12.1 - Welche personenbezogenen Daten dürfen in den Antragsunterlagen einschließlich des Selbstberichts und den Anlagen enthalten sein?

02/2019

Die Hochschulen unterliegen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Zusätzlich gilt für staatliche Hochschulen das Datenschutzgesetz des jeweiligen Bundeslandes; für private Hochschulen das Bundesdatenschutzgesetz. Die Hochschulen müssen als verantwortliche Stellen prüfen, ob die Übermittlung der personenbezogenen Daten, die in den Antragsunterlagen, insbesondere in Lebensläufen, enthalten sind, an die Stiftung Akkreditierungsrat rechtmäßig ist. Zudem müssen sie die erforderlichen datenschutzrechtlichen Aufklärungen vornehmen. Beides müssen sie bei der Antragstellung im elektronischen Antragsbearbeitungssystem ELIAS bestätigen.