19 Stichproben in der Systemakkreditierung

19.01 - Handelt es sich um eine Stichprobe oder um mehrere Stichproben?

11/2023

Die MRVO benutzt in § 31 sowohl den Singular als auch den Plural. In der Sache läuft es auf dasselbe hinaus, ob man von mehreren Stichproben oder von einer Stichprobe mit mehreren (mindestens zwei) Bestandteilen spricht. Um die verschiedenen Aspekte (vgl. FAQ 19.03) besser begrifflich unterscheiden zu können, bevorzugt der Akkreditierungsrat, den Plural wie in der Überschrift zu § 31 MRVO zu verwenden.

19.02 - Begriffsbestimmung: Typen von Stichproben

11/2023

Die Musterrechtsverordnung ordnet den drei unterschiedlichen Stichprobentypen nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und Abs. 3 MRVO keine spezifischen Begriffe zu. Um die Verständigung zu erleichtern, werden in der vorliegenden FAQ 19 „Stichproben in der Systemakkreditierung“ folgende Begriffe verwendet:

  • Programmstichprobe: Die Stichprobe gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 1 MRVO wird als Programmstichprobe bezeichnet.
  • Kriterienstichprobe: Die Stichprobe gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 MRVO wird als Kriterienstichprobe bezeichnet.
  • Reglementierungsstichprobe: Die Stichprobe gemäß § 31 Abs. 3 wird als Reglementierungsstichprobe bezeichnet.

19.03 - Was ist die Intention der Stichproben?

11/2023

In den Stichproben soll gemäß § 31 Abs. 1 MRVO geprüft werden, „ob die im zu begutachtenden Qualitätsmanagementsystem (QMS) angestrebten Wirkungen auf Ebene des einzelnen Studiengangs eintreten“. Die Begründung führt weiter aus, dass in der Stichprobe anhand eines vom Gutachtergremium festzulegenden Studienganges darzulegen ist, […] dass das Qualitätsmanagementsystem die Berücksichtigung aller formalen und fachlich-inhaltlichen Kriterien bei der internen Akkreditierung durch die Hochschule gewährleistet.“ Zusätzlich sind vom Gutachtergremium formale und fachlich-inhaltliche Kriterien festzulegen, […] deren Einhaltung durch das zu begutachtende Qualitätsmanagementsystem gewährleistet werden muss.“

Da das Gutachtergremium in der Systemakkreditierung in der Regel keine studienfachbezogene Expertise aufweist oder zumindest eine solche nicht aufweisen muss (s. Begründung zu § 25 Abs. 2 MRVO), geht es bei den Stichproben auch nicht darum, eine umfassende (erneute) gutachterliche Überprüfung eines Studiengangs oder mehrerer Studiengänge vorzunehmen. Vielmehr zielen die Stichproben darauf ab, zu überprüfen, ob die Begutachtung von Studiengängen durch das QMS der Hochschule auf einer vollständigen und plausiblen Bewertung aller formalen und fachlich-inhaltlichen Kriterien der einschlägigen Landesrechtsverordnung beruht und ob die Funktionalität des QMS mit Blick auf die Einhaltung der Kriterien auch im Sinne geschlossener Regelkreise gewährleistet ist.

Das Erkenntnisinteresse richtet sich folglich im Kern auf die Funktionsfähigkeit des QMS, die durch die eingehende Betrachtung exemplarisch ausgewählter Studiengänge und Kriterien beurteilt werden soll. Dementsprechend sollen die gutachterlichen Erkenntnisse aus den Stichproben zu Schlussfolgerungen auf der Systemebene führen.

Wie die Stichproben in operativer Hinsicht im Einzelfall konkret durchzuführen sind, lässt die Musterrechtsverordnung aus gutem Grund offen. Auf diese Weise wird der Agentur bzw. dem Gutachtergremium die Möglichkeit eröffnet, situativ zu entscheiden, an welcher Stelle sie Erkenntnisse aus den Stichproben in die Begutachtung des QMS zurückspiegeln möchte und welche Methoden (Befragung von Studiengangsverantwortlichen oder internen Gutachtenden, Prüfung ausgewählter Sachverhalte auf Aktenbasis, Begehung von Räumlichkeiten etc.) hierbei zum Einsatz kommen sollen.

19.04 - Welche Studiengänge und Kriterien gehören in die Stichproben?

11/2023

Die Stichproben setzen sich aus den folgenden mindestens zwei Bestandteilen zusammen:

1. § 31 Abs. 2 Nr. 1 MRVO „Programmstichprobe“  

Der Anschaulichkeit halber soll die Stichprobe gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 1 MRVO im Folgenden als „Programmstichprobe“ bezeichnet werden.

