam; dies ist üblicherweise einige Wochen nach der AR-Sitzung der Fall. Bei Abgabe einer Stellungnahme fällt die endgültige Entscheidung in der Regel auf der nachfolgenden regulären AR-Sitzung. Wird eine Erstakkreditierung zwingend mit Wirksamkeit in einem bestimmten Semester benötigt, sollte zur Sicherheit ein längerer Vorlauf eingeplant werden.

Bearbeitungszeiträume in der System-Reakkreditierung

Bei Verfahren zur Reakkreditierung eines QM-Systems genügt es, den Antrag rechtzeitig vor Ablauf der Akkreditierungsfrist zu stellen. Im Falle einer positiven Entscheidung des Akkreditierungsrates wird der Beginn der neuen Akkreditierungsfrist rückwirkend festgesetzt, so dass keine Akkreditierungslücke entsteht (vgl. FAQ 01.1.1 ).

Anträge auf Reakkreditierung werden so schnell wie möglich behandelt. Eine Zusage für eine Behandlung in einer bestimmten Sitzung kann derzeit leider nicht gegeben werden.

Einen Antrag in ELIAS können Sie hier stellen.