11/2023
Die Musterrechtsverordnung ordnet den drei unterschiedlichen Stichprobentypen nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und Abs. 3 MRVO keine spezifischen Begriffe zu. Um die Verständigung zu erleichtern, werden in der vorliegenden FAQ 19 „Stichproben in der Systemakkreditierung“ folgende Begriffe verwendet:
- Programmstichprobe: Die Stichprobe gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 1 MRVO wird als Programmstichprobe bezeichnet.
- Kriterienstichprobe: Die Stichprobe gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 MRVO wird als Kriterienstichprobe bezeichnet.
- Reglementierungsstichprobe: Die Stichprobe gemäß § 31 Abs. 3 wird als Reglementierungsstichprobe bezeichnet.