17.3 - Aufgabe der Agenturen und der Hochschulen in der Programmakkreditierung
Konkret hat die Hochschule im Selbstevaluationsbericht darzulegen, wie sie berufsrechtliche Anforderungen erfüllt. Dazu gehört auch die Erläuterung des Verfahrens der Feststellung der berufsrechtlichen Eignung. In den Fällen, in denen die zuständige Behörde die berufsrechtliche Eignung bescheinigt, ist diese Bescheinigung dem Antrag beizufügen.
Aufgabe der Agenturen und ihrer Gutachtergremien ist, Berufszielversprechen und berufszulassungsrechtliche Situation zu analysieren und in der notwendigen Ausführlichkeit unter § 12 Abs. 1 sowohl zu dokumentieren als auch zu bewerten.
Die berufsbezogenen Gesetze selbst sind nicht Gegenstand der Diskussion im Begutachtungsverfahren, sondern gegebenes Faktum. Die Entscheidung über die Berufszulassung liegt ausschließlich bei der berufszulassungsrechtlichen Stelle.