Studiengangsbezeichnung

17.5 - Muss eine Hochschule transparent machen, dass ein Studiengang nicht zu einem reglementierten Beruf befähigt? Ist die Außendarstellung in der Akkreditierung zu prüfen?

03/2021

Berufszielversprechen werden vor allem in der Außendarstellung der Studiengänge gegeben, z.B. auf Webseiten der Hochschule für Studieninteressierte oder auf Werbeflyern.

Liegt der Zugang zu einem bestimmten reglementierten Beruf zum Beispiel aufgrund der Studiengangsbezeichnung nahe, muss die Hochschule in der Außendarstellung klar kommunizieren, wenn dies nicht der Fall ist. Aus den Materialien zur Außendarstellung muss klar hervorgehen, ob der Studiengang für einen reglementierten Beruf qualifiziert (ggf. unter welchen weiteren Voraussetzungen) oder nicht. Dies dient dem Schutz der Studienbewerberinnen und -bewerber.

Zwar ist die Außendarstellung (außer in dem im § 9 der MRVO geregelten Spezialfall) kein Standardprüfbereich in der Begutachtung. Steht jedoch eine Hinführung auf reglementierte Berufe im Raum, ist ein Blick auf nach außen gegebene Berufszielversprechen obligatorisch. Rechtsgrundlage ist die Prüfung der Qualifikationsziele (§ 11) sowie deren Umsetzung (§ 12 Abs. 1).