§32 Abs. 1 MRVO

10.1 - Was sind Kombinations- und Teilstudiengänge?

06/2024

Ein Kombinationsstudiengang liegt vor, wenn Studierende „aus einer größeren Zahl zulässiger Fächer für das Studium einzelne Fächer aus[wählen]“ (§ 32 Abs. 1 MRVO, vgl. auch § 32 insgesamt). Die Fächer bilden jeweils die Teilstudiengänge des Kombinationsstudiengangs. Studierende wählen somit i.d.R. zwei oder auch drei Fächer, mehr als drei obligatorisch auszuwählende Fächer sind seltener anzutreffen.
Der Umfang der Teilstudiengänge, die innerhalb eines Kombinationsstudiengangs zu wählen sind, variiert; gängig sind zwei Strukturmodelle: Es können gleich große Teilstudiengänge in einem Kombinationsstudiengang kombiniert werden, oder es werden ein größerer und ein oder mehrere kleinere Teilstudiengänge miteinander kombiniert. Für letztere finden sich teilweise auch die Bezeichnungen „Haupt- und Nebenfach“ oder „Major/Minor“. Davon zu unterscheiden sind jedoch Studienstrukturen aus nur einem Studiengang mit darin integrierten, zur Wahl stehenden Nebenfächern. Für eine Abgrenzung von Kombinations- mit Teilstudiengängen zu Studiengängen mit integrierten Nebenfächern siehe FAQ 15.3.

Abbildung 1 verdeutlicht die Struktur von Kombinationsstudiengängen im Vergleich zu Studiengängen mit integrierten Nebenfächern, Abbildung 2 stellt die beiden gängigen Strukturmodelle exemplarisch dar.

 

Anmerkung zum Veröffentlichungsdatum: Die im August 2018 veröffentliche FAQ 10.1 geht in den neuen FAQs 10.1-10.5 auf.

Abbildung 1: Kombinationsstudiengang vs. Studiengang mit integriertem Nebenfach

Abbildung 2: Beispiele für Strukturmodelle von Kombinationsstudiengängen

11.4 - Wie werden für Zwecke der Gebührenberechnung Teilstudiengänge definiert?

01/2019, zuletzt 12/2022

Nach Fußnote 2 im Gebührentarif gilt „bei […] Kombinationsstudiengängen […] jeder Teilstudiengang als Studiengang“ im Sinne der Gebührenordnung.

In § 32 Abs. 1 MRVO wird als Teilstudiengang jedes wählbare Fach in dem jeweiligen Kombinationsstudiengang definiert.

  • Damit gilt im Lehramt jedes Fach in jedem Lehramtsstudiengang als ein eigener Teilstudiengang.
    Ein Beispiel: Das Unterrichtsfach Deutsch im Kombinationsstudiengang „Lehramt an Grundschulen“ gilt als eigener Teilstudiengang; das Unterrichtsfach Deutsch im Kombinationsstudiengang „Lehramt an Gymnasien“ als weiterer Teilstudiengang.
  • In Zwei-Fach- oder Mehr-Fach-Bachelorstudiengängen außerhalb des Lehramts besteht häufig die Option, in einem Kombinationsstudiengang ein Fach in verschiedenen ECTS-Umfängen zu studieren, also zum Beispiel das Fach Geschichte mit 60 ECTS, 90 ECTS, 120 ECTS etc. Hier handelt es sich bei den unterschiedlichen Varianten jedoch nicht um eigene Teilstudiengänge, da jeweils das Fach Geschichte im selben Kombinationsstudiengang (also zum Beispiel dem „Zwei-Fach-Bachelor an der philosophischen Fakultät“) angeboten wird. 

    Konkret: Kann in einem Kombinationsstudiengang „Zwei-Fach-Bachelor“ das Fach „Geschichte“ gewählt werden, handelt es sich gebührentechnisch um insgesamt einen Teilstudiengang, unabhängig davon, ob es als Hauptfach, Nebenfach oder in beliebig vielen weiteren Ausprägungen wählbar ist. Die Gebühr fällt für jedes Fach aus dem Katalog wählbarer Fächer an.

    Würde allerdings „Geschichte“ zusätzlich als „Ein-Fach-Bachelor“ oder „Monobachelor“, also als eigenständiger Studiengang außerhalb des Zwei-Fach-Kombinationsstudiengangs angeboten werden, so handelte es sich dann gebührentechnisch um einen weiteren Studiengang.