In der Programmstichprobe soll das Gutachtergremium die Berücksichtigung aller formalen und fachlich-inhaltlichen Kriterien (mit Ausnahme der §§ 17 und 18) der anwendbaren Rechtsverordnung mindestens innerhalb eines Studiengangs überprüfen (§ 31 Abs. 2 Nr. 1 MRVO). Um zu bewerten, ob die im zu begutachtenden Qualitätsmanagementsystem angestrebten Wirkungen auf der Ebene des Studiengangs eintreten (§ 31 Abs. 1 MRVO), kann es erforderlich sein, den Ablauf eines hochschulinternen Akkreditierungsverfahrens exemplarisch nachzuvollziehen.

Bietet die Hochschule Studiengänge an, die auch auf einen reglementierten Beruf vorbereiten, kommen weitere Studiengänge hinzu (s. Reglementierungsstichprobe, Ziffer 3).

2. § 31 Abs. 2 Nr. 2 MRVO „Kriterienstichprobe“

Der Anschaulichkeit halber soll die Stichprobe gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 MRVO im Folgenden als „Kriterienstichprobe“ bezeichnet werden.

In der Kriterienstichprobe soll die Berücksichtigung formaler und fachlich-inhaltlicher Kriterien (mit Ausnahme der §§ 17 und 18) bewertet werden, wobei die Auswahl nach Maßgabe des Gutachtergremiums erfolgen soll. Die Auswahl muss sowohl mindestens ein formales als auch mindestens ein fachlich-inhaltliches Kriterium enthalten.

Die Kriterienstichprobe sieht bewusst einen großen Gestaltungsfreiraum vor, um den Gutachtenden eine gezielte Auswahl von Kriterien und Studiengängen auf der Grundlage ihrer bereits gewonnenen Erkenntnisse zu ermöglichen. In diesem Kontext eröffnet die Kriterienstichprobe zum Beispiel auch die Möglichkeit, zu überprüfen, ob das Qualitätsmanagement hochschulweit Anwendung findet.

3. § 31 Abs. 3 MRVO – „Reglementierungsstichprobe“

Der Anschaulichkeit halber soll die Stichprobe gemäß § 31 Abs. 3 MRVO im Folgenden als „Reglementierungsstichprobe“ bezeichnet werden.

Die Reglementierungsstichprobe wird in Form einer Programmstichprobe durchgeführt. Dabei richtet sich das Erkenntnisinteresse vor allem auf die Frage, ob das Qualitätsmanagementsystem in der Lage ist, auch solche Aspekte zu behandeln, die sich aus den formalen und fachlich-inhaltlichen Kriterien mit Blick auf etwaige Reglementierungen ergeben.

Zudem geht es in diesem Zusammenhang darum zu prüfen, ob in den hochschulinternen Verfahren zur Akkreditierung von Studiengängen auch die Mitwirkungs- und Zustimmungserfordernisse gemäß § 18 Abs. 2 i.V. mit § 25 Absatz 1 Sätze 3 bis 5 MRVO und ggf.  zusätzliche landesrechtliche Bestimmungen und berufsrechtliche Anforderungen berücksichtigt werden

Zum Umfang der Reglementierungsstichprobe siehe FAQ 19.05 und 19.06; zur Beteiligung der berufszulassungsrechtlichen Stellen siehe FAQ 19.07.

19.05 - Was ist bei der Reglementierungsstichprobe – außer Lehramt und Theologie – zu beachten?

11/2023

Bietet die Hochschule Studiengänge an, die auch auf einen reglementierten Beruf vorbereiten, ist von diesen einer unter Berücksichtigung aller formalen und fachlich-inhaltlichen Kriterien in die Stichprobe einzubeziehen (§ 31 Abs. 3 MRVO).

Als Studiengänge, die im Sinne von § 31 Abs. 3 MRVO auf einen reglementierten Beruf vorbereiten, zählen neben den gesondert geregelten Lehramtsstudiengängen und Studiengängen im Bereich Theologie (vgl. FAQ 17.6 und 19.06) nur solche reglementierten Studiengänge, bei denen eine berufszulassungsrechtliche Stelle von Rechts wegen im Begutachtungsverfahren zu beteiligen ist. Dies geht implizit aus § 31 Abs. 3 Satz 2 hervor und gilt beispielsweise für Studiengänge der Psychotherapie (siehe Gesetz über den Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten - PsychThG) oder – je nach landesrechtlicher Regelung – für Studiengänge der Sozialen Arbeit (siehe zum Beispiel Sozialberufeanerkennungsgesetz Hessen). Bietet die Hochschule Studiengänge dieser Art an, ist einer dieser Studiengänge exemplarisch in der Reglementierungsstichprobe zu betrachten.

