Begutachtungsverfahren

20.2 - Welche Besonderheiten bestehen bzgl. der Erfüllung bzw. Bewertung der Kriterien?

02/2024

§ 20 Absatz 1 Satz 1 MRVO lautet: „Führt eine Hochschule eine studiengangsbezogene Kooperation mit einer anderen Hochschule durch, gewährleistet die gradverleihende Hochschule bzw. gewährleisten die gradverleihenden Hochschulen die Umsetzung und die Qualität des Studiengangskonzeptes.“

Dies bedeutet, dass unabhängig davon, um welche Konstellation es sich handelt, das Gutachtergremium bzw. die Agentur die Erfüllung der formalen und fachlich-inhaltlichen Kriterien an allen Standorten bzw. aller von den beteiligten Hochschulen eingebrachten Anteile am Studiengang bzw. an den Studiengängen zu prüfen hat. Insbesondere müssen die personelle und sächliche Ausstattung an allen beteiligten Hochschulen, soweit für den zur Akkreditierung beantragten Studiengang relevant, bewertet werden. Ein gemeinsames Begutachtungsverfahren ist in Fallgruppe 2 allerdings nicht verpflichtend, siehe dazu sogleich.

§ 20 Absatz 1 Satz 2 MRVO lautet: „Art und Umfang der Kooperation sind beschrieben und die der Kooperation zu Grunde liegenden Vereinbarungen dokumentiert.“

Satz 2 verweist damit darauf, dass die Gestaltung der Kooperationsbeziehungen u.a. anhand eines aussagekräftigen und aktuellen Kooperationsvertrags zu bewerten ist.

20.3 - Was ist in der Programmakkreditierung bzgl. des Begutachtungsverfahrens bei der Agentur zu beachten?

02/2024

Bei der gemeinsamen Durchführung eines gemeinsamen Studiengangs (Fallgruppe 1, vgl. FAQ 20.1) beauftragen die beteiligten gradverleihenden Hochschulen zwingend ein gemeinsames Begutachtungsverfahren bei einer Agentur. Es werden ein gemeinsamer Selbstevaluationsbericht und ein gemeinsamer Akkreditierungsbericht erstellt. Dies liegt darin begründet, dass in diesem Fall eine Akkreditierungsentscheidung notwendigerweise für den gesamten Studiengang gilt, da dieser als Ganzes Akkreditierungsgegenstand ist (siehe dazu FAQ 20.5).

Im Fall, dass mehrere Hochschulen mehrere identische bzw. im Wesentlichen identische Studiengänge parallel durchführen (Fallgruppe 2, vgl. FAQ 20.1), steht es den Hochschulen frei, ob sie für die Studiengänge ein gemeinsames Bündelverfahren mit gemeinsamem Selbstevaluationsbericht und gemeinsamem Akkreditierungsbericht durchführen oder jede Hochschule ein eigenes Verfahren für ihren jeweiligen Studiengang. Im Fall, dass ein gemeinsames Verfahren durchgeführt wird, können Unterschiede bzgl. Konzept und Durchführung der Studiengänge an den einzelnen Hochschulen im Selbstevaluationsbericht und Akkreditierungsbericht gesondert aufgeführt bzw. bewertet werden.

Eine Hochschule, die nur Module zuliefert, aber keinen Grad verleiht, muss sich allerdings nicht am Begutachtungsverfahren beteiligen. In diesem Fall ist die gradverleihende Hochschule verpflichtet, die Kooperationsbeziehung mit der zuliefernden Hochschule transparent und verbindlich zu regeln, da der Kooperationsvertrag im Begutachtungsverfahren und später im Rahmen des Verwaltungsverfahrens beim Akkreditierungsrat benötigt wird.

Im Deckblatt des Akkreditierungsberichts ist in allen Fällen die Studienform „Kooperation § 20 MRVO“ auszuwählen.