15 Der Studiengang als Akkreditierungsgegenstand

15.1 - Was ist der Akkreditierungsgegenstand in der Programmakkreditierung?

04/2020

Der Studienakkreditierungsstaatsvertrag (Art. 3 Abs. 1 Satz 2) benennt „die Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung einzelner Studiengänge“ als Gegenstand der Programmakkreditierung. Nach § 22 Abs. 4 Satz 1 MRVO verleiht der Akkreditierungsrat in der Programmakkreditierung „dem Studiengang“ sein Siegel. Akkreditierungsgegenstand in der Programmakkreditierung ist also der Studiengang. Die MRVO trifft zusätzliche Ausführungen lediglich noch zu den Kombinationsstudiengängen; vgl. hierzu FAQ 10.

15.2 - Was ist ein Studiengang, und wer definiert Studiengänge?

04/2020

Die Akkreditierung macht keine Vorgaben zur Definition von Studiengängen. In der Regel enthalten die Landeshochschulgesetze entsprechende Bestimmungen. Eine typische Formulierung, hier aus § 30 des Landeshochschulgesetzes Baden-Württemberg (Stand Anfang 2020), lautet: „Ein Studiengang ist ein durch Studien- und Prüfungsordnungen geregeltes, auf einen bestimmten Abschluss … ausgerichtetes Studium.“ Ähnlich in § 60 des nordrhein-westfälischen Hochschulgesetzes: „Studiengänge im Sinne dieses Gesetzes werden durch Prüfungsordnungen geregelt“.
Sofern das jeweilige Hochschulgesetz solche oder ähnliche Formulierungen beinhaltet, bedeutet dies, dass die Definition des Studiengangs in der Hoheit der Hochschule liegt und dass die Prüfungsordnung der maßgebliche Ort für diese Definition ist. In Studiengängen, die zu reglementierten Berufen führen, sind auch externe Vorgaben üblich.

15.3 - Teilstudiengänge und integrierte Nebenfächer: Was ist kein Studiengang?

04/2020

In der Praxis gibt es zahlreiche Konstellationen, in denen ein Haupt- mit einem oder mehreren integrierten Nebenfächern studiert werden kann, ohne dass es sich um Teilstudiengänge handelt. Die Abgrenzung solcher Modelle zu einem Kombinationsstudiengang ist nicht immer auf den ersten Blick ersichtlich, zumal häufig identische Begrifflichkeiten verwendet werden:

  • In einem Zwei-Fach-Bachelor (Kombinationsstudiengang) an Philosophischen Fakultäten wird oft vom Haupt- und Nebenfach gesprochen, z.B. Hauptfach Ethnologie, Nebenfach Geschichte.
  • In naturwissenschaftlichen Studiengängen sind zumeist Nebenfächer zu wählen, z.B. Physik (kein Kombinationsstudiengang) mit Nebenfach Informatik.

Dies führt zu der Frage, ob in letzterem Modell das Nebenfach analog zu einem Teilstudiengang mit einer gewissen Eigenständigkeit begutachtet werden kann/muss und ob die Begutachtung des Nebenfaches die Akkreditierung des Hauptfaches ergänzt (Antwort: nein und nein).
Ansatzpunkt für die Unterscheidung zwischen einem Haupt-/Nebenfachmodell und einem Kombinationsstudiengang sind § 32 Abs. 1 und ist § 32 Abs. 2 MRVO (Begründung). Hier heißt es:

„Wählen die Studierenden aus einer größeren Zahl zulässiger Fächer für das Studium einzelne Fächer aus, ist jedes dieser Fächer ein Teilstudiengang als Teil eines Kombinationsstudiengangs.“
Und:
„Die Hochschule muss über eine die Qualifikationsziele der Teilstudiengänge integrierende schlüssige Konzeption für die Gesamtheit des kombinatorischen Angebots verfügen“.

Es ist also im Einzelfall zu prüfen, was die jeweilige Studien-/Prüfungsordnung als Studiengang definiert:

  • Ist der Studiengang nicht als ein konkretes Fach, sondern als Kombination mehrerer Teilstudiengänge definiert, handelt es sich um einen Kombinationsstudiengang, dessen Akkreditierung um die Teilstudiengänge ergänzt wird. Im o.g. Beispiel: Die Studierenden sind im Studiengang „Zwei-Fach-Bachelor“ eingeschrieben und wählen aus einem Fächerkatalog an der Philosophischen Fakultät, i.d.R. relativ frei kombinierbar.
  • Ist der Studiengang als ein konkretes Fach mit integriertem Nebenfach (also bspw. Bachelor Physik mit den möglichen Nebenfächern a, b, c) definiert, handelt es sich nicht um einen Kombinationsstudiengang i.S. von § 32 MRVO; die Nebenfächer sind also keine Teilstudiengänge. Die integrierten Nebenfächer sind in diesem Fall in der Akkreditierung als Teil des Hauptfaches zu behandeln und zu bewerten.