19.06 - Was ist bei der Reglementierungsstichprobe für Lehramtsstudiengänge und Studiengänge mit Evangelischer oder Katholischer Theologie/Religion zu beachten?

11/2023

Lehramt

Bietet die Hochschule Lehramtsstudiengänge an, ist hiervon jeweils einer von jedem angebotenen Lehramtstyp unter Berücksichtigung aller formalen und fachlich-inhaltlichen Kriterien einzubeziehen (§ 31 Abs. 3 MRVO). Die Kultusministerkonferenz (KMK) unterscheidet insgesamt sechs Lehramtstypen, und zwar: (1) Lehrämter der Grundschule bzw. Primarstufe, (2) Übergreifende Lehrämter der Primarstufe und aller oder einzelner Schularten der Sekundarstufe I, (3) Lehrämter für alle oder einzelne Schularten der Sekundarstufe I, (4) Lehrämter der Sekundarstufe II [allgemeinbildende Fächer] oder für das Gymnasium, (5) Lehrämter der Sekundarstufe II [berufliche Fächer] oder für die beruflichen Schulen und (6) Sonderpädagogische Lehrämter.

Werden die Lehramtsstudiengänge in Form von Kombinationsstudiengängen angeboten, muss nicht der gesamte Kombinationsstudiengang mit allen zugehörigen Teilstudiengängen in die Stichprobe einbezogen werden. Je nach den Charakteristika des von der Hochschule verfolgten Kombinationsmodels entscheiden Agentur bzw. Gutachtergremium im Einzelfall, in welcher Form eine Verbindung von ggf. punktueller Modellbetrachtung (des Kombinationsstudiengangs) und Begutachtung eines oder mehrerer Teilstudiengänge zielführend ist. Dabei sollten Kombinationsstudiengänge und eine Auswahl ihnen zugeordneter Teilstudiengänge nach Möglichkeit exemplarisch betrachtet werden (vgl. Ziffer 3.2 Handreichung „Qualitätsentwicklung durch Akkreditierung fördern – der Blick auf lehramtsbildende Studiengänge“).

Der Akkreditierungsrat hat in der zuvor genannten Handreichung empfohlen, die Stichprobe insbesondere auf spezifische Merkmale zu fokussieren, um dem Anspruch, das Gesamtmodell der Lehramtsbildung zu betrachten, in der Begutachtung gerecht zu werden. Gegenstand dieser Stichproben könnten demnach auch die Verzahnung zwischen den Ausbildungsphasen sowie zwischen fachdidaktischer, fachwissenschaftlicher und bildungswissenschaftlicher Ausbildung, die Funktion der Zentren für Lehrerbildung bzw. Schools of Education oder Praxisphasen während des Studiums und die Möglichkeit zur Nutzung von Auslandsaufenthalten sein.

Theologie / Religion

Bietet die Hochschule voll- oder teiltheologische Studiengänge mit Evangelischer Theologie/Religion und/oder Teilstudiengänge mit Katholischer Theologie/Religion gemäß § 22 Abs. 5 MRVO an, ist hiervon jeweils einer unter Berücksichtigung aller formalen und fachlich-inhaltlichen Kriterien in die Stichprobe einzubeziehen (§ 31 Abs. 3 MRVO). Das heißt: Werden Studiengänge mit evangelischer Theologie/Religion und Studiengänge mit katholischer Theologie/Religion angeboten, muss je ein Studiengang pro Konfession in die Stichproben einbezogen werden.

Gemäß der Novellierung des Beschlusses „Eckpunkte für die Studienstruktur in Studiengängen mit Katholischer oder Evangelischer Theologie/Religion“ durch die KMK vom 08.09.2022 werden nun auch die Studiengänge der katholischen Kirchenmusik als teiltheologisch verstanden.

Die Akkreditierung von katholisch-theologischen Studiengängen, die für das Priesteramt und den Beruf der Pastoralreferentin oder des Pastoralreferenten qualifizieren (katholisch-theologisches Vollstudium), erfolgt gemäß § 22 Abs. 5 Satz 1 MRVO jedoch ausschließlich in Form der Programmakkreditierung, so dass diese Studiengänge in der Reglementierungsstichprobe nicht zu berücksichtigen sind.

