Akkreditierungsfrist

10.4 - Welche Akkreditierungsfristen gelten für Kombinations- und Teilstudiengänge?

06/2024

Die Regelungen in § 32 MRVO sollen sicherstellen, dass jeder Kombinationsstudiengang regelmäßig in einem Abstand von acht Jahren (§ 26 Abs 1 Satz 1 MRVO) akkreditiert wird. Teilstudiengänge stellen im Gegensatz dazu keine eigenen Akkreditierungsgegenstände dar, sondern können grundsätzlich nur im Rahmen von Kombinationsstudiengängen akkreditiert sein. Läuft die Akkreditierung des Kombinationsstudiengangs aus oder wird die Akkreditierung des Kombinationsstudiengangs versagt, sind die im Rahmen dieses Kombinationsstudiengangs akkreditierten Teilstudiengänge nicht mehr akkreditiert. Ein Teilstudiengang ist also nur dann akkreditiert, wenn sowohl er selbst begutachtet als auch der zugehörige Kombinationsstudiengang akkreditiert ist. Dies gilt für Verfahren der Programmakkreditierung und die der internen Verfahren systemakkreditierter Hochschulen gleichermaßen.

Zur Geltung von Fristen für Teilstudiengänge sind der MRVO keine Angaben zu entnehmen. Daher wird für Teilstudiengänge eine von der Akkreditierungsfrist für (Kombinations-) Studiengänge zu unterscheidende Begutachtungsfrist angenommen: Teilstudiengänge haben eine Begutachtungsfrist, Kombinationsstudiengänge eine Akkreditierungsfrist. Jeder Teilstudiengang muss spätestens nach acht Jahren erneut begutachtet werden, denn gemäß § 32 Abs. 5 MRVO bleiben die Regelungen von Teil 4 der MRVO unberührt.

Die Begutachtungsfristen für Teilstudiengänge können parallel zur Akkreditierungsfrist des zugehörigen Kombinationsstudiengangs verlaufen, sie können aber auch davon abweichen, und zwar in den Fällen, in denen nach der Akkreditierung des Kombinationsstudiengangs weitere Teilstudiengänge eingerichtet und in den bereits bestehenden Kombinationsstudiengang „hineinakkreditiert“ werden sollen, siehe dazu FAQ 10.6.

10.5 - Was ist hinsichtlich der Zeitplanung und Antragstellung zu beachten?

06/2024

Bei der Akkreditierung von Kombinationsstudiengängen kann sich die Begutachtung der Teilstudiengänge über mehrere Semester erstrecken. Damit können planerische Herausforderungen einhergehen. Im Folgenden werden Hinweise mit Blick auf die Programmakkreditierung gegeben, die sich auf die jeweiligen internen Akkreditierungsprozesse systemakkreditierter Hochschulen übertragen lassen:

  • Grundsätzlich sollte der Kombinationsstudiengang im Zuge der Akkreditierung zuerst begutachtet werden, da die schlüssige Konzeption für die Gesamtheit des kombinatorischen Angebotes betrachtet wird (vgl. FAQ 10.2)
  • Bei der Konzept- bzw. Erstakkreditierung eines neuen Kombinationsstudiengangs kann eine gestaffelte Antragstellung erfolgen, und es reicht aus, zuerst den Akkreditierungsantrag für den Kombinationsstudiengang zusammen mit einem ersten Fächer- bzw. Teilstudiengangsbündel zu stellen. Die Akkreditierungsanträge für die übrigen Teilstudiengänge können auch später eingereicht werden. So kann selbstverständlich auch bei Reakkreditierungen verfahren werden, sofern die Begutachtungsfristen der später eingereichten Teilstudiengänge gewahrt werden.
  • Durch die Möglichkeit für solch eine versetzte Antragstellung von Kombinations- und Teilstudiengängen können Hochschulen, die ein umfangreiches Angebot an Teilstudiengängen bereithalten, dadurch die Umsetzung der Akkreditierung entzerren.
  • Aufgrund solch einer versetzten Antragstellung kann die Akkreditierungsfrist des Kombinationsstudiengangs entsprechend vor der Begutachtungsfrist der Teilstudiengänge beginnen, außerdem können die Begutachtungsfristen von Teilstudiengängen versetzt liegen, wenn eine entsprechend gestaffelte Antragstellung erfolgt (siehe auch die vorhergehende FAQ 10.4).
  • Für eine Reakkreditierung ist der Antrag für den Kombinationsstudiengang rechtzeitig vor Ablauf von dessen Akkreditierungsfrist zu stellen. Bei Teilstudiengängen ist eine Antragsstellung analog nur dann rechtzeitig, wenn sie vor Ablauf der jeweiligen Begutachtungsfrist erfolgt.

Weitere Informationen zur Fristberechnung können FAQ 01.2 für Erstakkreditierungen und FAQ 01.6 für Reakkreditierungen entnommen werden.

Sollen Teilstudiengänge mit unterschiedlichen Begutachtungsfristen beispielsweise zusammen in einem Bündel reakkreditiert werden, kann die Möglichkeit zur Fristverlängerung im Zuge der Vorbereitung eines Bündelverfahrens genutzt werden; ebenso kann diese Möglichkeit bei dem Vorliegen von unterschiedlichen Akkreditierungs- und Begutachtungsfristen von Kombinations- und Teilstudiengängen genutzt werden (vgl. FAQ 04 zu den notwendigen Voraussetzungen).

10.6 - Was passiert, wenn ein neues Fach/ein neuer Teilstudiengang etabliert wird?

06/2024

§ 32 Abs. 3 MRVO sieht vor, dass die Akkreditierung eines Kombinationsstudiengangs durch die Aufnahme weiterer wählbarer Teilstudiengänge oder Studienfächer ergänzt werden kann, ohne dass sich hierdurch die Akkreditierungsfrist für den Kombinationsstudiengang ändert. Mit dieser Regelung soll insbesondere ausgeschlossen werden, dass die nachträgliche Aufnahme weiterer Teilstudiengänge zum Anlass genommen wird, die Akkreditierungsfrist für den gesamten Kombinationsstudiengang zu verlängern.

Ein Beispiel: Der Kombinationsstudiengang „Lehramt an Gymnasien“ ist mit einer Frist von acht Jahren vom 01.10.2020 bis 30.09.2028 akkreditiert; zum 01.10.2024 wird jedoch im Rahmen dieses Kombinationsstudiengangs das Fach „Informatik“ als neuer Teilstudiengang in Betrieb genommen. Dessen Begutachtungsfrist liefe bei rechtzeitiger Antragstellung dann acht Jahre vom 01.10.2024 bis 30.09.2032. Die Akkreditierung des Kombinationsstudiengangs läuft weiterhin zum 30.09.2028 aus, auch wenn die Begutachtungsfrist des neuen Teilstudiengangs bis 30.09.2032 gesetzt ist.