 

15.4 - Gibt es Vorgaben, ob eher separate Studiengänge oder eher Varianten innerhalb eines Studiengangs konzipiert werden sollten?

04/2020

Oft werden Studiengänge in unterschiedlichen Formen angeboten – als Basisstudiengang, als duales, als Teilzeit-, als berufsbegleitendes, als englischsprachiges etc. Angebot. Oder es bestehen, von einem fachlichen Kern ausgehend, vielfach Wahlmöglichkeiten für unterschiedliche Vertiefungsrichtungen oder Schwerpunkte.
Es steht der Hochschule, sofern die Landesgesetzgebung nichts anderes festlegt, akkreditierungsseitig frei, ob diese Formen oder Vertiefungen jeweils als eigenständige Studiengänge oder als Varianten innerhalb desselben Studiengangs angeboten werden.
Dabei ist zu beachten, dass Begutachtungsobjekt und damit der Akkreditierungsgegenstand immer der ganze Studiengang ist. Die Möglichkeit, einzelne Varianten, also Studienformen, Vertiefungsrichtungen oder Schwerpunkte, innerhalb eines Studiengangs aus der Akkreditierung auszuklammern, besteht im neuen Akkreditierungssystem nicht.
Die Frage, ob innerhalb eines Studiengangs unterschiedliche Vertiefungsrichtungen angeboten werden können, die zu unterschiedlichen Abschlussbezeichnungen (z.B. B.A. und B.Sc.) führen, wurde im alten Akkreditierungssystem bereits positiv beantwortet, vgl. http://archiv.akkreditierungsrat.de/fileadmin/Seiteninhalte/AR/Sonstige/AR_Rundschreiben_Abschlussbezeichnungen2.pdf

 

15.5 - Studiengänge, Varianten, Akkreditierungsgegenstände: Worauf ist in der Akkreditierung zu achten?

04/2020

Für den Akkreditierungsrat ist von herausragender Bedeutung, dass der Akkreditierungsgegenstand im Akkreditierungsbericht klar benannt ist. Dies klingt zwar trivial, ist es jedoch in der Praxis mitunter nicht. Es wird dringend geraten, dass spätestens zu Beginn des Begutachtungsprozesses, idealerweise bereits während der Auftragsvergabe an eine Agentur oder beim Vertragsschluss, der Akkreditierungsgegenstand geklärt wird. Aus FAQ 15.2 ergibt sich, dass die Prüfungsordnungen der in aller Regel allein relevante Ort sind, in den Studiengänge beschrieben werden. Internetseiten, Abschlussdokumente etc. sind demgegenüber akkreditierungsseitig nur insofern von Belang, als Abweichungen von der Festlegung in den Prüfungsordnungen nicht vorkommen bzw. zügig korrigiert werden sollten.

Folgende Beispiele dienen der Illustration, welche Vorgänge dem Akkreditierungsrat bereits begegnet sind und was die jeweils korrekte Vorgehensweise ist.

(1) Ein Fachbereich einer Hochschule beantragte in ELIAS die Akkreditierung von vier Studiengängen im Bündel. Der beigefügte Akkreditierungsbericht umfasste jedoch acht Studiengänge, da die Programme mit und ohne Praxissemester angeboten wurden und die Agentur dies als unterschiedliche Studiengänge wertete. Nebenbei wurden duale „Varianten“ erwähnt. Ein Blick des Akkreditierungsrates in die gemeinsame Prüfungsordnung machte jedoch deutlich, dass darin

  • die vier Basis-Studiengänge,
  • diese vier Programme inklusive eines zusätzlichen Praxissemesters und
  • vier auf den Fachkernen aufbauende duale Angebote

als jeweils eigenständige Studiengänge definiert wurden. – Da der Fachbereich sein gesamtes Angebot reakkreditieren wollte, hätte die einzig richtige Lösung darin bestanden, dass Agentur/Gutachtergremium die zwölf Studiengänge begutachteten und Reakkreditierungsanträge entsprechend für alle zwölf Programme gestellt worden wären.

(2) Eine Agentur nahm den Auftrag einer Hochschule an, einen Studiengang zu begutachten, jedoch ohne die in der Prüfungsordnung als Variante ausgewiesene berufsbegleitende Option. – Dies ist nicht korrekt. Immer ist der ganze Studiengang der Akkreditierungsgegenstand; Teile von ihm können nicht separat akkreditiert werden. Hochschule und Agentur hätten nur die Begutachtung des gesamten Studiengangs inkl. der berufsbegleitenden Option vereinbaren dürfen.