Handelt es sich bei den Studiengängen mit Evangelischer oder Katholischer Theologie oder Religion um Lehramtsstudiengänge, können diese in die Lehramtsstichprobe integriert werden, wobei gemäß § 18 Absatz 2 MRVO die Mitwirkungs- und Zustimmungserfordernisse der berufszulassungsrechtlichen Stellen entsprechend zu beachten sind (vgl. FAQ 19.07).

Ausschlaggebend ist, dass die Stichprobe in der gewählten Form valide Aussagen zum Umgang mit den Spezifika reglementierter Studiengänge zulassen muss und zugleich der Stichprobencharakter des Verfahrens auch unter Berücksichtigung von Effizienzgesichtspunkten gewahrt bleibt.

19.07 - In welchem Umfang sind berufszulassungsrechtliche Stellen an der Stichprobe zu beteiligen?

11/2023

An der Stichprobe für reglementierte Studiengänge („Reglementierungsstichprobe“) wirkt – zusätzlich zu den Gutachtenden des Systemakkreditierungsverfahrens – jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der jeweils zuständigen berufszulassungsrechtlichen Stelle mit. Die Benennung der Vertreterin oder des Vertreters erfolgt durch die zuständigen berufszulassungsrechtlichen Stellen, die von Rechts wegen an der Akkreditierung zu beteiligten sind. Zentrale Aufgabe der Vertreterin bzw. des Vertreters der jeweils zuständigen berufszulassungsrechtlichen Stelle ist es zu bewerten, ob die Beteiligungspflichten im QMS der Hochschule ordnungsgemäß wahrgenommen werden.

Im Falle von Lehramtsstudiengängen ist eine Vertreterin oder ein Vertreter der für das Schulwesen zuständigen Obersten Landesbehörde zu beteiligen.

Im Falle von Studiengängen mit Evangelischer oder Katholischer Theologie oder Religion ist eine Vertreterin oder ein Vertreter der jeweiligen kirchlichen Stelle zu beteiligen, und zwar unter Berücksichtigung der konfessionellen Ausrichtung des Studiengangs. Bei der zuständigen Stelle handelt es sich um die örtlich zuständige Diözese oder die zuständige Landeskirche.

Bietet die Hochschule Studiengänge sowohl mit Evangelischer als auch mit Katholischer Theologie oder Religion an, müssen je Konfession je eine Vertreterin bzw. ein Vertreter beteiligt werden.

Das in § 25 Abs. 1 Satz 5 MRVO enthaltene Zustimmungserfordernis gilt nur auf Studiengangsebene in den Bereichen Lehramt und Theologie und ist von systemakkreditierten Hochschulen gemäß § 18 Abs. 2 MRVO in ihren internen Akkreditierungsverfahren zu berücksichtigen. In der Reglementierungsstichprobe auf Ebene der Systembewertung ist das Zustimmungserfordernis hingegen grundsätzlich nicht einschlägig.

Die Entscheidung über die Art und Weise der Beteiligung, die beispielsweise in Form einer Teilnahme an der Begehung vor Ort oder auch in Form einer schriftlichen Stellungnahme erfolgen kann, obliegt der jeweils zuständigen Stelle. Im Akkreditierungsbericht sollte ein entsprechender Hinweis erfolgen.

19.08 - Sind bei den Stichproben zusätzliche Fachgutachtende zu beteiligen?

11/2023

Programmstichproben, also Stichproben gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 1 MRVO, sind keine Programmakkreditierungen, in denen das Siegel des Akkreditierungsrates verliehen wird. Dementsprechend sieht die Musterrechtsverordnung auch keine zusätzlich einzubindenden Fachgutachtenden für die Stichproben vor. Zuständig für die gutachterliche Bewertung im gesamten Verfahren ist allein das für die Systemakkreditierung eingesetzte Gutachtergremium. So wird in der Begründung zu § 25 MRVO explizit darauf hingewiesen, dass „die fachlichen Anforderungen an die Gutachtenden entfallen, weil bei der Systemakkreditierung keine Studiengänge begutachtet werden, sondern das hochschuleigene Qualitätssicherungssystem.“

19.09 - Welche Besonderheiten sind in der System-Erstakkreditierung zu beachten?

11/2023

Eine stichprobenartige Überprüfung lässt valide Aussagen zur Funktionsfähigkeit eines Qualitätsmanagementsystems (QMS) naheliegenderweise nur dann zu, wenn die betrachteten Studiengänge das Qualitätsmanagementsystem möglichst in Gänze zumindest aber in Teilen durchlaufen haben.

