§26 Abs. 1 Satz 1 MRVO

10.4 - Welche Akkreditierungsfristen gelten für Kombinations- und Teilstudiengänge?

06/2024

Die Regelungen in § 32 MRVO sollen sicherstellen, dass jeder Kombinationsstudiengang regelmäßig in einem Abstand von acht Jahren (§ 26 Abs 1 Satz 1 MRVO) akkreditiert wird. Teilstudiengänge stellen im Gegensatz dazu keine eigenen Akkreditierungsgegenstände dar, sondern können grundsätzlich nur im Rahmen von Kombinationsstudiengängen akkreditiert sein. Läuft die Akkreditierung des Kombinationsstudiengangs aus oder wird die Akkreditierung des Kombinationsstudiengangs versagt, sind die im Rahmen dieses Kombinationsstudiengangs akkreditierten Teilstudiengänge nicht mehr akkreditiert. Ein Teilstudiengang ist also nur dann akkreditiert, wenn sowohl er selbst begutachtet als auch der zugehörige Kombinationsstudiengang akkreditiert ist. Dies gilt für Verfahren der Programmakkreditierung und die der internen Verfahren systemakkreditierter Hochschulen gleichermaßen.

Zur Geltung von Fristen für Teilstudiengänge sind der MRVO keine Angaben zu entnehmen. Daher wird für Teilstudiengänge eine von der Akkreditierungsfrist für (Kombinations-) Studiengänge zu unterscheidende Begutachtungsfrist angenommen: Teilstudiengänge haben eine Begutachtungsfrist, Kombinationsstudiengänge eine Akkreditierungsfrist. Jeder Teilstudiengang muss spätestens nach acht Jahren erneut begutachtet werden, denn gemäß § 32 Abs. 5 MRVO bleiben die Regelungen von Teil 4 der MRVO unberührt.

Die Begutachtungsfristen für Teilstudiengänge können parallel zur Akkreditierungsfrist des zugehörigen Kombinationsstudiengangs verlaufen, sie können aber auch davon abweichen, und zwar in den Fällen, in denen nach der Akkreditierung des Kombinationsstudiengangs weitere Teilstudiengänge eingerichtet und in den bereits bestehenden Kombinationsstudiengang „hineinakkreditiert“ werden sollen, siehe dazu FAQ 10.6.