§10 Abs. 1 MRVO

07.3 - Was ist ein „Joint-Degree-Programm“?

06/2018, geändert 07/2018

Joint-Degree-Programme sind nach § 10 Abs. 1 MRVO Studiengänge, die zu gemeinsamen Abschlüssen führen. Zudem müssen sie die in § 10 Abs. 1 der Verordnung genannten weiteren Merkmale aufweisen:

  1. Integriertes Curriculum,
  2. Studienanteil an einer oder mehreren ausländischen Hochschulen von in der Regel mindestens 25 Prozent,
  3. vertraglich geregelte Zusammenarbeit,
  4. abgestimmtes Zugangs- und Prüfungswesen und
  5. eine gemeinsame Qualitätssicherung.

Voraussetzung für die Anwendung der Sonderregeln nach §§ 10, 16 und 33 MRVO ist zudem, dass die teilnehmenden Hochschulen von den zuständigen Behörden ihrer Staaten als Hochschulen anerkannt sind und die jeweiligen nationalen rechtlichen Rahmenbedingungen die Teilnahme an Joint-Degree-Programmen und die Verleihung eines gemeinsamen Abschlusses erlauben (vgl. dazu die Begründung zu § 10 MRVO).

 

07.6 - Wie erfüllt eine Hochschule die Anzeigepflicht nach § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MRVO?

06/2018, geändert 07/2018 und 07/2019

Es genügt eine an die Geschäftsstelle des Akkreditierungsrates gesandte Erklärung der Hochschule, dass sie geprüft hat, dass die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 MRVO vorliegen, und dass sie sich bewusst ist, dass die Anwendbarkeit des § 33 MRVO unter dem Vorbehalt des Gutachtervotums und der abschließenden Entscheidung des Akkreditierungsrates steht.
Diese Erklärung kann zunächst formlos erfolgen. Sobald das elektronische Antragsbearbeitungssystem ELIAS  die entsprechende Funktion hat, ist diese zu nutzen.