Die in § 23 Abs. 1 Nr. 3 MRVO enthaltene Anforderung, dass bei einem Antrag auf erstmalige Systemakkreditierung "mindestens ein Studiengang das Qualitätsmanagementsystem durchlaufen“ (Hervorhebung AR) haben muss, ist entsprechend als Minimalanforderung für solche Hochschulen zu verstehen, die keine reglementierten Studiengänge anbieten (vgl. FAQ 19.4).

In der Erstakkreditierung liegt in der Regel ein neu entwickeltes Qualitätsmanagementsystem vor, das ggf. im Laufe des Verfahrens noch verschiedene mehr oder weniger weitreichende Änderungen erfahren hat. Hinzu kommt, dass sich die Anzahl der vom System behandelten Studiengänge meist noch in engen Grenzen hält und eine Reihe von Studiengängen aufgrund ihrer aktuell gültigen Programmakkreditierung das QMS erst zu einem späteren Zeitpunkt durchlaufen wird. In Anbetracht dieser besonderen Rahmenbedingungen ist es ratsam, das Stichprobendesign rechtzeitig zu planen.

Grundsätzlich sollte eine Hochschule im Verfahren zur Erstakkreditierung sicherstellen, dass die gemäß § 31 MRVO in den Stichproben zu berücksichtigenden Studiengänge das QMS spätestens bis zur zweiten Begehung durchlaufen haben.

Aus den zuvor genannten Gründen kann es im Einzelfall aber erforderlich sein, die spezifischen Gegebenheiten bei der Auswahl und Durchführung der Stichproben zu berücksichtigen und das „Durchlaufen des QMS“ wie folgt zu interpretieren: Soll ein Studiengang in die Stichproben einbezogen werden, muss er zuvor in einer Weise in das QMS eingebunden worden sein, dass sich Effekte und Wirkungen des QMS demonstrieren lassen und sich die Gutachtenden damit in die Lage versetzt sehen, valide Aussagen zur Funktionsfähigkeit und Wirkung des QMS auf Studiengangsebene zu machen und dies im Akkreditierungsbericht darzulegen (vgl. FAQ 19.10).

19.10 - Was ist bei der Dokumentation im Akkreditierungsbericht zu beachten?

11/2023

Das vom Akkreditierungsrat gemäß § 24 MRVO erstellte Raster für Akkreditierungsberichte in der Systemakkreditierung weist unter der Ziffer 2.3 ein eigenes Kapitel „Ergebnisse der Stichproben“ aus.

Dort wird angemerkt, dass das Kapitel insbesondere Aussagen zu folgenden Punkten haben sollte:

  • Zusammenhang zwischen den Ergebnissen der Stichprobe und der Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit des hochschulinternen QM-Systems;
  • Zusammenspiel zwischen den Akteuren des QM-Systems, den Lehrenden und den Fachbereichen/Fakultäten/Instituten.

Das Raster wurde Anfang 2020 beschlossen, als noch praktisch keine Erfahrungen mit der Systemakkreditierung nach neuem Recht vorlagen. Eine Anpassung des Rasters wird voraussichtlich erst nach der Novellierung der MRVO erfolgen. Auf Basis der seit 2020 gewonnenen Verwaltungspraxis haben sich Stichprobendarstellungen bewährt, die folgende Erwägungen berücksichtigen:

Im Akkreditierungsbericht sollten nicht nur die Ergebnisse der Stichproben einschließlich der gutachterlichen Schlussfolgerungen hinsichtlich der Funktionsfähigkeit des Qualitätsmanagementsystems (QMS) dokumentiert werden (vgl. FAQ 19.03), sondern möglichst auch – in aller Kürze – die Gründe für die vorgenommene Auswahl der Studiengänge und Kriterien. Die Aussagekraft und Nachvollziehbarkeit der stichprobenartigen Überprüfung hängt davon ab, dass dem Akkreditierungsrat (und der interessierten Leserin oder dem interessierten Leser) ein Mindestmaß an Informationen zum Kontext der ausgewählten Stichproben dargeboten wird. Der Akkreditierungsbericht muss weder eine detaillierte Darstellung der in den Stichproben betrachteten Studiengänge enthalten noch muss dort ein ausführliches „Zweitgutachten“ in Anlehnung an die Akkreditierungsberichte in der Programmakkreditierung abgebildet werden.

Von zentraler Bedeutung ist hingegen die gutachterliche Feststellung, ob anhand der in den Stichproben betrachteten Studiengängen die Funktionsfähigkeit des QMS mit Blick auf die Anforderungen der zu überprüfenden Kriterien gewährleistet ist, und wenn nicht, welche Rückschlüsse sich hieraus ziehen lassen.